Erläuterungen

l  1692  5½0  bet  gemäß  88  §§  1640,  1669  in  Verbindung  mit  §  1686.

*1693  utznießung“  bleibt  der  Mutter.  pgl.  88  1656,
1909  ff.,  1915,  1918.
3  1694  1776—1788,  1792  Abs.  4.  Auch  Frauen  können  Beistand  sein,
vgl.  Note  14  zu  §  1687.
8  17  1791,  1792  Abs.  4.
r*  1837  ff.
37  1833,  1834.
38  1835.
*  1836.

0  1895  und  die  dort  angeführten.
41  1686,  1676—1678,  1696.  Das  Kind  erhält  einen  Vormund.

8  1773.
8  1695  12)  also  nicht  im  Falle  des  §  1687  Nr.  1.

z  1696  1686,  1676  Abs.  2,  106,  1678.
1631—1637.  „Ruht“  die  „elterliche  Gewalt“  der  Mutter  aus
ander?#nt  Gründen  als  wegen  ihrer  „Minderjä  rigkeit"  (§8  1686,  1676
bis  bie  16  8),  so  steht  ihr  wich#  die  „Sorge  für  die  Person"  des  Kindes  zu.

-  einen  Vormun  (  1773).

*#)  §  1630.  Die  „Vertretung“  steht  dem  Vormunde  zu.  vgl.

Note  *
½ê  Bei  einer  Meinungsverschiedenheit  zwischen
Mutter  und  Vormund  geht  die  Meinung  der  Mutter  vor.

6  1697  )  88  1686,  1669.  vol  Note  13.  Das  Kind  erhält  einen  Vormund
#  1773),  als  welcher  auch  die  Mutter  (mit  Zustimmung  ihres  neuen
hemannes)  bestellt  werden  kann  88  1783,  1887  Abs.  2).  Die  Mutter
hat,  wenn  eine  andere  Person  zum  rmunde  bestellt  wird,  die  Pflichten
des  §  1681.  —  Der  die  neue  Ehe  der  Muttier  schließende  Standesbeamte

muß  dies  dem  Vormundschaftsgerichte  an  zeigen.  §  48  RF.

18)  vgl.  §  1696  und  Noten.  —  Alle  anderen  Rechte  aus  der  „elterlichen
  Gewalt"  (Vertretung,  Vermögensverwaltung,  uc
nießung)  verliert  die  Mutter.  Sie  erlangt  diese  Rechte  auch  nicht
wieder,  wenn  die  neue  Ehe  durch  Tod  des  Mannes  oder  Scheidung  aufgelöst

  wird.
1676—1678,  1680,  1684,  1685,  1696,  1773.
50  1666  Abs.  2  1670.
51  1666  Abs.  1.
32)  Infolgedessen  entscheidet  bei  Meinungsverschiedenheit
zouschene  Vormund  und  Mutter  die  Meinung  des  Vormundes.  pgl.  dagen
  e
§  1699  1)  „Nichtig“  im  Sinne  dieses  Titels  find  nicht  nur  die  §§  1323—1328
bezeichneten  Ehen  (vgl.  Note  1  zu  1323),  sondern  auch  die  mit  Erfolg
angefochtenen,  c  1380  esechtbaren  Ehen“  (vgl.  §  1343  und
xm—  —  berhangsoor  rift  E.

5  1698

41  e6  Kenntnis  ist  nötig.  „  62  Ankenptnie!
shadet  em  Kinde  nicht;  ebensowenig  die  erst  nach  der  ung  erlan
Kenntnis.  —  Wenn  nur  ein  Ehegat  te  die  „Nichtigkeit“  belt  ennt,  g

begatten  die

das  Kind  dennoch  als  „,  hebische  Wenn  aber  beide
„Nichtigkeit“  kennen,  hat  das  Kind  die  Rechtsstellung  eines  „Hunehelichen“
Kindes  (88  1705  ff.).  vgl.  jedoch  §  1703.