Annahme  an  Kindesstatt  *1749—175“5

Die  Einwilligungserklärung  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen
  Beurkundung.

5  1749.  Als  gemeinschaftliches  Kind  kann  ein  Kind  nur  von
einem  Ehepaar  angenommen  werden.

Ein  angenommenes  Kind  kann,  solange  das  durch  die  Annahme  begründete
  Rechtsverhältnis  besteht,  nur  von  dem  Ehegatten  des  Annehmenden
  an  Kindesstatt  angenommen  werden.

§  1750.  Der  Annahmevertrag  kann  nicht  durch  einen  Vertreter
  1½2)  geschlossen  werden.  Hat  das  Kind  nicht  das  vierzehnte  Lebensjahr
  vollendet,  so  kann  sein  gesetzlicher  Vertreter  den  Vertrag  mit  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts  schließen.

Der  Annahmevertrag  muß  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  beider
Teile  vor  Gericht  oder  vor  einem  Notar  geschlossen  werden.

*  1751.  Ist  der  Annehmende  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränit.512)
  so  bedarf  er  zur  Eingehung  des  Vertrags,  außer  der  Zustimmung
  seines  gesetzlichen  Vertreters,  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.


Das  gleiche  gilt  für  das  Kind,  wenn  es  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt
  ist.

§  1752.  Will  ein  Vormund  seinen  Mündel  an  Kindesstatt  annehmen,
  so  soll  das  Vormundschaftsgericht  die  GSenehmigung  nicht
erteilen,  solange  der  Vormund  im  Anmte  ist.  Will  jemand  seinen
früheren  Mündel  an  Kindesstatt  annehmen,  so  soll  das  Vormundschaftsgericht
  die  Henehmigungnicht  erteilen,  bevor  er  über  seine  Verwaltung
  Rechnung  gelegt  und  das  Vorhandensein  des  Mündelvermögens
  nachgewiesen  hat.

Das  gleiche  gilt,  wenn  ein  zur  Vermögensverwaltung  bestellter
Pfleger  seinen  Pflegling  oder  seinen  früheren  Pflegling  an  Kindesstatt
annehmen  will.

§  1753.  Die  Bestätigung  des  Annahmevertrags  “)  kann  nicht
nach  dem  Tode  des  Kindes  erfolgen.

Nach  dem  Tode  des  Annehmenden  ist  die  Bestätigung  nur  zulässig,
wenn  der  Annehmende  oder  das  Kind  den  Antrag  auf  Bestätigung  bei
dem  zuständigen  Gericht  eingereicht  oder  bei  oder  nach  der  gerichtlichen
oder  notariellen  Beurkundung  des  Vertrags  das  Gericht  oder  den  Notar
mit  der  Einreichung  betraut  hat.

Die  nach  dem  Tode  des  Annehmenden  erfolgte  Bestätigung  hat  die
gleiche  Wirkung,  wie  wenn  sie  vor  dem  Tode  erfolgt  wäre.

*  1754.  Die  Annahme  an  Kindesstatt  tritt  mit  der  Bestätigung
in  Kraft.1s)  Die  Vertragschließenden  sind  schon  vor  der  Bestätigung
gebunden.

Die  Bestütigung  ist  nur  zu  versagen,!“)  wenn  ein  gesetzliches
Erfordernis  der  Annahme  an  Kindesstatt  fehlt.  Wird  die  Bestätigung
endgültig  versagt,  so  verliert  der  Vertrag  seine  Kraft.

§  1755.  Ist  der  Annahmevertrag  oder  die  Einwilligung  einer
der  in  den  88  1746,  1747  bezeichneten  Personen  anfechtbar,17)  so  gelten

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