Erlãuterungen

8  1679  116)  außerdem  natürlich  durch  Tod  des  Vaters  oder  des  Kindes
(§  1683),  durch  „Verwirkung“  (8  1680),  dadurch,  daß  das  Kind  von
einem  anderen  „an  Kindesstatt  angenommen“  wird  (§  1765),  durch
Volljährigkeit  oder  Volljährigkeitserklärung  des  Kindes

(6  1625).  .
§1680  M)Dieu  nabhängig  von  der  „elterlichen  Gewalt“  ihm  zustehenden
Rechte  und  Pflichten  behält  er,  z.  B.  1305,  1601,  1617
118)  ob  hierunter  nur  eine  an  der  Person  (z.  B.  Körperverletzung)
oder  auch  eine  an  dem  Vermögen  des  Kindes  (z.  B.  Unterschlagung)  begangene
  Straftat  zu  verstehen,  ist  streitig.
116)  Wirkungen:  88§  1681,  1684  Nr.  2.  Bei  bestehender
Ehe  erhält  also  das  Kind  in  der  Regel  einen  Vormund,  §  1773.  Durch
„Begnadigung“  erlangt  der  Vater  die  „elterliche  Gewalt“  nicht  wieder.  Die
„Verwirkung"“  tritt  nur  gegenüber  dem  Kinde  ein,  an  dem  die  Straftat
verübt  ist.  Aber  die  Verurteilung  kann  dem  Vormundschaftsgeri  —
um  Ein  reiten  auch  hinsichtlich  der  anderen  Kinder  bieten,  z.  B.  gemä

8  1681  120)  vgl.  Note  116.
121  1676—1678.
122  vu.  §§  1647,  1666  Abs.  2,  1670.

z123)  bezw.  dem  „gesetzlichen  Vertreter“  oder  den  „Rechtsnachfolgern“
des  Kindes.  Auf,  ar  ögenzberausgabe  u  echnungslegung"
  muß  nötigenfalls  „geklagt“  werden.  Das  Vormundschaftsgericht

  vermittelt  1t  im  Falle  des  §  1892.
124)  §§  259—261.  —  Im  kurse  des  Vaters  t  dem  Kinde  ein
2  Vorrecht  geimäß  8  61°5  KO.  zu.

8  168  )  §§  1424  Abs.  1,  122  am  Ende.
z  1683  126)  §  1424  Abf.  2.
*  1684  1  .  Anhang  1  zu  §  1616.  88  1626,  1686.
2)  Es  wird  also.  nicht  eine  Bormundschaft  eingeleitet,  sondern  es  tritt

die  „elterliche  (Voll-)  Gewalt“  der  Mutter  ein.

3)  8  1680.  —  Es  gilt  Note  2.

4  urcht  „Scheidung“  oder  im  Falle  des  §  1586.  —  „Verwirkt“  der
Vater  bei  bestehender  Ehe  die  „elterliche  Gewalt“,  so  geht  leßten  nicht
auf  die  Mutter  über,  sondern  es  wird  ein  „Vormund“  bestellt  (§  1773),
als  welcher  die  Mutter  bestellt  werden  kann.  Wenn  eine  andere  Person
als  Vormund  bestellt  wird,  gilt  8  1698  (sogen.  Rebengewalt  der  Mutter).

Z  ö  W'bfn  ver  Ehe  gilt  §  1685  All.  2

a  uflösung  der  g  ..

8)  Die  ry  Gewalt“  an  sich  ver  bleibt  dem  Vater:;  die
Mutter  übt  sie  nur  an  seiner  Stelle  aus  (sogen.  stellvertretende  Gewalt,
  VBerwaltungsverwesung).  vgl.  1678,  1656.

5)  durch  „Scheidung“  oder  im  Falle  des  §  1586.

10)  Wenn  die  Mutter  den  Antrag  nicht  stellt  oder  wenn  die
Aerd  Festorben  ist,  erhält  das  Kind  gemäß  §  1773  einen  Vorm  und.
vgl.

1)  §§  1676—1678.

8  1685

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