Elterliche  Gewalt  der  Mutter  z  1686—1691

der  Grund  des  Ruhens  wegfallen  werde.#:)  Die  Mutter  erlangt  in
diesem  Falle  auch  die  Nutzniehung  an  dem  Vermögen  des  Kindes.

§1686.  Auf  die  elterliche  Gewalt  der  Mutter  finden  die  für  die
elterliche  Gewalt  des  Baters  geltenden  Borschriften  Anwendung,  soweit
sich  nicht  aus  den  #§  1687  bis  1697  ein  anderes  ergibt.“5)

§  1687.  Das  Vormundschaftsgericht  hat  der  Mutter  einen  Beistund
  zu  bestellen:  )

1.  wenn  der  Vater  die  Bestellung  nach  Maßgabe  des  §  1777
angeordnet  hat  15)

2.  wenn  die  Mutter  die  Bestellung  beantragt;

3.  wenn  das  Vormundschaftsgericht  ausbesonderen  Gründen,
  insbesondere  wegen  des  Umfanges  oder  der  Schwierigkeit
der  Vermögensverwaltung,  oder  in  den  Fällen  ½)  der  88  1666,
1667  die  Bestellung  im  Interesse  des  Kindes  für  nötig  erachtet.½)

§*#1688.  Der  Beistand  kann  für  alle  Angelegenheiten,  für  gewisse
  Arten  von  Angelegenheiten  oder  für  einzelne  Angelegenheiten
  bestellt  werden.:)

Über  den  Umfang  seines  Wirkungskreifes  entscheidet  die  Bestellung.
  Ist  der  Umfang  nicht  bestimmt,  so  fallen  alle  Angelegenheiten
in  seinen  Wirkungzkreis.  "

Hat  der  Vater  die  Bestellung  angeordnet,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht
  Bestimmungen,  die  er  nach  Maßgabe  des  §  1777  über
den  Umfang  des  Wirkungskreises  getroffen  hat,  bei  der  Bestellung
zu  befolgen.

§  1689.  Der  Beistand  hat  innerhalb  seines  Wirkungskreises  10)
die  Mutter  bei  der  Ausübung  der  elterlichen  Gewalt  zu  unterstützen  und
überwachen;  :20)  er  hat  dem  Vormundschaftsgerichte  jeden
Fall,  in  welchem  es  zum  Einschreiten  berufen  ist,1)  unverzüglich  )
anzuzeigen.

8  1690.  Die  Genehmigung  des  Beistandes  “)  ist  innerhalb  seines
Wirkungskreises  ")  zu  jedem  Rechtsgeschäft  erforderlich,:?)  zu  dem  ein
Vormund  der  GEenehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
oder  des  Gegen  vormundes  bedarf.“)  Ausgenommen  sind  Rechtsgeschäfte,
  welche  die  Mutter  ##)  nicht  ohne  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  vornehmen  kann.us)  Die  Vorschriften  der
5#l  1828  bis  1831  finden  entsprechende  Anwendung.

Die  Genehmigung  des  Beistandes  ?)  wird  durch  die  Genehmigung
des  Vermundschaftsgerichts  ersetzt.

Das  Vormundschaftsgericht  soll  vor  der  Entscheidung  über  die
Genehmigung  in  allen  Fällen,  in  denen  das  Rechtsgeschäft  zu  dem  Wirkungskreise
  des  Beistandes  gehört,  den  Beistand  hören,  sofern  ein
solcher  vorhanden  und  die  Anhörung  tunlich  ist.

8  1691.  Soweit  die  Anlegung  des  zu  dem  Vermögen  des  Kindes
gehörenden  Geldes  in  den  Wirkungskreis  des  Beistandes  fällt,)  finden
die  für  die  Anlegung  von  Mündelgeld  geltenden  Vorschriften  der
9  1809,  1810  entsprechende  Anwendung.

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