Elterliche  Gewalt  des  Vaters  8  1670  -  1678

1670.  Kommt  der  Vater  den  nach  den  88  1667,  1668  getroffenen
  Anordnungen  nicht  nach  oder  erfüllt  er  die  ihm  nach  den  88  1640,
1669  obliegenden  Verpflichtungen  nicht,  so  kann  ihm  das  Vormundschaftsgericht
  die  Bermögensverwaltung  entziehen.  105)  Zur  Erzwingung
der  Sicherheitsleistung  findandere  Maßregeln  nicht  zulässig.

§  1671  Das  Vormundschaftsgericht  kann  während  der  Dauer
der  elterlichen  Gewalt  die  von  ihm  getroffenen  Anordnungen  jederzeit
ändern,  insbesondere  die  Erhöhung,  Minderung  oder  Aufhebung  der
geleisteten  Sicherheit  anordnen.

§  1672.  Bei  der  Bestellung  und  Aufhebung  der  Sicherheit  wird
die  Mitwirkung  des  Kindes  durch  die  Anordnung  des  Vormundschaftsgerichts
  ersetzt.

Die  Kosten  der  Bestellung  und  Aufhebung  der  Sicherheit  fallen
dem  Vater  zur  Last.

§  1673.  Das  Vormundschaftsgericht  soll  vor  einer  Entscheidung,
durch  welche  die  Sorge  für  die  Person  oder  das  Vermögen  des  Kindes
oder  die  Nutzniehung  dem  Vater  entzogen  oder  beschränkt  wird,  den
Vater  hören,  es  sei  denn,  daß  die  Anhörung  untunlich  ist.

Vor  der  Entscheidung  sollen  auch  Verwandte,  insbesondere  die
Mutter,  oder  Verschwägerte  des  Kindes  gehört  werden,  wenn  es  ohne
erhebliche  Verzögerung  und  ohne  unverhältnismäßige  Kosten  geschehen
zumn.  Für  den  Ersatz  der  Auslagen  gilt  die  Vorschrift  des  §  1847

bs.  2.

1674.  Verletzt  der  Vormundschaftsrichter  vorsätzlich  oder  fahrlässig
  die  ihm  obliegenden  Pflichten,  so  ist  er  dem  Kinde  nach  §  839
Abs.  1,  3  verantwortlich.  00)

§  1675.  Der  Gemeindewaisenrat  hat  dem  Vormundschaftsgericht
Anzeige  zu  machen,  wenn  ein  Fall  zu  seiner  Kenntnis  gelangt,  in
welchem  das  Vormundschaftsgericht  zum  Einschreiten  berufen  ist.107)

§  1676.  Die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  ruht„158)  wenn  er  geschäftennsähig
  ist.7o)  «

Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Vater  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschrünkt
  ist  110)  oder  wenn  er  nach  8  1910  Abs.  1  einen  Pfleger  für  seine
Person  und  sein  Vermögen  erhalten  hat.  Die  Sorge  für  die  Person  des
Kindes  steht  ihm  neben  dem  gesetzlichen  Vertreter  des  Kindes  1½1)  zu;  zur
Vertretung  des  Kindes  ist  er  nicht  berechtigt.  Bei  einer  Meinungsverschiedenheit
  zwischen  dem  Vater  und  dem  gesetzlichen  Vertreter  geht  die
Meinung  des  gesetzlichen  Vertreters  vor.

1677.  Die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  ruht,112)  wenn  von
dem  Vormundschaftsgerichte  festgestellt  wird,  daß  der  Vater  auf  längere
Zeit  an  der  Ausübung  der  elterlichen  Gewalt  tatsächlich  verhindert  ist.115)

Das  Ruhen  endigt,  wenn  von  dem  Vormundschaftsgerichte
  festgestellt  wird,  daß  der  Grund  nicht  mehr  besteht.

§  1678.  Solange  die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  ruht,  ist  der
Vater  nicht  berechtigt,  sie  auszuüben;)  es  verbleibt  ihm  jedoch  die  Nutzniehung
  an  dem  Vermögen  des  Kindes,115)  unbeschadet  der  Vorschrift  des
l  1685  Mbf.  2.

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