Legitimation  unehelicher  Kinder  1729—1738

8  1729.  Ist  der  Vater  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt.")
so  bedarf  er  zu  dem  Antrag,  außer  der  Zustimmung  seines  gesetzlichen
  Vertreters,  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.


Ist  das  Kind  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so  gilt  das  gleiche
für  die  Erteilung  seiner  Einwilligung.

Ist  die  Mutter  des  Kindes  oder  die  Frau  des  Vaters  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkt,  so  ist  zur  Erteilung  ihrer  Einwilligung  die  Zustimmung
  des  gesetzlichen  Vertreters  nicht  erforderlich.

8  1730.  Der  Antrag  sowie  die  Einwilligungserklärung  der  im
8  1726  bezeichneten  Personen  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung.

§  1731.  Ist  der  Antrag  oder  die  Einwilligung  einer  der  im
§  1726  bezeichneten  Personen  anfechtbar,1)  so  gelten  für  die  Anfechtung
und  für  die  Bestätigung  der  anfechtbaren  Erklärung  die  Vorschriften  der
88  1728,  1729.

§  1732.  Die  Shelichkeitserklärung  ist  nicht  zulässig,  wenn  zur
Zeit  der  Erzeugung  des  Kindes  die  Ehe  zwischen  den  Eltern  nach  §  1310
Abs.  1  wegen  Verwandtschaft  oder  Schwägerschaft  verboten
  war.

*  1733.  Die  Ehelichkeitserklärung  kann  nicht  nach  dem  Tode
des  Kindes  erfolgen.

Nach  dem  Tode  des  Vaters  ist  die  Ehelichkeitserklärung  nur  zulässig,
  wenn  der  Vater  den  Antrag  bei  der  zuständigen  Behörde  eingereicht
  oder  bei  oder  nach  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung
des  Antrags  das  Gericht  oder  den  Notar  mit  der  Einreichung  betraut  hat.

Die  nach  dem  Tode  des  Vaters  erfolgte  Ehelichkeitserklärung  hat
die  gleiche  Wirkung,  wie  wenn  sie  vor  dem  Tode  des  Vaters  erfolgt
wäre.

8  1734.  Die  Sbelichkeitserklärung  kann  versagt  werden,)  auch
wenn  ihr  ein  gesetzliches  Hindernis  nicht  entgegensteht.

1735.  Auf  die  Wirksamkeit  der  Ehelichkeitserklärung  ist  es
ohne  Einfluß,  wenn  der  Antragsteller  nicht  der  Vater  des  Kindes
ist  oder  wenn  mit  Unrecht  angenommen  worden  ist,  daß  die
Mutter  des  Kindes  oder  die  Frau  des  Vaters  zur  Abgabe  einer  Erklärung
dauernd  außerstande  oder  ihr  Aufenthalt  dauernd  unbekannt  sei.

8  1736.  Durch  die  Ehelichkeitserklärung  erlangt  das  Kind  die
rechtliche  Stellung  eines  ehelichen  Kindes.)

§  1737.  Die  Wirkungen  der  Sbelichkeitserklärung  erstrecken  sich
auf  die  Abkömmlinge  des  Kindess  sie  erstrecken  sich  nich  t  auf  die  Verwandten
  des  Vaters.  Die  Frau  des  Vaters  wird  nicht  mit  dem  Kinde,
der  Ehegatte  des  Kindes  wird  nicht  mit  dem  Vater  verschwägert.

Die  Rechte  und  Pflichten,  die  sich  aus  dem  Verwandtschaftsverhältnisse
  zwischen  dem  Kinde  und  seinen  Verwandten  ergeben,  bleiben  unberührt,
  soweit  nicht  das  Gesetz  ein  anderes  vorschreibt.)

§  1738.  Mit  der  Ehelichkeitserklärung  verliert  die  Mutter  das
Recht  und  die  Pflicht,  für  die  Person  des  Kindes  zu  sorgen.  Hat  sie  dem

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