Erläuterungen

*  1741  1)  Adoption,  Wahlkindschaft.  —  übergangsverschriften  E.  —  Wenn
der  „Annehmende“  Ausländer  ist  E.  22.  —  Die  in  früheren  Rechten  *  Itenen
Einrichtungen  der  Einkind  *  und  „Pflegekindschaft"  hat  das  BGB.  nicht
aufgenommen.  —  über  erfahren  in  Rechtsstreitigkeiten,  we  die  Feststebung
  àes  des  AMhtsver  W  zwischen  Eltern  und  Kindern  zum  Gegensta

2)  Sn  oder  „Frau“  (verheiratet  oder  unverheiratet,  geschieden,

verwitwet

Linder,  Enkel  usw.  oder  ihnen  Eleichstehende-  durch  „nachfol-7
  ende  Ehe“  (§#.  1719  ff.)  oder  durch,  „  lichrritserklärung.  (8§  17  1723  Wr
egitimierte  Abkömmlinge.  n  der  „Annehmende“  erst  na
der  gerichtlichen  Bestätigung  der  Annahme  an  Mindesstatt  eheliche  Abkömmlinge
*7  so  ist  dies  auf  die  erfolgte  Annahme  an  Kindesstatt  ohne  Ein-5

  also  z.  B.  nicht  durch  „Testament“.
Auch-  ein  eigenes  unenen  es“  Kind  kann  sowohl  vom
Bater  wie  von  der  utter  „an  Kindesstatt“  angenommen  werden,  um
dadurch  die  Stellung  eines  „ehelichen“  Kindes  zu  verschaffen,  z.  B.  wenn
die  ow  nicht  zu  erreichen  ist  (88  47  1734).
Die  Bestätigung  darf  nur  versagt  werden,  wenn  die  gesetzlichen  Er-8
  der  §8  1741  "ue  fehlen;  ob  die  „Annahme  an  Kindee  tatt  weck-P
  ßig  oder  *  emessen  usw.  ist,  unterliegt  dabei  nich  15P
1754  Ut  Selbst  eine  gerichtlich  „bestäti  14  et  ,he  an
Et  tatt  ist  unwirksam,  wenn  die  in  den  88  1741  4  bestimmten  ge  esli
  lichen  oraussetzungen  nicht  vorliegen.  jedoch  §  1756.  —  Über  das
ren  bei  der  ätigung  §S  65—68  R  .  Danach  ist  in  der  Regel  zu-1.
  ndig  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bgitt  e  der  „Annehmende“  seinen  Wohnevent.
  seinen  Au  uuhalt  zat  Der  Beschluß,  durch  den  die  Bestätigung  erteilt
  wird,  tritt  mit  der  „  Eetanntmachung  *“an  den  Annehmenden
  in  Wirksamkeit.  Eegen  den  die  *  ung  erteilenden  schluß
findet  kein  Rechtsmittel,  gegen  die  Versagung  1•th  ofortige  Beschwerde  statt.
—  über  die  Aufhebun  der  Annahme  an  Kindessatt  88  1768—1772.  —
Über  den  häufig  vbörkomme  all,  daß  die  Annahme  an  Kindesstatt  lediglich
  zu  dem  Zwecke  einer  auf  an  re  Art  nicht  erreichbaren  „Namensände-=rung“
  des  Kindes  erfolgt,  vgl.  Note  20  zu  §  1758.

rüfung

8  1744  7)  Ob  er  möglicherwei  später  Uich  ein  eheliches  Kind  erhalten  kann,
ist  unerech

8  1745  s)  Für  Preußen  Art.  14  Kgl.  Verordng.  v.  16.  NRovember  1899

z#  r  ister))  Ba  "  ern  §  21  Verordug.  v.  24.  Dezember  1899  (der  König),
35  Verordag.  v.  6.  Juli  1800  Iustimminister.  Württemberg
—  3  Justizminister),  Baden  8  rordng.  v.  11.  November  1899
u  zint-  er).
57.  B.  Frisse  Angehörige  der  Schutzgebiete.

8  1746  10)  Es  *  also  ein  Ehegatte  allein  (mit  Zustimmung  des  aendern)
für  sich  ein  Kind  annehmen,  was  vorkommt,  wenn  der  andere  hegatte  no
nicht  5u  Jahre  alt  ist  (  1744).  vgl.  8  1749,  1757  Atbl2

*  1747  5½  selbst  wenn  es  vorher  für  „volljährig  erklärt“  ist.  §  3.

6  1748  88  106,  114.

(Fortsetzung  von  Seite  530)

Art.  86.  Forstberechtigungen,  Jagdberechtigungen  und  Weiderechte
  können  auch  in  der  Pfals  nicht  begründet  werden.

Amtliche  Ermittelungen  des  Wertes  von  Grundstücken.

Art.  87.  Der  Eigentümer  eines  Grundstücks  kann  den  Wort  dos  Grundstücks
mit  Rücksicht  auf  die  Sicherheit  von  Hypotheken,  Grundschulden  oder  Rentenschulden

(Fortsetzung  folgt  Selte  534)

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