Kinder  aus  nichtigen  Ehen  #*1692—1699

§1692.  Hat  die  Mutter  ein  Vermögensverzeichnis  einzureichen,')
  so  ist  bei  der  Aufnahme  des  Verzeichnisses  der  Beistand  zuzuziehen;
  das  Verzeichnis  ist  auch  von  dem  Beistande  mit  der  Versicherung
der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  zu  versehen.  Ist  das  Verzeichnis  ungenügend,
  so  finden,  sofern  nicht  die  Voraussetzungen  des  §  1667  vorliegen,
  die  Vorschriften  des  §  1640  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

§  1698.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  auf  Antrag  der
Mutter  dem  Beistande  die  Vermögensverwaltung  ganz  oder  teilweise
übertragen;  22)  soweit  dies  geschieht,  hat  der  Beistand  die  Rechte  und
Pflichten  eines  Pflegers.)

§  1694.  Für  die  Berufung,-')  Bestellungs)  und  Beaufsichtigungsg)
  des  Beistandes,  für  seine  Haftungsr)  und  seine
Ansprüche,  s)  für  die  ihm  zu  bewilligende  Vergütung)  und  für
die  Beendigung  seines  Amtes  )  gelten  die  gleichen  Vorschriften
wie  bei  dem  Gegenvormunde.

Das  Amt  des  Beistandesen  digtauch  dann,  wenn  die  elterliche
Gewalt  der  Mutter  ruht.)

§*  1695.  Das  Bormundschaftsgericht  kann  in  den  Fällen  des
§  1687  Nr.  2,  3  die  Bestellung  des  Beistandes  und  im  Falle  des  §  1693
die  übertragung  der  Vermögensverwaltung  auf  den  Beistand  jederzeit
aensheben.“)

Ist  die  Bestellung  des  Beistandes  nach  §  1687  Nr.  2  erfolgt,  so  soll
sie  nur  mit  Zustimmung  der  Mutter  aufgehoben  werden.  Das
gleiche  gilt  für  die  Übertragung  der  Vermögensverwaltung  auf  den
Beistand.

8  1696.  Nuht  die  elterliche  Gewalt  der  Mutter  wegen  Minderjährigkeit,!“)
  so  hat  die  Mutter  das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die  Person
des  Kindes  zu  sorgen;  "“)  zur  Vertretung  des  Kindes  ist  sie  nicht  berechtigt..)
  Der  Vormund  des  Kindes  hat,  soweit  der  Mutter  die  Sorge  zusteht,
  die  rechtliche  Stellung  eines  Beistandes.“)

1697.  Die  Mutter  verliert  die  elterliche  Gewalt,  wenn  sie  eine
neue  Ehe  eingeht.““)  Sie  behält  jedoch  unter  den  im  §  1696  bestimmten
Beschränkungen  das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die  Person  des  Kindes
zu  korgen.“,)

§  1698.  Wird  für  das  Kind  ein  Vormund  bestellt,  weil  die  elterliche
  Gewalt  des  Vaters  ruht  oder  verwirkt  ist½“)  oder  weil  die
Vertretung  des  Kindes  dem  Vater  entzogen  ist,#o)  oder  wird
für  die  Erziehung  des  Kindes  an  Stelle  des  Vaters  ein  Pfleger
bestellt,i)  so  steht  der  Mutter  die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes
neben  dem  Vormund  oder  dem  Pfleger  in  gleicher  Weise  zu  wie  nach
8  1634  neben  dem  Vater##)

Fünfter  Titel.  Rechtliche  Stellung  der  Kinder  ans  nichtigen  Ehen!)

8  1699.  Ein  Kind  aus  einer  nichtigen  Ehe,  das  im  Falle  der
Gültigkeit  der  Ehe  ehelich  sein  würde,:)  gilt  als  ehelich,  sofern  nicht  beide
Ehegatten  die  Nichtigkeit  der  Ehe  bei  der  Eheschließung  gekannt  haben.)

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