Elterliche  Gewalt  des  Vaters  8  1657  -1664

langen,  soweit  nicht  ihre  Verwendung  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung
des  Vermögens  und  zur  Bestreitung  der  Lasten  der  Nutznießung  erforderlich
  ist.

Nuht  die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  7.)  oder  ist  dem  Vater  die
Sorge  für  die  Person  und  das  Vermögen  des  Kindes  durch  das  Vormundschaftsgericht
  entzogen,'o)  so  können  die  Kosten  des  Unterhalts  des  Kindes
aus  den  Nutzungen  insoweit  vorweg  entnommen  werden,  als  fie  dem
Vater  zur  Last  fallen.)

§  1657.  Ist  der  Vater  von  der  Ausbung  der  Nutznietung  ausgeschlossen,
  78)  so  hat  er  eine  ihm  dem  Kinde  gegenüber  obliegende  Verbindlichkeit,
  die  infolge  der  Nutznießung  erst  nach  deren  Beendigung
zu  erfüllen  sein  würde,'e)  sofort  zu  erfüllen.  Diese  Vorschrift  findet
keine  Anwendung,  wenn  die  elterliche  Gewalt  ruht.#°h

1658.  Das  Recht,  das  dem  Vater  kraft  seiner  Nutznießung  an
dem  Vermögen  des  Kindes  zusteht,  ist  nicht  übertragbar.“)

Das  gleiche  gilt  von  den  nach  den  &amp;#§  1655,  1656  dem  Vater  zustehenden
  Ansprüchen,  solange  sie  nicht  fällig  find.

§  1659.  Die  Gläubiger  des  Kindes  s2)  können  ohne  Rücksicht
auf  die  elterliche  Nutznießung  Befriedigung  aus  dem  Vermögen  des
Kindes  verlangen.

Hat  der  Vater  verbrauchbare  Sachen  nach  §  1653  veräußert
oder  verbraucht,  so  ist  er  den  Gläubigern  gegenüber  zum  sofortigen
  Ersatze  verpflichtet.

§  1660.  Im  Verhältnisse  des  Vaters  und  des  Kindes  zu  einander
  finden  in  Ansehung  der  Verbindlichkeiten  des  Kindes  die  für  den
Güterstand  der  Verwaltung  und  Nutznießung  geltenden  Vorschriften  des
*115,  des  8  1416  Abs.  1  und  des  §  1417  entsprechende  Anwendung.

§  1661.  Die  Nutznießung  endigt,  wenn  sich  das  Kind  verheiratet.s)
  Die  Nutznießung  verbleibt  jedoch  dem  Vater,  wenn  die
Ehe  ohne  die  erforderliche  elterliche  Einwilligung  geschlossen
wird.“")

§  1662.  Der  Vater  kann  auf  die  Nutzniehung  verzichten.  Der
Verzicht  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Vormundschaftsgerichte;
  die  Erklärung  ist  in  öffentlich  beglaubigter  Form
abzugeben.

§  1663.  Hat  der  Vater  kraft  seiner  Nutzniehung  ein  zu  dem  Vermögen
  des  Kindes  gehörendes  Grundstück  vermietet  oder  verpachtet,  so
finden,  wenn  das  Miet=  oder  Pachtverhältnis  bei  der  Beendigung  der
Nutznießung  noch  besteht,  die  Vorschriften  des  §  1056  entsprechende  Anwendung.


Gehört  zu  dem  der  Nutznießung  unterliegenden  Vermögen  ein
landwirtschaftliches  Grundstück,  so  findet  die  Vorschrift  des  §  592,  gehört
zu  dem  Vermögen  ein  Landgut,  so  finden  die  Vorschriften  der  §§  592,  593
entsprechende  Anwendung.#)

§  1664.  Der  Vater  hat  bei  der  Ausübung  der  elterlichen  Gewaltss)
  dem  Kinde  gegenüber  nur  für  diejenige  Sorgfalt  einzustehen,
welche  er  in  eigenen  Angelegenheiten  anzuwenden  pflegt.)

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