Erlauterungen

8  1707  11)  Das  Kind  erhält  dahrr  immer  einen  Vormund,  als  welcher
jedoch  auch  die  Mutter  bestellt  werden  kann.  §  1778  Abf.  3.
88  1631  ff.  vgl.  8  1838  Saß?.  Für  die  religisse  e  Erkiehung  t
nach  E.  134  das  Landesrecht;  in  Preußen
Landr.,  wonach  bis  zum  vollendeten  #.  Lebensjahre  das  Kind  in  der  Religion
der  Mutter  *r“—  wird.
)  630.  Zur  „Vertretun  ur  Klage  gegen  den  Vater
auftt  ghen—  zum  Abs  luß  eines  Le.  im.h  mit  dem  Wer  (&amp;  1714)
o  nur  der  Vormund  (die  Mutter  des  Kindes  nur,  falls  sie  Vormünderin
)  berechtigt.  esum  Antrag  aus  §  1716  ist  jedoch  die  Mutter  berechtigt.

8  1708  16  di  der  minderjährige,  der  Geisteskranke,  —  Wer  als  „Vater“
gilt,  bestimmen  §§  1717,  1718.  vgl.  §  1589  Abs.  2.
6)  also  nicht  nur  den  „notdürftigen“.  Diese  Pflicht  ist  eine  unbedingte.
Es  kommt  weder  auf  die  „Bedürftigkeit  des  Kindes“  an  (auch  ein  Kind,  das
von  seiner  Mutter  oder  mütterlichen  Verwandten  erhebl  Vermö'###en  geerbt
  hat,  hat  den  Anspruch)  noch  auf  die  „Leistungsfähigkeit  des  V#e##.
Anders  im  e  des  Abs.  2  I  s  gitt  überhaupt  das  Note  23  zu  Kas
sagte.  —  r  Verjäh  "  Abs.  2,  197,  201,  218  Abs.  2  und  Noten
aurs  und  überhaupt.  t  für  die  Ansprüchase“
  find  auch  bei  einem  treitwerte  von  m

1nt  Umständen  lebenslänglich.  Wenn  das  Kind  bei  Vollendung
  des  16.  Lebensjahres  rlund  ist  und  erst  später  gebrechlich  wird,  ist
der  Vater  nicht  unterhaltspflichtig

10)  Diese  Einschräntunn  cii  nur  im  Falle  des  Abs.  2  des  §.  val.

120%  Erst  wenn  der  Vater  „außerstande“  oder  „nicht  aufzufinden“  ist,  tritt
die  Unerteilt  —  der  Mutter,  der  Eltern,  Ercheltern  der  Mutter  gemäß
96  1601  ff.  ein  ie  Verwandten  des  —  des  unehelichen  Kindes  find
letzterem  niemals  unterhealtebflichtis,  çarber  wenn  sie  als  Erben  des  Baters

in  Anfpruch  genommen  werden.
2o0)  d.  h.  die  Mutter  bezw.  die  Mullerlichen  Verwandten,  die  dem  Kinde

ha
,  auch  fü  rdie  Vergan  genheit  Ersatz  ihrer  Auslagen
in  Höhe  der  ummen  fordern,  die  der  Bater  zu  leisten  verpflichtet  gewesen  wäre.
vgl.  §  1711).  —  Soweit  andere  Personen,  als  die  Mutter  oder  mütterlichen
erwandten,  E  Kinde  Unter  gewährt  haben,  z.  B.  sogen.  Pflegeeltern,
lönnen  sie  von  den  eigentli  Verp  Ucsteten  (Vaters  Piukter#s  mütterche
  Verwandte)  Ersatz  t#  wenn  oraussetgzungen  der  688,  679
—#  ohne  uftrag)  vorliegen.  vgl.  auch  §  685  Abs.  2.  —  vgl.
erner
8  1710  21)  Der  Vater  kann  sich  (außer  im  Falle  des  Vergleichs“,  vgl.  8  1714)
von  dieser  r-  nicht  dadurch  befreien.  t  sich  erbietet,  das  K  in
„eigene  le  *1  zu  nehmen,  wie  dies  na  manchen  früheren  Rechten  zulässi
  ssig  war.  E.  208.  Die  Geldrente  ist  an  den  Vormund
Kindes  zu  za  len,  aufer  wenn  dieser  —  was  wohl  die  Regel  —  die  Mutter
#ur#t  Emp  angnahme  ermächtigt.  —  vgl.  ferner  Note  16  und  die  dort  angeführten
Stell  en.
8  1711  Abweichung  §  1613.  —  Über  Berjährung  Note  16.
er  geht  zal  o  auch  gegen  die  Erben  des  Vaters  val.  Note  19)  und  ist
als  eine  Nochlan  ruir  zu  behandeln.  §8  1967

8  1713  —*  ir
*1714  26)  „vertreten“  durch  seinen  Vormund,  vgl.  Note  13.
Tuch  vor  dem  Prozeßgerichte  *  W  bedürfen  der
vormundlckuch  er  ee  Einmt  un  Die  häufig  vorkommenden
lindungen,  die  der  Schwängerer  der  Wtuer  des  Kindes  gibt,  sind  für  das

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