Erlänterungen

18)  8  114.

19)  z.  B.  wegen  Irrtums,  Drohung,  Täuschung.  88  119,  123.
*  as10de  Kraft  Im  üb  Not  5  1719
2  ne  rückwirkende  Kraft.  Im  übrigen  Note  4  zu  §  1719.
:„  à  B.  §  1305  Abs.  1  am  Ende.  8§  1738.

(Fortsetzung  von  Seite  514)

den  Verband,  in  dessen  Dienste  der  Beamte  steht.  Bei  den  Amtsgeschäften  der
Gerichtsvollzieher  gilt  dies  auch  für  die  Verletzung  der  Pflichten  gegenüber  dem
Auftraggeber.)

Auslhndern  kann  die  Entschldigung,  vorbebaltlich  der  Haftung  des  Beamten,
verweigert  werden,  wenn  nicht  nachgewiesen  ist,  dass  in  dem  Heimatstaate  des  Benmi“'
  eine  der  Vorschrift  des  Abs.  1  Satz  1  entsprechende  Haftung  Deutschen
egenüber  wenigstens  insoweit  anerkannt  wird,  als  der  Ersatz  des  Schadens  von  dem

eamten  nicht  zu  erlangen  ist.

Die  für  einzelne  Klassen  von  Beamten  bestehenden  besonderen  Vorschriften
  bleiben  unberührt.

Der  Beamte  bat  dem  Staate  oder  dem  Verband,  in  dessen  Dienste  er  stebt.
den  Schaden  zu  ersetzen,  der  dem  Staate  oder  dem  Verband  aus  der  Verletsung
der  Amtspflicht:  entsteht.  Die  Vorschriften  des  8  852  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
finden  mit  der  Massgabe  Anwendung,  dass  die  dreijährige  Verjuhrungsfrist  mit  dem
Zeitpunkte  beginnt,  in  dem  die  Ersatzpflicht  des  Staates  oder  des  Verbandes  dem  Beschldigten
  gegenübor  anerkannt  oder  rechtskräftig  festgostellt  ist.

Art.  61.  Ist  ein  Beamter  des  Staates,  einer  Gemeinde  oder  eines  anderen
Kommunalverbandes  für  einen  Schaden  der  im  Artikel  60  Abs.  1  bezeichneten  Art
des  wegen  nicht  verantwortlich,  weil  er  sich  im  Zustande  der  Bewusstlosig--keit
  oder  in  einem  die  freie  Willensbestimmung  ausschliessenden  Zustande
  krankhafter  Störung  der  Geistestätigkeit.  befunden  hat,  so  kann  der  Beschldigte
  von  dem  Staate  oder  dem  Verbande  Schadensersatz  verlangen.

Für  den  Schaden,  der  daraus  entsteht,  dass  der  Benmte  bei  einem  Urtoil  in
einer  Rechtssache  die  Amtspflicht  verletzt,  ist  der  Staat  oder  der  Verband  in  dem
Falle  des  Abs.  1  nicht  verantwortlich.

Die  Vorschriften  des  8  839  Abs.  1  Sutz  2,  Abs.  2  Satz  2,  Abs.  3  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  und  des  Artikel  60  Abs.  1  Satz  2.  Abs.  1,  9  finden  entsprechende  Anwendung.


Formn  der  Auflassung.

Art.  81.  In  Ansehung  der  in  Bayern  liegenden  Grundstücke  kann  die
Einigung  der  Parteien  bei  der  Ubertragung  des  Eigentums  und  der  Bostellung  eines
Erbbaurechts  ausser  vor  dem  Grundbuchamt  auch  vor  einem  bayerischen
Notar  erklärt  werden.

Art.  82.  Werden  Grundstücke  duroh  einen  Notar  versteigert,  so  bedarf
es  bei  der  Auflassung,  sofern  sie  noch  in  dem  Versteigerungstermine  stattfindet.
nicht  der  gleichseitigen  Anwesenheit  beider  Teile.

Ausschliessung  von  Dienstbarkeiten  und  Reallasten.

Art.  85.  Als  Reallast  kann  ausser  dem  Rechte  auf  Leistungen.  die  zu  einer
Leibrente,  insbesondere  zu  einem  Leibgedinge,  gehören,  nur  das  Rocht  auf  die
regelmässig  wiederkehrende  Leistung  von  est  bestimmten  Geldbetruügen  oder
fest  bestimmten  Mengen  von  Bodenerzeugnissen  bestellt  werden.

„  Bei  der  Bestellung  einer  Reallast  solcher  Art  muss  der  Geldbetrag  bestimmt
werden,  durch  dessen  Zahlung  der  Eigentümer  die  Reallast  ablösen  kann.

Auf  die  Ablösung  der  Reallast  finden  die  für  die  Ablösung  einer  Rentenschuld
geltenden  Vorschriften  des  §  1202  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.
  Haftet  der  Eigonttmer  für  die  während  der  Dauer  seines  Eigentums  fullig
Vordenden  Leistungen  auch  persönlich,  so  erstreckt  sich  im  Falle  der  Kündigung  die
persönliche  Haftung  auf  die  Ablösungssumme.

)  Vgl.  Note  96  zu  8g  89  BB.  —  Es  bestimmt  ferner  Art.  196  des  Bayerischen
Notariatsgesetzes  vom  9.  6.  99:

Für  den  Schaden,  den  ein  Notar  oder  ein  Notariatsverweser  in  Auübung
  des  ihm  anvertrauten  Amtes  durch  Verletzung  der  Amtspflicht
einem  Dritten  zufügt,  ist  der  Staat  nach  Massgabe  der  Artikel  60,  61  des  Aus-Ehrungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  verantwortlich.

eer  Notar  oder  der  Notariatsverwoser  hat  dem  Staate  nach  Massgabe  des
Artikel  60  Abs.  4  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetsbuche  den  Schaden
zu  ersetzen,  der  dem  Staate  aus  der  Verletzung  der  Amtspflicht  entsteht.  Für  den
Schaden,  den  hiernach  ein  Notariatsverweser  dem  Staate  zu  ersetzen  hat.  hafter
dem  Stnate  neben  dem  Notariatsverweser  der  Notar  nach  Massgabe  des  Artikel  115.

Für  den  Schaden,  den  ein  Notar  oder  ein  Notariatsverweser  in  Ausübung  doe
Amtes  des  Testamentsvollstreckers  einem  Dritten  zufügt,  haftet  der  Staat  nicht.

(Fortsetzung  folgt  Seite  532)

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