8  ir20

8  1721
8  1723

8  1725
*  1726
8  1728

Erlãuterungen

aber  den  oft  schwierigen  Beweis  zu  ersparen,  daß  der  „Ehemann  der  Mutter“
auch  wirklich  der  „Vater  des  Kindes“  ist  (vgl.  8  1720),  empfiehlt  sich,
herr  Mann  seine  „Va  Vaterschaft“  au#b#düc  anerkennt,  am  ein-1
  2  —  der  Eheschließung  vor  dem  Standesamte.  vzgl.  Note  37  zu
1718  un

und  S  71  .  und  überhaupt  in  jeder  a#rtvatrechtlichen
#giehun!  che  1#10  nterhaltspflicht  usw.).  ligiöse
k  zi  6  "1  ung“  E.  184.  —  Eintragung  in  das  Wres-r  8  v  Personen-*7*

  also  der  Mutter  in  der  Eahndelt  Kei  ewohnt“  hat  und
dann  die  Mutter  „heiratet“,  wird  dadurch  (ohne  rückwirkende  Kraft)  zum
„ehelichen  Vater“  des  Kindes;  die  Note  5  l  1717  erwähnie  sogen,  exceptio
plurium  steht  dahn  mnicht  zu,  sondern  nur  der  Beweis,  daß  es  „offenbar  unmöglich“
  sta.  er  der  Vater  #2  Kindes  ist  (Note  36  zu  §  1717).

8)  —  37  zu  §  1718.  Die  Anerkennung  kann  auch  in  einem  gerichtiern
  oder  notariellen  Testamente  erfolgen.

Gegenbeweis  ist  zuläsfig.

und  infolgedessen  rr  lent  das  Kind  durch  diese  „Anerkennung“  die
Rechte  *—  „ehelichen  K  —  Wenn  der  Vater  eines  vor  der  geborenen
  Kindes  die  Mt  anerkennt",  obgleich  er  weiß,  daß
er  nicht  der  Vater  des  Kindes  i  (ein  im  Leben  ucht  lten  vorkommender

ll),  so  ist  er  wegen  or  *  Veränderung  des  Wonenstand  des
inbes  strafbar.  81  trGB.  —  vgl.  dagegen  Note  17  zu  8  1598
»)  vgl.  Note  1  zu  Aal  .00n%
10)  Ein  Bedürfnis  diese  Einrichtung  *  eines  Ersa  45  der
Zuintr  durch  nachfolgende  Ehe“  88  1719  12  st  naner  namentlich  solche
e  anzuerkennen,  in  denen  durch  Tod,  Geisteskrank  aherschell  enheit  der
kutter  die  di  Eeaachlieung  zwis  Vater  und  Mutter  des  une  lichen  Kindes
unmö  E—  oder  in  denen  Vater  die  Eheschlie  bhung  mi  mit  der  Mutter,
röglich  einem  lüderlichen  Lebenswandel  W  hat  oder  aus
lonstigen  ründen  nicht  zugem  —  werden  kann.  Dur  ——
ärung“  kann  alson  d  ein  Jung  LHeselle  E  Kinder  erlangen.
—  Die  Erteilung  Ehelichke  trerk  ärung  durch  „Verf  dcgung  ver  Staatsgewalt“
  ist  eine  reine  Verwaltungshandlung“,  die  selbst  dann  ab-7
  lehnt  werden  kann,  wenn  kein  gesetzliches  indernis  vorliegt  (val.  1  1734),
ie  ecr  andererseits  (ab  *  en  von  §  1735)  unwirksam  ist,  wenn

n6=  erteilt  ist,  ohne  daß  die  88  1723  ff.  rpßpb’ßßnßu-  „gesetzlichen
rfordernisse  vorliegen.

1717,  1718,  1735.
12  t  die  Wielsngen,  8  1736  und  Note  4  zu  §8  1719,  jedoch  mit  der
Einschränkung  des  §  1
ür  Preußen  8  13  Kgl.  Verordnung  v.  16.  November  1899
Jalien  minister,  für!  Annahme  adligen  Aamene  der  König).  Bayern
e

rordug.  v.  24.  Dezember  1899  (der  genige  n  dedl
v.  6.  Juli  1899  8  zminister).  Württember  (Justizminister).
  Bade  ordug.  v.  11.  November  1500  Eu  *
14)  z.  B  *  Ange  Urige  der  Schutzgebiete.
144)  Note
15)  #
16)  Note  13.
irj  §  104.