Erläuterungen

8  1757  18)  Note  4  zu  §  1719.  vgl.  jedoch  1759,  1767.  —  Die  „Staatsangehörigkeit“
  des  Annehmenden  erwirbt  das  Kind  durch  die  „Annahme  "  allein
nicht;  §  2  Ges.  vom  1.  Juni  1870.  —  Note  20  zu  §  1758.

u  Annahme  eines  „Stiefkindes“  an  Kindesstatt.

8  1758  20)  Eintragung  in  das  „Geburtsregister“  gemäß  8  26  Personenstandsesetz.

  —  Wenn  der  Annehmende  oder  das  Kind  adlig  ist,  so  entscheidet  das
65  entliche)  Recht  des  betr.  Bundesstaates.  n  Preußen  gelten
nach  Pr  AG.  Art.  89  Nr.  1c  die  §8  684,  685  II.  2  Allgem.  Landr.  (wenn  der
„Annehmende“  adlig,  das  Kind  bürgerlich  ist,  darf  das  Kind  nur  mit  Genehmiung
  des  Königs  adligen  Namen  führen;  —  wenn  der  „Annehmende“
ürgerlich,  das  Kind  adlig  ist,  behält  das  Kind  die  Rechte  des  Adels  und  muß
außer  dem  Namen  des  Annehmenden  zugleich  seinen  adligen  Namen  beibehalten).
  —  züglich  des  gãufis  vorkommenden  Falles,  daß  die  „Annahme
an  Kindesstatt“  lediglich  zu  dem  Zwecke  einer  auf  andere  Art  nicht  erreichbaren
  „Namensänderung“  des  Kindes  erfolgt  —  ob  dieser  Fall  vorliegt,
  ist  nach  dem  Inhalte  des  Vertrags  und  den  begleitenden  Umständen
z1.  beurteilen  —,  ist  in  gerichtlichen  Entscheidungen  ausgesprochen,  daß  solche

rträge  über  „Annahme  an  Kindesstatt“  als  „Scheinverträge“  und
e  als  nichtig  "1  117)  anzusehen  seien,  selbst  dann,  wenn  sie  gerichtlich
  bestätigt  sind;  die  „Nichtigkeit“  könne  jeder,  der  ein  Interesse
daran  habe  (z.  B.  §  12),  in  jedem  Verfahren  geltend  machen.

21)  vgl.  Note  6  zu  §  1706.

g  1759  22)  Der  „Annehmende“  hat  kein  Akchlich##  Erbrecht
und  kein  Pflichtteilsrecht.  lbstverständlich  aber  kann  er  vom  „An-Hnommenen,
  durch  Testament  oder  Erbvertrag  zum  Erben  eingesetzt  werden.

gegen  hat  der  „Angenommene“  gegenüber  dem  Annehmenden  ein
Kse  chen  Erbrecht  und  ein  „Pflichtteilsrecht“.  8  1757
.  1,  vgl.  .
31762  23)  Nücht  auch  auf  die  anderen  Verwandten  des  Kindes.

(Fortsetzung  von  Seite  584)

Die  Grundshtze.  nach  welchen  der  Reinertrag  festsustellen  ist,  und  die  bei  der
Ermittelung  des  Ertragswerts  zu  bertcksichtigonden  besonderen  Umstiünde  werden
Kon  den  Staatsministerien  der  Justis  und  des  Innern  durch  allgemeine  Anordnung

estimmt.

Anderungen  der  seit  1818  erlassenen  Gesetzse.

Art.  135—178  (enthalten  Anderungen  einer  Anzahl  einzelner  Gesetze).
Art.  174.  Was  in  den  in  Kraft  bleibenden  landesgesetslichen  Vorschriften  von
dem  Hypothekenbuch  und  dem  Hypotbekenamto  bestimmt  ist,  findet  auf  das
Grundl###h  und  das  Grundbuchamt  entsprechende  Anwendung.
Die  Vorschriften  über  Hypotheken  flndon  entsprechende  Anwendung  auf
Grundschulden  und  Rentenschuldon.

Schlussbestinmungen.

Art.  175.  Aufgehoben  sind:

1.  das  Hypothekengesetz  vom  1.  Juni  1822;

2.  das  Gesetz  vom  1.  Juni  18214,  die  Einfübrung  des  Hypotbekengosetzes  und  der  Prioritltsordnung
  betreffend;

3.  das  Gesetz  vom  11.  September  1845.  die  Förmlichkeiten  bei  Anlegung  und  Abnahme
der  gerichtlichen  Siegel,  dann  bei  denpjenigen  Vermögensabteilungen  und  VerkKusserungen,
  welche  unter  Mitwirkung  des  Richteramts  geschehen  müssen,  betreffend;

4.  das  Gesetz  vom  11.  Septemher  1825,  die  Aufhebung  biniger  Bestimmungen  des  Reglementes
  für  den  Geschhitsgang  der  Justizämter  im  Fürstentume  Leiningen  vom
31.  August  1805  betreffend:

5.  der  "  Abs.  6  und  die  #  31  bis  34  des  Finanzgesetzes  vom  28.  Dezember  1831;

6.  das  Gesetz  vom  28.  Dezomber  1831,  die  Privatvereine  zur  Versicherung  der  Feldfrüchte
  gegen  Wetter-  und  insbesondere  Hagelschiden  betreflend:;

7.  das  Gesetz  vom  28.  Dezember  1831.  einige  zivilrechtliche  Gegenstände  auf  den  Fall
des  Eindringens  der  asiatischen  Cholera  in  Bayern  betreffend;

B8.  die  Ziffer  73  lit.  a  der  Nummor  III  des  Landtugsabschiods  vom  29.  Dezember  1831;

(Fortsetzung  folgt  Seite  588)

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