Erlänterungen

½D  z.  B.  bei  Geisteskran  Tabiit  des  Vaters.

65  1686  13)  vgl.  Anhang  1  zu  8  1616.  Die  Mutter  hat  also  Camentlich  die  daelbst

  unter  III.  1—4  Wehichneten  Rechte  und  Pflichten.  Einen  5uarkturter.

chied  bestimmt  §  1697  (die  Mutter  verliert  die  „elterliche  Gewalt“,  wen

e  eine  neue  Ehe  eingeht  —  der  Vater,  der  eine  neue  Ehe  eingeht,  be  at  *r—

8  1687  14)  8,  1694.  Auch  eine  Frau  (  B.  die  Mutter  des  vantg  ann  der
Mutter  Als  „Bristand“  bestellt  werden  (§8  1694,  1792  Abs.  4,  1783).

Si#erlegungen  der  Mutter“  B.  auch  bezüglich  der
rel  ig  s  en  Erziehung  des  Kindes  zũslich

1686  hat  das  V  i  1673
(  »He-»F  HWFMOHDMTWHEJHEE»W«

8  1688  81
l  1689  über  den  Wirkungskreis  des  „Beistandes“  eutscheidee  nach
die  Botuher  den.  und  die  dem  Beistande  zu  erteilen  „Bestal  u

(88  1694,  10  1792)  hat  darüber  Auskunft  zu  geben.
21  da  Note  107  zu  8§  1675.

22
516890  23  à#n.  ein  lhrr  bestellt  ist.  —  Wenn  der  Mutter  kein  „Bei-=stan
  d.  bestellt  is,  gilt  die  von  der  Mutter  E  ihrer  „elterlichen
  Gewalt“  vorgenommenen  Rechtsgeschäfte  nach  §  1686  dasselbe
wie  für  die  des  Vaters.  pgl.  §  1643  und  Note  51  dazu.

Note  19.

)  Br-  also  mit  einer  Mutter,  als  Inhaberin  der  „elterlichen  Gewalt“,
  ein  Rechtsgeschäft  arschlteten  will,  muß,  um  sich  die  Gültigkeit
dieses  A—  sichern,  beim  Vormund  schaftsgericht  cht  Erkundigung
einziehen,  ob  der  Mutter  ein  „Beistand“  zundsch  ist.

)  vgl.  88  1803,  1809—1825,  insbesondere  1812,  1813,  1821,  1822.  pgl.

Note  *l
2  5  der  ih  ihr  zustehenden  „elterlichen  Gewalt“

1643  und  Note  51  dazu.  —  Die  Rechtslage  nach
8  1600  2  der  Mutter,  als  Inhaberin  der  elterlichen  Gewalt,
  ein  6  *%“  lnd“  bestellt  ist  (falls  keiner  bestellt  ist,  gilt  Note  23),  so  ist
u  unters  iden:  W  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  sie  schon  „als  In-Aberin
  der  e  erlichen  Gewalt“  nach  den  auch  für  den  Vater  geltenden  allgeeinen
  Vors  iften  der  vormundscha  hbcchech  Genehmigung
bedarf  (vol  1643  und  Note  51  dazu),  nicht  der  Genehmiung

  ßes  eistandes“,  sondern  es  genü  ie  ung
Seistende  ##  sonder  ê  gt  die  Genehmi  des
erichts:  das  allerdings  sach  1690  Abs.  9  vor
igung  den  Beistand  „hören  soll“",  —  b)  in  den-Erteilung

  seiner

c#en  Räheen,  in  denen  utter  „als  Inhaberin  der  elterlichen  Gewal““,
alls  ihend  kein  E  n“n□mZ"  8  wäre,  selbst  ke  nbig#  „Rechtsgeschäfte“
vornehmen  könnte,  sie  der  Genehmi  u  r  betellten
,,Betstandes«  ser  n  zu  n  betreffenden  Begeschaften  ein  „Vormund“

  rchminentt  des  Vormundschaftsgerichts  oder  des
Zun  vder  #eh  ürfen  würde  (vgl.  bei  und  in  Note  26).  Mit
anderen  Worten:  Während  die  Mutter,  als  Inhaberin  der  „elterlichen
Gewalt“,  gleichwie  der  Vater,  viel  freier  zestellt  ist  als  ein  „Vormund“,
Freet4,  fie,  etan  ihr  ein  „Beistand“  bestellt  ist,  in  bezug  auf
echtsgef  ste  im  wesentlichen  einem  „Vormunde“  gleich.
38  “  nicht  3  erlangen  ist.

8  1691  Ae  19,  §  1693,  auch  §§  1686,  1642.

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