Elterliche  Gewalt  der  Mutter  8  1679—1685

8  1679.  Die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  endigt./110)  wenn  er  für
tot  erklärt  wird,  mit  dem  Zeitpunkte,  der  als  Zeitpunkt  des  Todes  gilt.

Lebt  der  Vater  noch,  so  erlangt  er  die  elterliche  Gewalt  dadurch
  wieder,  daß  er  dem  Vormundschaftsgerichte  gegenüber
seinen  hierauf  gerichteten  Willen  erklärt.

§  1680.  Der  Vater  verwirkt  die  elterliche  Gewalt,112)  wenn  er
wegen  eines  an  dem  Kindein)  verübten  Verbrechens  oder
vorsätzlich  verübten  Vergehens  zu  Zuchthausstrafe  oder  zu  einer
Gefängnisstrafe  von  mindestens  sechs  Monuten  verurteilt  wird.  Wirdwegen
  des  Zusammentreffens  mit  einer  anderen  strafbaren  Handlung
auf  eine  Gesamtstrafe  erkannt,  so  entscheidet  die  Einzelstrafe,  welche  für
das  an  dem  Kinde  verübte  Verbrechen  oder  Vergehen  verwirkt  ist.

Die  Verwirkung  der  elterlichen  Gewalt  tritt  mit  der  Rechtskraft
  des  Urteils  ein.#19)

§  1681.  Endigt  ½20)  oder  ruht'n)  die  elterliche  Gewalt  des
Vaters  oder  hört  aus  einem  anderen  Grunde  seine  Vermögensverwaltung
  auf  #z)  so  hat  er  dem  Kinde  ½2)  das  Vermögen  herauszugeben
  und  über  die  Verwaltung  Nechenschaft  abzulegen.)

8  1682.  Der  Vater  ist  auch  nach  der  Beendigung  seiner  elterlichen
  Gewalt  zur  Fortführung  der  mit  der  Sorge  für  die  Person  und  das
Vermögen  des  Kindes  verbundenen  GEeschäfte  berechtigt,  bis  er  von  der
Beendigung  Kenntnis  erlangt  oder  sie  kennen  muß.  125)  Ein  Dritter
kann  sich  auf  diese  Berechtigung  nicht  berufen,  wenn  er  bei  der  Vornahme
  eines  Rechtsgeschäfts  die  Beendigung  der  elterlichen  Gewalt  kennt
oder  kennen  muß.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn
die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  ruht  oder  aus  einem  anderen  Grunde
seine  Vermögensverwaltung  aufhört.

§  1683.  Endigt  die  elterliche  Gewalt  infolge  des  Todes  des
Kindes,  so  hat  der  Vater  diejenigen  Geschäfte,  mit  deren  Ausschube  Gefahr
  verbunden  ist,  zu  besorgen,  bis  der  Erbe  anderweit  Fürsorge  treffen
kann.“se)

2.  Elterliche  Gewalt  der  Mutter.)

§  1684.  Der  Mutter  steht  die  elterliche  Gewalt  zur

1.  wenn  der  Vater  gestorben  oder  für  tot  erklürt  ist;  2)

2.  wenn  der  Vater  die  elterliche  Gewalt  verwirkt  hat  :2)  und  die

Ehe  aufsgelöst  ist.“)

Im  Falle  der  Todeserklärung  beginnt  die  elterliche  Gewalt  der
Mutter  mit  dem  Zeitpunkte,  der  als  Zeitpunkt  des  Todes  des  Vaters  gilt.

§  1685.  Ist  der  Vater  an  der  Ausübung  der  elterlichen  Gewalt
tatfsächlich  verhindert  )  oder  ruht  feine  elterliche  Gewalt.“)  so  übt  während
  der  Dauer  der  Ehe’)  die  Mutter  die  elterliche  Gewalt  mit  Ausnahme
  der  Nutzniehßung  aus.“)

Ist  die  Ehe  aufgelöst.“)  so  hat  das  Vormundschaftsgericht  der
Mutter  auf  ihren  Antrag  die  Ausübung  zu  übertragen,/10)  wenn  die  elterliche
  Gewalt  des  Vaters  ruhtu)  und  keine  Aussicht  besteht,  daß

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