Legitimation  unehelicher  Kinder  *1720—1928

*  1720.  Der  Ehemann  der  Mutter  gilt  als  Vater  des  Kindes,
wenn  er  ihr  innerhalb  der  im  §  1717  Abs.  2  bestimmten  Empfängniszeit
beigewohnt  hat,  es  sei  denn,  daß  es  den  Umständen  nach  offen  bar
unmöglich  ist,  daß  die  Mutter  das  Kind  aus  dieser  Beiwohnung
empfangen  hat.5)

Erkennt  der  Ehemann  seine  Vaterschaft  nach  der  Geburt  des
Kindes  in  einer  öffentlichen  Urkunde  an,)  so  wird  vermutet  )
daß  er  der  Mutter  innerhalb  der  Empfängniszeit  beigewohnt  habe.-)

§  1721.  Ist  die  Ehe  der  Eltern  nichtig,“)  so  finden  die  Vorschriften
  der  §§  1699  bis  1704  entsprechende  Anwendung.

8  1722.  Die  Eheschließung  zwischen  den  Eltern  hat  für  die  Abbumlinge
  des  unehelichen  Kindes  die  Wirkungen  der  Legitimation  auch
dann,  wenn  das  Kind  vor  der  Eheschließung  gestorben  ist.

II.  Ehelichkeitserklär#ung.u)

5  1724.  Ein  uneheliches  Kind  kann  auf  Antrag  seines  Vaters  u)
durch  eine  Verfügung  der  Staatsgewalt  für  ehelich  erklärt  werden.:2)

Die  Ehelichkeitserklärung  steht  dem  Bundesstaate  zu,  13)  dem  der
Vater  angehört;  ist  der  Vater  ein  Deutscher,  der  keinem  Bundesstaat  angehört,")
  so  steht  sie  dem  Reichskanzler  zu.

Über  die  Erteilung  der  einem  Bundesstaate  zustehenden  Ehelichkeitserklärung
  hat  die  Landesregierung  zu  bestimmen.  1½)

*1724.  Die  Ehelichkeitserklärung  kann  nicht  unter  einer  Bedingung
  oder  einer  Zeitbestimmung  erfolgen.

*  1725.  Der  Antrag  muß  die  Erklärung  des  Vaters  enthalten,
daß  er  das  Kind  als  das  seinige  anerkenne.)

8  1726.  Zur  Ehelichkeitserklärung  ist  die  Einwilligung  des
Kindes  und,  wenn  das  Kind  nicht  das  einundzwanzigste  Lebensjahr  vollendet
  hat,  die  Einwilligung  der  Mutter  erforderlich.  Ist  der  Vater  verheiratet,
  so  bedarf  er  auch  der  Einwilligung  seiner  Frau.

Die  Einwilligung  hat  dem  Vater  oder  der  Behörde  gegenüber  10)
zu  fwoolhen.  bei  welcher  der  Antrag  einzureichen  ist;  sie  ist  Uumwider-=ruflich.


Die  Einwilligung  der  Mutter  ist  nicht  erforderlich,  wenn  die
Mutter  zur  Abgabe  einer  Erklärung  dauernd  außerstande  oder  ihr  Aufenthalt
  dauernd  unbekannt  ist.  Das  gleiche  gilt  von  der  Einwilligung
der  Frau  des  Vaters.

8  1727.  Wird  die  Einwilligung  von  der  Mutter  verweigert,  so
kann  sie  auf  Antrag  des  Kindes  durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt
werden,  wenn  das  Unterbleiben  der  Ehelichkeitserklärung  dem  Kinde  zu
unverhältnismäßigem  Nachteile  gereichen  würde.

§J  1728.  Der  Antrag  auf  Ehelichkeitserklärung  sowie  die  Einwilligung
  der  im  §  1726  bezeichneten  Personen  kann  nicht  durch  einen
Vertreter  erfolgen.

Ist  das  Kind  geschäftsunfähig  17)  oder  hat  es  nicht  das
vierzehnte  Lebensjahr  vollendet,  so  kann  sein  gesetzlicher  Vertreter  die
Einwilligung  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  erteilen.

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