Legitimation  nuehelicher  Kinder  8  1715—1719

1  —  unentgeltlicher  Verzicht  auf  den  Unterhalt  für  die  Zukunft
ist  nichtig.

*  1715.  Der  Vater  ist  verpflichtet,  der  Mutter  die  Kosten  der
Entbindung  sowie  die  Kosten  des  Unterhalts  für  die  ersten  sechs  Wochen
nach  der  Entbindung  und,  falls  infolge  der  Schwangerschaft  oder  der
Entbindung  weitere  Aufwendungen  notwendig  werden,)  auch  die  dadurch
  entstehenden  Kosten  zu  ersetzen.")  Den  gewöhnlichen  Betrag
der  zu  ersetzenden  Kosten  kann  die  Mutter  ohne  Rücksicht  auf  den
wirklichen  Aufwand  verlangen.

Der  Anspruch  steht  der  Mutter  auch  dann  zu,  wenn  der  Vater
vor  der  Geburt  des  Kindes  gestorben  oder  wenn  das  Kind  tot
geboren  ist.s0)

Der  Anspruch  verjährt  in  vier  Jahren.31)  Die  Verjährung
d6  g  zin  nt  mit  dem  Ablaufe  von  sechs  Wochen  nach  der  Geburt  des

indes.

8  1716.  Schon  vor  der  Geburt  des  Kindes  kann  auf  Antrag  der
Mutter  durch  einstweilige  Verfügung  angeordnet  werden,-)  daß  der
Vater  den  für  die  ersten  drei  Monate  dem  Kinde  zu  gewährenden  Unterkalt
  alsbald  nach  der  Geburt  an  die  Mutter  oder  an  den  Vormund  zu
zahlen  und  den  erforderlichen  Betrag  angemessene  Zeit  vor  der  Geburt
zu  hinterlegen  hat.  In  gleicher  Weise  kann  auf  Antrag  der  Mutter  die
Zahlung  des  gewöhnlichen  Betrags  der  nach  §  1715  Abfs.  1  zu  ersetzenden
Kosten  an  die  Mutter  und  die  Hinterlegung  des  erforderlichen  Betrags
angeordnet  werden.

Zur  Erlassung  der  einstweiligen  Verfügung  ist  nicht  erforderlich,
  daß  eine  Gefährdung  des  Anspruchs  glaubhaft  gemacht
wird.)

8  1717.  Als  Vater  des  unehelichen  Kindes  im  Sinne  der  §§  1708
bis  1716  gilt,"“)  wer  der  Mutter  innerhalb  der  Empfängniszeit  beigewohnt
  hat,  es  sei  denn,  daß  auch  ein  anderer  ihr  innerhalb  dieser  Zeit
beigewohnt  hat.  s)  Eine  Beiwohnung  bleibt  jedoch  außer  Betracht,
  wenn  es  den  Umständen  nach  offen  bar  unmöglich  ist,
daß  die  Mutter  das  Kind  aus  dieser  Beiwohnung  empfangen  hat.-#)

Als  Empfängniszeit  gilt  die  Zeit  von  dem  einhunderteinundachtzigsten
  bis  zu  dem  dreihundertundzweiten  Tage  vor  dem  Tage  der  Geburt
  des  Kindes,  mit  Einschluß  sowohl  des  einhunderteinundachtzigsten
  als  des  dreihundertundzweiten  Tages.

8  1718.  Wer  seine  Vaterschaft  nach  der  Geburt  des  Kindes  in
einer  öffentlichen  Urkunde  :7)  anerkennt,  kann  sich  nicht  darauf
berufen,  daß  ein  anderer  der  Mutter  innerhalb  der  Empfängniszeit
beigewohnt  habe.)

Siebenter  Titel.  Legitimation  unehelicher  Kinder.')

I.  Legitimation  durch  nachfolgende  Ehe.

§  1719.  Ein  uneheliches  Kind-)  erlangt  dadurch,  daß  sich  der
Vater  mit  der  Mutter  verheiratet,  mit  der  Eheschließung?)  die  rechtliche
  Stellung  eines  ehelichen  Kindes.")

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