8  1670

8  1678

Erläuterungen

Wenn  dagegen  die  Eheleute  in  einem  gemeinschaftlichen  Testamente  lic
Spenteitig  als  „Vorerben-  und  die  Kinder  nur  als  Nacherben  (erst  na
ode  des  überlebenden  Eieetten  eingesetzt  #ben  (6#.  2100  ff.),  so  besteht
  zwischen  dem  überlebenden  E  tten  und  den  Kindern  keine  „Gemein-Ichbeka#
  der  Nachlaß  des  rerstorbenen  Kh-natten  gehört  dem  „Üüberlebenden“
allein;  der  „überlebende“  Ehegatte,  der  eine  neue  Ehe  eingehen  will,  ist
also  in  diesem  Falle  nicht  verpfli  tet,  sich  bezüglich  jenes  Nachlasses
mit  den  Kindern  „auseinanderzusetzen“,  sofern  nicht  —  was  in
der  Regel  geschieht  und  sich  wohl  auch  empfiehlt  —  in  dem  Testament  ausdrückli
  sEN  ist,  daß  die  insetzung  des  überlebenden  Ehe  als  „Vorrbe
  l  r  den  Fall  seiner  „Wiederverheiratung“  hinfällig  sein  und  in
dieeen  Vale  die  „Auseinandersetzung"  mit  den  Kindern  stattfinden  solle.  vgl.

10“)  Das  Kind  erhält  dabei  einen  Teilunge-Pilener  (§  1909).  Die  „Auseinandersetzung“
  kann  privatschriftlich,  Geri  ich  oder  ariell  erfolgen;  sie
bedarf  der  vormundschaftsrichterlichen  Genehmigung.  ogl.  Note  51.  nn
ein  „Grundstück“  zur  Erbschaft  gehört,  ist  die  Form  des  §  313  zu  beachten
(vgl.  Note  14  zu  §  313).

105)  vgl.  Note  94.  Die  „Nutznießung"  verbleibt  dem  Vater:

es  gelten  §8  1656,  1657.

839,  1848  und  Noten.  E.  77.

107  !  in  den  Fällen  der  §§  1665—1667.  vgl.  88  1849  ff.
,  jioäkungem  88  1678,  1681,  1685,  1773.

109

110)  in  den  Fällen  des  §  114.

111)  d.  i.  zunächst  in  der  Regel  die  Mutter  (88  1630,  1685),  sonst  ein
Vormund.

5  vö  j  lä  Freiheitsstrase

113)  z.  B.  durch  eine  längere  s  .

114)  Die  „un  der  an  sich  dem  Vater  verbliebenen  „elterlichen
  Gewalt“  steht  in  der  Regel  zunächst  der  Mutter  zu  (8  1685).
vgl.  Note  111.

110)  §8  1656,  1657.

(Fortsetzung  von  Seite  510)

Unfan  Der  Anspruch  auf  Schadensersatgz  verjährt  in  swei  Jahren  von  dem
enfall  an.

Art.  59.  Wird  die  Benntzung  eines  dem  öffentlichen  Gebrauchedienenden
Grundstücks  oder  eines  öffentlichen  Gewlssers  su  einer  Anlage  oder  einem
Betriebe  gestattet,  so  kann  bei  der  Erteilung  dor  Genehmigung  von  der  zuständigen
Behörde  bestimmt  werden,  dass  der  Unternehmer  für  den  Schaden,  der  bei  dem
öffentlichen  Gebrauche  des  Grundstücks  oder  des  Gewlssers  durch  die  Anlage  oder
den  Betrieb  verursacht  wird,  oder  für  gewisse  Arten  eines  solchen  Schadene  verantwortlich
  ist.

Im  Falle  der  Tötung  oder  einer  Verletzung  des  Körpers  oder  der  Ge-Ssundheit
  eines  Menschen  finden  die  Vorschriften  der  §86  842  bis  844  des  Burgerlichen
Gesetzchbuchs  Anwendung.

Die  Ersatzpflicht  des  Unternehmers  erstreckt  sich  nioht  auf  einen  Schaden.
der  durch  höhere  Gewalt  oder  durch  Verschulden  des  Verletsten  oder  des  Inhabers
  der  beschldigten  Sache  verursacht  ist.

Der  Anspruch  auf  Schadensersatz  verjlhrt  in  zwei  Jabren  von  dem  Unfall  an.
Im  Fulle  einer  Tötung  beginnt  die  Verjährung  der  im  8  84  des  Bürgerlichen  Gesetz--buchs
  bestimmten  Ansprtüche  mit  dom  Eintritte  des  Todes.

Haftung  des  Staates  und  der  Kommunalverblnde  für  Beamte.

Art.  60.  Verletzt  ein  Beamter  des  Staates.  einer  Gem  ein  de  oder  eines
anderen  Kommunalverbandes  in  Aurübucg  der  ihm  anvertrauten  öffontlichen
Gewalt  vorsktzlich  oder  fahrllssig  die  ihm  einem  Dritten  gegenüber  obliegende
Amtspflicht,  so  trifft  dem  Dritten  gegenüber  die  im  3  830  des  Bürgerlichen
Gésetsbuchs  bestimmte  Veruntwortlichkeit  an  Stello  des  Beamten  den  Staat  oder

(Fortsetzung  folgt  Seite  520)

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