z  1665

8  1666

3  1867

8  1668
8  1669

Erläuterungen

)  LB  durch  Eran  it,  Abwesenheit;  vgl.  §  1677.  Bei  „rechtlicher“
  rhinderung,  z.  wenn  der  Vaier  mit  dem  Kinde“"  ein
schhchtr  31  äft  (  rbauseinander  ung  **  der  Mutter  usw.)  abchließen
  will,  erhält  das  Kind  einen  leger,  §  1909.
r“5
.  B.  wenn  der  Vater  ungehörige  Mißhandlungen  durch  die  Stiefmutter
  v  t;  vgl.  Note  30.

5l  I.  Noie  39.  —  Das  Vormu  chaftsgericht  kann  dem  Vater  die
Sorg-  —  5  entziehen.  Das  Kind  erhält  dann  einen  Pfleger;
§  1909  —““  zur  des  #  .

l  E  63  —  in  Preußen  seit  Gesetz  vom  2.  Juli
1900  “*“  genannt.  .  55,  56  Stre.  betr.  die  ui
rungs=  und  Beaufsichtigungs-Maßre  *  „#iugendli  Vrrbrechert,  —
des  Pren  aeeen  Gesetzes  betr.  die  me  nderjähriger  vom
"n  1900  „Ein.  m  welche  —  Le  sehr
—*  hat,  kann  der  ’
wenn  E  Boraussetzungen  des  1838  BGB.  elen  en  und
bie  brsorgeerziehung  erforderli  *  e  “  iahrlosun  des  Minderjährigen
  zu  verhit  en;  —  2.  wenn  der  Minderzährige  ei  trastere  Handlung
angen  wegen  der  er  in  Anbetracht  seine  ia  Alters  strafrechtlich
  4  verfolgt  werden  kann,  und  die  #  siehung  mit  Rü  icht
auf  die  Beschaffenheit  der.  Handlunk  der  Persoönl  Eltern  oder
nlt  —  die  ü  rigen  aet--der,  erblich  *  Herhütung  weitleeer
n

——1

*!“  rlasung  Lerrährigen  u  de

rsorgeerziehung  außer  diesen  Fällen  wegen  Unzulängli  -*  ichen

inwirkung  Eltern  oder  u  7  rzie  oder  der  Schule  zur  Berhütung

  ben  pölligen  sittlichen  Ver  s  des  Minderjährigen  notmesdig  ist.“
-  1601,  1602,  1603  *  2,  1610.

.  1681.  Das  Kind  erhält  einen  Killet  er;  8  1909.  —  Zummen
  2/10  i  bemerkt:  Nach  8  1666  können,  falls  *  darin  Frichneten
oraussetzungen  vorliegen,  dem  Vater  sämtliche  einzelne  Bestand

teile  der  Gerterlschen  Gewalt“.  (§8  1627,  1630,  1638,  1649)  vom
Vormunds  fisgeri  entzogen  werden,  nämlich:  a)  die  „Sorge  st  die  #  -
son“  des  Kindes  r  1666  Abs.  1  und  Note  91),  b)  6  Hagend  ür  das  Vermögen“,

  die  „  Verm  ens  verwaltung“  E*391  5)  die
Kseietung  (6Ga#  Abs.  2).  Wenn  End  *  rge  für  die

Ker  on“  und  „die  en  ögen  verwaltung,  ent  erhält  das
ind  einen  Vormund  (§  1773);  wenn  ihm  nur  die  „

*  ue  r  P4°  WGron.
oder  die  Vermögens  verwaltung“  oder  gar  nur  einzelne  Befugnisse
der  „elterlichen  Gewalt“  entzogen  nd.  erhält  das  Kind  einen  Mllese  (§  1909):
l.  z.  B.  Noten  88,  91,  105  und  Eingang  dieser  Note.  Nach  dem  Eesagten  erint
  es  nicht  unzulä  sig,  daß  drerl  ormundschaftsgericht,  wenn  sämtliche
oraussetzungen  des  §  1666  vorliegen,  ausspricht:  „dem  Vater  wird  die
elterliche  Gewalt  entzogen“,  o  leich  das  Gesetz  eine  solche  „Zusammenfassung
  nicht  ausdrücklich  vorfieht.
1638—1648.
*-  1649—1663,  insbesondere  1653,  1654.
)  ogl.  Nort  39  und  88  1668,  1670.

»s)  vgl.
vo-  29133..  1840.
100  1670.

101)  wenn  die  „Frau  Kestorben-  oder  die  Ehe  geschieden"  ist.
ogl.  §  1314  und  Noten  (die  Nichterfüllung  der  Verpflichtun  rlp  den  *  ist
ein  „aufschiebendes  En  osnche  und  §  1670.  —  en  ber
hervorgehoben  sei  *  8  686.  auch  .  die  Mu  *  wenn  der
storben  oder  die  Ehe  geschieden  ist.

102  v  1640.

103  namentlich,  wenn  er  und  das  Kind  die  verstorbene  Frau  gemeinschaftlich
  beerbt  haben  (rgl.  2042  und  Note  21  zu  §  2044).

—  512  —