Annahme  an  Kindesstatt  8  1739—1748

Kinde  Unterhalt  zu  gewähren,  so  treten  Recht  und  Pflicht  wieder
  ein,  wenn  die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  endigt  oder  wenn  sie
wegen  Geschäftsunfähigkeit  des  Vaters  oder  nach  §  1677  ruht.

8  1739.  Der  Vater  ist  dem  Kinde  und  dessen  Abkömmlingen
vor  der  Mutter  und  den  mütterlichen  Verwandten  zur  Gewährung  des
Unterhalts  verpflichtet.

8  1740.  Will  der  Vater  eine  Ehe  eingehen,  während  er  die  elterliche
  Gewalt  über  das  Kind  hat,  so  finden  die  Vorschriften  der  88  1669
bis  1671  Anwendung.

Achter  Titel.  Annahme  an  Kindestkatt..)

§  1741.  Wer2)  keine  ehelichen  Abkömmlinge  5)  hat,  kann  durch
Vertrag“")  mit  einem  anderen  diesen  an  Kindesstatt  annehmen.)  Der
Vertrag  bedarf  der  Bestätigung  durch  das  zuständige  Gericht.6)

8  1742.  Die  Annahme  an  Kindesstatt  kann  nicht  unter  einer
Bedingung  oder  einer  Zeitbestimmung  erfolgen.

§  1743.  Das  Vorhandensein  eines  angenommenen  Kindes  steht
einer  weiteren  Annahme  an  Kindesstatt  nicht  entgegen.

§  1744.  Der  Annehmende  muß  das  fünfzigste  Lebensjahr  vollendet
  haben  ?)  und  mindestens  achtzehn  Jahre  älter  sein  als  das  Kind.

§  1745.  Von  den  Erfordernissen  des  §  1744  kann  Befreiung  bewilligt
  werden,  von  der  Vollendung  des  fünfzigsten  Lebensjahrs  jedoch
nur,  wenn  der  Annehmende  volljährig  ist.

Die  Bewilligung  steht  dem  Bundesstaate  zu,“)  dem  der  Annehmende
angehört;  ist  der  Annehmende  ein  Deutscher,  der  keinem  Bundesstaat
angehört  )  so  steht  die  Bewilligung  dem  Reichskanzler  zu.

Über  die  Erteilung  der  einem  Bundesstaate  zustehenden  Bewilligung
  hat  die  Landesregierung  zu  bestimmen.)

1746.  Wer  verheiratet  ist,  kann  nur  mit  Einwilligung  seines
Ehegatten  an  Kindesstatt  annehmen  10)  oder  angenommen  werden.

Die  Einwilligung  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Ehegatte  zur  Abgabe
  einer  Erklärung  dauernd  außerstande  oder  sein  Aufenthalt  dauernd
unbekannt  ist.

§  1747.  Ein  eheliches  Kind  kann  bis  zur  Vollendung  des
einundzwanzigsten  Lebensjahrs  ½)  nur  mit  Einwilligung  der
Eltern,  ein  uneheliches  Kind  kann  bis  zum  gleichen  Lebensalter  nur  mit
Einwilligung  der  Mutter  an  Kindesstatt  angenommen  werden.  Die
Vorschrift  des  §  1746  Abs.  2  findet  entsprechende  Anwendung.

8  1748.  Die  Einwilligung  der  in  den  §§  1746,  1747  bezeichneten
Personen  hat  dem  Annehmenden  oder  dem  Kinde  oder  dem  für  die  Bestätigung
  des  Annahmevertrags  zuständigen  Gerichte  gegenüber  zu  erfolgen;
  sie  ist  umwiderruflich.

Die  Einwilligung  kann  nicht  durch  einen  Vertreter  erteilt  werden.
Ist  der  Einwilligende  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,
so  bedarf  er  nicht  der  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters.

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