Rechtliche  Stellung  der  unehelichen  Kinder  5  1707—1714

8  1707.  Der  Mutter  steht  nicht  die  elterliche  Gewalt  über  das
ureheliche  Kind  zu.!½)  Sie  hat  das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die  Person
des  Kindes  zu  sorgen;  22)  zur  Vertretung  des  Kindes  12)  ist  sie  nicht  berechtigt.
  Der  Vormund  des  Kindes  hat,  soweit  der  Mutter  die  Sorge
zusteht,  die  rechtliche  Stellung  eines  Beistandes.!"")

1708.  Der  Vater  150)  des  unehelichen  Kindes  ist  verpflichtet,
dem  Kinde  bis  zur  Vollendung  des  sechzehnten  Lebenjahrs  den  der
Lebensstellung  der  Mutter  entsprechenden  16)  Unterhalt  zu
gewähren.  Der  Unterhalt  umfaßt  den  gesamten  Lebensbedarf  sowie
die  Kosten  der  Erziehung  und  der  Vorbildung  zu  einem  Berufe.

Ist  das  Kind  zur  Zeit  der  Vollendung  des  sechzehnten  Lebensjahrs
infolge  körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen  außherstande,  sich  selbst  zu
unterhalten,  so  hat  ihm  der  Vater  auch  über  diese  Zeit  hinaus  Unterhalt
zu  gewähren  u)  die  Vorschrift  des  §  1608  Abs.  1  findet  Anwendung.16)

§5  1709.  Der  Vater  ist  vor  der  Mutter  und  den  mütterlichen  Verwandten
  des  Kindes  unterhaltspflichtig.)

Soweit  die  Mutter  oder  ein  unterhaltspflichtiger  mütterlicher
  Verwandter  dem  Kinde  den  Unterhalt  gewährt,  geht
der  Unterhaltsanspruch  des  Kindes  gegen  den  Vater  auf  die
Mutter  oder  den  Verwandten  über.o0)  Der  Übergang  kann  nicht
zum  Nachteile  des  Kindes  geltend  gemacht  werden.

51710.  Der  Unterhalt  ist  durch  Entrichtung  einer  Geldrente
zu  gewähren.:)

Die  Rente  ist  für  drei  Monate  voranszuzahlen.  Durch  eine  Vorausleistung
  für  eine  spätere  Zeit  wird  der  Vater  nicht  befreit.

Hat  das  Kind  den  Beginn  des  Vierteljahrs  erlebt,  so  gebührt
  ihm  der  volle  auf  das  Vierteljahr  entfallende  Betrag.

5+  1711.  Der  Unterhalt  kann  auch  für  die  Vergangenheit  verlangt
werden.?)

§5  1712.  Der  Unterhaltsanspruch  erlischt  nicht  mit  dem  Tode  des
Vaters;-)  er  steht  dem  Kinde  auch  dann  zu,  wenn  der  Vater  vor  der
Geburt  des  Kindes  gestorben  ist.

Der  Erbe  des  Vaters  ist  berechtigt,  das  Kind  mit  dem  Betrag  abmfinden,
  der  dem  Kinde  als  Pflichtteil  gebühren  würde,")  wenn  es
ehelich  wäre.  Sind  mehrere  uneheliche  Kinder  vorhanden,  so  wird  die
Abfindung  so  berechnet  wie  wenn  sie  alle  ehelich  wären.

d1713.  Der  Unterhaltsanspruch  erlischt  mit  dem  Tode  des
Kindes,  soweit  er  nicht  auf  Erfüllung  oder  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  für  die  Vergangenheit  oder  auf  solche  im  voraus  zu
bewirkende  Leistungen  gerichtet  ist,  die  zur  Zeit  des  Todes  des
Kindes  fällig  sind.

Die  Kosten  der  Beerdigung  hat  der  Vater  zu  tragen,  soweit  ihre
Bezahlung  nicht  von  dem  Erben  des  Kindes  zu  erlangen  ist.)

§  1714.  Eine  Vereinbarung  zwischen  dem  Vater  und  dem
Kinde  e)  über  den  Unterhalt  für  die  Zukunft  oder  über  eine  an  Stelle
des  Unterhalts  zu  gewährende  Abfindung  bedarf  der  Genehmigung  des

Vormundschaftsgerichts.)
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