Rechtliche  Stellung  der  nuebelichen  Kinder  i1700—1706

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  die  Nichtigkeit  der
Ehe  auf  einem  Formmangel  beruht  und  die  Ehe  nicht  in  das  Heiratsregister
  eingetragen  worden  ist.")

8  1700.  Das  Rechtsverhältnis  zwischen  den  Eltern  und  einem
Kinde,  das  nach  §  1699  als  ehelich  gilt,  bestimmt  sich,  soweit  sich  nicht
aus  den  §§  1701,  1702  ein  anderes  ergibt,  nach  den  Vorschriften,  die  für
ein  Kind  aus  einer  geschiedenen  Ehe  gelten,  wenn  beide  Ehegatten
  für  schuldig  erklärt  sind.5)

8  1701.  War  dem  Vater  die  Nichtigkeit  der  Ehe  bei  der  Eheschließung
  bekannt,  so  hat  er  nicht  die  sich  aus  der  Vaterschaft  ergebenden
Rechte.')  Die  elterliche  Gewalt  steht  der  Mutter  zu.

8  1702.  War  der  Mutter  die  Nichtigkeit  der  Ehe  bei  der  Eheschließung
  bekannt,  so  hat  sie  in  Ansehung  des  Kindes  nur  diezjenigen
Rechte,  welche  im  Falle  der  Scheidung  der  allein  für  schuldig  erklärten
Frau  zustehen.)

Stirbt  der  Vater  oder  endigt  seine  elterliche  Gewalt  aus  einem
anderen  Grunde,  so  hat  die  Mutter  nur  das  Recht  und  die  Pflicht,  für
die  Person  des  Kindes  zu  sorgen;  zur  Vertretung  des  Kindes  ist  sie  nicht
berechtigt.  Der  Vormund  des  Kindes  hat,  soweit  der  Mutter  die  Sorge
zusteht,  die  rechtliche  Stellung  eines  Beistandes.-)

Die  Vorschriften  des  Abs.  2  finden  auch  dann  Anwendung,  wenn
die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  wegen  seiner  Geschäftsunfähigkeit  oder
nach  §  1677  ruht.

1703.  Gilt  das  Kind  nicht  als  ehelich,  weil  beiden  Ehegatten
die  tigkeit  der  Ehe  bei  der  Eheschließung  bekannt  war,  so  kann  es
gleichwohl  von  dem  Vater,  so  lange  er  lebt,  Unterhalt  wie  ein  eheliches
Kind  verlangen.)  Das  im  §  1612  Abs.  2  bestimmte  Recht  steht  dem
Vater  nicht  zu.

5  1704.  Ist  die  Ehe  wetgen  Drohung  anfechtbar  und  angefochten,
  10)  so  steht  der  anfechtungsberechtigte  Ehegatte  einem  Ehegatten
gleich,  dem  die  Nichtigkeit  der  Ehe  bei  der  Eheschließung  unbekannt  war.

Sechster  Titel.  Rechtliche  Stellung  der  unehelichen  Kinder.!)

5  1705.  Das  uneheliche  Kind  hat  im  Verhältnisse  zu  der
Mutter  2)  und  zu  den  Verwandten  der  Mutter  5)  die  rechtliche  Stellung
eines  ehelichen  Kindes.")

§  1706.  Das  uneheliche  Kind  erhält  den  Familiennamen  der
Nutter.)

Führt  die  Mutter  infolge  ihrer  Verheiratung  einen
anderen  Namen,  so  erhält  das  Kind  den  Familiennamen,  den  die  Mutter
vor  der  Verheiratung  geführt  hat.".)  Der  Ehemann  der  Mutter  7)  kann
durch  Erklärung  gegenüber  der  zuständigen  Behördes)  dem  Kinde  mit
Einwilligung  des  Kindes?)  und  der  Mutter  seinen  Namen  erteilen;
  10)  die  Erklärung  des  Ehemannes  sowie  die  Einwilligungserklärungen
  des  Kindes  und  der  Mutter  sind  in  öffentlich  beglaubigter
  Form  abzugeben.

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