8  1715

8  1716

8  1717

8  1718

8  1719

Erläuterungen

Kind  ohne  rechtliche  Wirkung,  nehmen  ihm  also  nicht  seinen  Unterhaltsanspruch.
  Nur  wenn  die  Mutter  zugleich  „Vormünderin“  des  Kindes  ist  und
als  solche  einen  bfindungspertrag  mit  „vormundschaftsrichterlicher  Genehmigung“
  chließt,  bindet  dieser  das  Kind.
28)  Ob  auch  der  info  *v  der  Entbindung  der  Mutter  etwa  entgangene
Dienstlohn  oder  Gehalt  zu  ersetzen  sei,  ist  streitig.
¾  Weitergehende  Ansprüche  gewähren  die  §§  825,  847  Abl.  2,
1300  unter  den  daselbst  ange#ebenen  Voraussetzungen.
30)  Nicht  aber  bei  Felg  eburt".
über  Ver  -äheun  Mnt-  des  Kindes-  Note  16.
1  Note  33

ohl  a  t  ist  nieekss  zu  zmachnn,  daß  der  in  An  apruch  gen

  Mann  der  „Vater“  des  Kindes  se  B.  durch  eidesstattliche  Vercherungen
  von  Zeugen,  auch  der  Mutter  E.  über  die  Beiwohnung  innergctst
  der  r——  56  777.

s.  Er  n  die  Schwo  rungeklage  als  die  hier  erwäh
  hute  en.  exceptio  onan,  läßt  da  s  Be  u  fnebsondrre.  nicht
die  nach  dem  früheren  preuß.  Rechte  zulässigen  Eimcht  —F#“t  tter  für
die  P  eltattun  des  Veischlafs  Beza  tohlung  enommen  habe,  n  -*  wegen  ungi
  chtigen  Lebenswandels  brrüchtigt  s  ß  sie  früher  schon  von  einem  anderen

anne  cauherrhelich  geboren  habe
z.  B.  weil  sie  zur  Zeit  dieser  Beiwohnung  bereits  schwanger  war.
Das  muß  diejenige  Parich  beweisen,  die  sich  darauf  beruft.  Beispiele:  1  B  wird
als  Vater  des  Kindes  in  Anspruch  enommen.  Er  kann  einwenden  und  muß
beweifen,  daß  die  Mutter,  als  er  ihr  das  erste  Mal  beiwohnte,  bereits  schwanger

Wird  dieser  Beweis  geführt,  so  ist  et  von  jeder  Verpflichtung  2)  B
wird  als  Vater  in  Anspruch  genommen.  Er  kann  einwenden  und  mu  Krwe
daß  innerhalb  der  Empfän  nisgeit  de  des  4  1717  Abs.  2  auch  C  der  Mutter

ert  hat.  Gelingt  ees-  o  ist  er  von  jeder  Verpflichtung  seeallsnicht
  das  Kind  oder  die  Mutter  beweisen,  daß  die  Mutter,  als  C  ihr

das  erte  Mal  beiwohnte,  bereits  von  B  schwanger  war.  Gelingt  le  terer  Beweis,

so  ist  B  trotz  der  bewiesenen  exceptio  plurium  zur  Zahlung  von  Unterhalt  usw.
gemäß  88  1708  ff.,  1715  verpflichtet.

37)  Zuständig  zur  Beurkundung  sind  die  Amtsgerichte  und  Notare
und,  wenn  die  Anerkennung  bei  der  Anzeige  der  Geburt  olgt,  auch  die
Standesbeamten.  RF.  167,  191.  In  Preußen,  Sachsen  und
Württembe  bergepn  die  Standesbeamten  auch  bei  späterer  Anerkennung
suftändir.  Heertennungsertlärn.  muß  vollständig  beurkundet  sein.

oße  Beg  la  ubigung  genügt  nicht.  Die  Anerkennung  ist  ein  „Re

geschäft“;  aͤ  Minde  echährigel  bedarf  also  der  Zustimmung  seines  ge  ;

lichen  Vertr  eters,  aber  nicht  der  „vormundschaftsrichterlichen“  Genchmigung.

Er  hat  also  die  in  Note  35  be  zeichnete  exceptio  plurium  durch  das

einen  „Verzicht“  auf  diese  Einrede  enthältende  „Anerkenntnis“  verloren.

Das  *  Eantnis-  aus  §  1718  ist  „anfechtbar“  wie  jedes  andere  „Rechtsgescht

  Mus  .  wegen  Frriume.  ar  istiger  Täuschung  (88  119,  123),  aber  die

der  Mutter  des  Kindes  de  nerkennenden  gegenüber  abg  bene  sich  als

un  wahr  herausstellende,  erbere  daß  innerhalb  der  ben  niszeit

kein  anderer  Mann  ihr  beigewohnt  h  genügt  nicht,  um  die  4
des  Anerkenntnisses  wegen  „ar  listi  r  Täuschung“  zu  begründen.

1)  Die  Legitimation  unehe  i#  Kinder  kann  erfolgen  a)  durch  „nachfolgende
  Ehe“,  §§  1719  ff.,  b)  durch  „Ehelichkeitserklärung“'.

1723  ff.  —  inhergan  svorschriften  E.  209.  —  Wenn  der  Vater  Ausländer
ist  E.  22.  —  Über  da  Tees  in  Rechtsstreitigkeiten,  welche  die  Feststellung
des  ——  es  zwi  chen  Eltern  und  Kindern  zum  GEegenstan  aben
88  640  ff.  3PO.  s  Landgericht  ist  zuständig.

Noten  1  und  2  zu  §  1705.

*)  ohne  weiteres  „d.  h.  ohne  daß  es  einer  Anerlennungs-Erklärung

des  Vaters  oder  der  Einwilligung  der  Mutter  oder  des  Kindes  bedarf.  Um

—  526