Erläuterungen

12a)  also  nicht  durch  einen  Bevollmächtigten.
18)  8  114.

14)  vgl.  Note  6.

15)  pgl.  Note  6.

16)  pgl.  Note  6.

17)  z.  B.  wegen  Irrtums,  Drohung,  Täuschung.  §§  119,  123.

(Fortsetzung  von  Belte  582)

durch  Sachverstündige  amtlich  feststellen  lassen.  Für  die  Ernennung,  Beeidigung
und  Vernehmung  der  Sachverständigen  ist  das  Amtsgericht  zustäündig,  in  dessen
Bezirke  das  Grundstück  liegt.  Die  Vernehmung  kann  auch  durch  einen  Notar  erfolgen.

Die  Staatsministerien  der  Justis  und  des  Innern  können  die  (lrundsätze  bestimmen,
  nach  denen  der  Wert  der  Grundsttchke  festzustellen  ist,  und  das  bei  der  Feststellung
  zu  beobachtende  Verfahren  regeln.

Art.  S8.  Verletzt  ein  zur  amtlichen  Feststellung  des  Wertes  von  Grundstücken
  mit  Rücksicht  auf  die  Sicherheit  von  Hypotheken.  Grundschulden  oder  Renten-Sschulden
  bestellter  Sehltzer  vorsktzlich  oder  aus  Fahrllhssigkeit  die  ihm  obliegende
Berufspflicht.  so  hat  er  den  daraus  für  einen  Hypotheken-,  Grundschuld-  oder
Rentenschuld  Manbiper  entstehenden  Schadon  dem  Gläubiger  zu  ersetzen.  Fallt  dem
Schhtzer  nur  Fahr  neigroit  zur  Last.  so  kann  er  nur  dann  in  Anspruch  genommen
werden,  wenn  der  Beschldigte  nicht  auf  andere  Woise  Ersats  zu  erlangen  vermag.

Bekanntnschung  des  Verlustes  von  Inhaberpapieren.

Art.  90.  Die  Distriktspolizeibehörden  haben  auf  Antrag  desjenigen.
welchem  rin  Inhaberpapier  gestohlen  worden,  ver  loren  gegangen  oder  sonst
abhanden  gekommen  ist  den  Verlust  im  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen.
wenn  der  Verlust  glaubbaft  gemacht  wird.  Der  Antragsteller  hat  die  Kosten  vorzuschiessen.


Bei  dem  Verluste  von  Banknoten  und  anderen  auf  Sicht  zahlbaren  unverzinslichen
  Inhaberpapieren  kann  die  Bekannstmachung  nicht  verlangt  werden:;  für
abhanden  gekommene  Zins-,  Renten-  oder  Gewinnanteilschbeine  kann  sie  nur
verlangt  werden,  wenn  die  Scheine  splter  als  in  dem  nächsten  auf  die  Bekanntmachung
  folgenden  Einlösungstermine  fullig  werden.

Anlegung  von  Mündelgeld  fn  Hypothekenforderungen.

Art.  92S#.  Für  die  Anlegand  von  Mündelgeld  ist  eine  Hypothek,  eine  Grundschuld
  oder  eine  Rentenschuld  als  sicher  nur  zu  erachten,  wenn  sie  innerhalb
  der  ersten  Hüälfte  des  Wertes  des  Grundsticks  zu  stehen  kommt-Rechte

  der  öffentlichen  Wohltltigkeitsanstalten  in  Anschung  des
Nachlasses  unterstütster  oder  verpflegter  Personen.

Art.  101.  OÖOffentliche  Wobiltltigkeitsanstalten  können  aus  dem  Nachblasse  der
von  ihnen  innerhalb  der  letzten  zehn  Jahre  vor  dem  Tode  unterstützten
oder  unentgeltlich  verpflegten  Personen  Ersatz  der  für  die  Unterstützung  oder
die  Vorpegns  gemachten  Aufwendungen  für  die  ganze  Dauer  der  Leistung  verlangen,
soweit  nicht  durch  die  Goltendmachung  des  Anspruchs  der  notdürftige  Unterhalt
  eines  pflichtteilsberechtigten  Angehörigen  des  Erblassers  gefihrdet
werden  würde.

Der  Ersatzanspruch  kann  nicht  zum  Nachteile  der  Nacblassglubiger
geltend  gemacht  werden.  Verbindlichkeiten  aus  Pflichtteilarechten,  Vermichtnissenund
  Auflagen  bleiben  ausser  Betracht.

Art.  102.  Durch  die  Satzungen  einer  öffentlichen  Verpflegungs--anstalt
  kann  dor  Anstalt  ein  Recht  auf  die  Sochen  eingerhumt  werden,  welche
von  einer  Person,  die  in  der  Anstalt  bis  zum  Tode  unentgeltlich  verypyflegt,
worden  ist,  zum  Zwocke  des  Gebrauchs  in  der  Anstalt  eingebracht  worden  sind.

Das  Eigentum  an  den  der  Anstalt  zufallenden  Sachen  geht  mit  dom  Eintritte
des  Erbfalls  auf  die  Anstalt  über.  Der  Wert  der  Sachen  wird  auf  den  der  Anstalt
zustehenden  Ersatzanspruch  angerechnet.

Festsetzsung  des  Ertragswerts.

Art.  108.  Soweit  in  Fällen  der  Erbfolge  oder  der  Aufhebung  einer  fortgesetzten
Gutergomeinschaft  der  Ertragswert  eines  Landguts  festzusetzen  ist.  gilt  alsolcher,
  rorbehaltlich  der  Berücksichtigung  besondorer  Umstände,  der  fünfundswanzigfache
  Betrag  des  jährlichon  Roinertrugs.  Durch  Königliche  Veror
  dnung  kann  oine  andere  Verhältniszahl  bestimmt  werden.

(Fortsetzung  folgt  Selte  536)

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