1700
1701
1702

1703
1704
1705

——

8  1706

Erlänterungen

4)  val.  Note  10  zu  §  1329  (sogen.  „Richt-Ehe“).

5  1635,  1636.

e)  wohl  aber  die  Pflichten.

⁊  1635,  1636.

8  1689.

-  #  seinem  Tode:  wie  ein  „uneheliches“  Kind.  §  1712.

10

1)  vgl.  1591  ff.  —  Betreffend  die  rechtlich-  Stellung  der  vor  dem
1.  Jusdar  14#  geborenen  unehelichen  Kinder  E.  206.  Für  die  rechtliche

Stellung  der  vor  dem  1.  Januar  1900  er  0  en,  aber  nach  dem  31.  De-#enber
  1899  geborenen  Kinder  ist  -  B.  maßgebend  mit  der  aus
e.  z#.  205  sich  erge  ergebenden  Einschränkung.  —  Wenn  die  Mutter  eine  Ausländerin
ge
2)  itlx.n  haben  keine  weitrr  ehenden  Rechte  als  „uneheliche“
Kinder  überhaupt.  Für  Sachsen  vgl.  AG.  §  36.  —  Über  das  Verhältnis
des  un  elichen  Kindes  zu  seinem  Buel-  1589  Abs.  2,  1708  ff.,  1717.  Das
uneheli  ind  hat  also  kein  „gesetzliches  Erbeecht  nag  seinem
Vater,  falls  dieser  nach  dem  31.  Dezember  1380  sti  -zet.  elbst  dann  nicht
dem  Kinde  unter  dem  früheren  Rechte  lru  eußen)  ein  olshe-De
  durch  rechtskräftiges  Ur  ile  EWN’*23#  war.  Selbstver
ständlich  kann  der  Gater  dur  estamen  ment  4  rzeit  dem  Kinde  Zuwendungen
machen.  —  Die  .  3PO.  betr.  rfahren  in  Rechtsstreitigkeiten,
  welche  *  tstellung  des  rfahr  hältnisses  zwischen
Eltern  und  Kindern  zum  Gegenstande  haben“,  finden  nur  auf  dies--
  Rechtsstreitigkeiten  des  Kindes  mit  der  „M  -utte  r“,  nicht  auf  die
Vater“  Anwendung.
9.#  v*rn#.i  ist  eine  wichtige  Neuerung  z.  B.  gegenüber  dem  früheren
preußischen  R
*  as  Kind  teilt  *i  den  #Wont  d'er  Nutzer  (§  11)  bearl.  i  rer
„Einwilligung  zur  Heirat"“  5  gleichwie  ein
ind  —  ein  gesetzli  2  —  licht  l  nach  der  —  und
deren  Verwandten,  ferner  einen  t  die  Mutter  und
deren  Eltern  usw.  §8  1601,  170.  Eine  wichti  usna  r*  von  der  Gleichstellung
  mit  den  „ehelichen“  Kindern  der  Mutter  enthält  8  1707;  dagegen
gelten  hüt.  —6  und  Kind  die  88  1617—1625.
5)  Je  B.  in  Nireumen  nach  dem  noch  gültigen  §  641  II.  2.
Allg.  Landr.  ##n  den  adligen  Namen  der  Mutter.  —  Zur  Bestimmung  des
Vornamens  des  Kindes  ist  die  Mutter  berechtigt,  §  1707  (Sorge  für

die  Per  2
ihren  Mädchen-Namen.  Wenn  die  Witwe  Lehmann  geb.
Kunze  *d  uhezi#  iches  Kind  hat,  so  isßt  das  Kind  Kunze.
7)  auch  wenn  er  nicht  der  rheuene  des  Kindes  ist.  Ist  er  aber  der
Er  ugen  o  hat  das  Kind  durc  die-  heschließung“  ohne  weiteres  die
ger  rn  „ehelichen“  Kindes  Erzeugers,  also  auch  seinen  Namen,  ers)
  In  Preußen  und  Württemberg  in  der  Regel  der  Standesbeamte,
  in  Bayern  die  Distriktpoligeibeehörde.  in  Sachsen  und  Baden
das  gerict  vgl.  Note  36  zu  §  1
r-*s  seines  Vormunds.
2  eitere  Rechte  erlangt  das  Kind  durch  diese  „Namengebung“
nich

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