Annahme  an  Kindesstatt  1756—1763

für  die  Anfechtung  und  für  die  Bestätigung  des  anfechtbaren  Rechtsgeschäfts
  die  Vorschriften  des  §  1748  Abs.  2,  des  §  1750  Abs.  1  und
des  §  1751.

*1756.  Auf  die  Wirksamkeit  der  Annahme  an  Kindesstatt  ist
es  ohne  Einfluß,  wenn  bei  der  Bestätigung  des  Annahmevertrags  mit
Unrecht  angenommen  worden  ist,  daß  eine  der  in  den  88  1746,
1747  bezeichneten  Personen  zur  Abgabe  einer  Erklärung  dauernd  außerstande
  oder  ihr  Aufenthalt  dauernd  unbekannt  sei.

§  1757.  Durch  die  Annahme  an  Kindesstatt  erlangt  das  Kind
die  rechtliche  Stellung  eines  ehelichen  Kindes  des  Annehmenden::s)

Wird  von  einem  Ehepaare  gemeinschaftlich  ein  Kind  angenommen
oder  nimmt  ein  Ehegatte  ein  Kind  des  anderen  Ehegatten  an,1°)  so  erlangt
  das  Kind  die  rechtliche  Stellung  eines  gemeinschaftlichen
ehelichen  Kindes  der  Ehegatten.

8  1758.  Das  Kind  erhält  den  Familiennamen  des  Annehmenden.o)
  Wird  das  Kind  von  einer  Frau  angenommen,  die  infolge  ihrer
Verheiratung  einen  anderen  Namen  führt,  so  erhält  es  den
Familiennamen,  den  die  Frau  vor  der  Verheiratung  geführt  hat.-1)  In
den  Fällen  des  §  1757  Abs.  2  erhält  das  Kind  den  Familiennamen  des
WMannes.

Das  Kind  darf  dem  neuen  Namen  seinen  früheren  Familiennamen
hinzufügen,  sofern  nicht  in  dem  Annahmevertrag  ein  anderes  bestimmt  ist.

8  1759.  Durch  die  Annahme  an  Kindesstatt  wird  ein  Erbrecht
für  den  Annehmenden  nicht  begründet.-:)

§  1760.  Der  Annehmende  hat  über  das  Vermögen  des  Kindes.
soweit  es  auf  Grund  der  elterlichen  Gewalt  seiner  Verwaltung  unterliegt.
auf  seine  Kosten  ein  Verzeichnis  aufzunehmen  und  dem  Vormundschaftsgericht
  einzureichen;  er  hat  das  Verzeichnis  mit  der  Versicherung
der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  zu  versehen.  Ist  das  eingereichte  Verzeichnis
  ungenügend,  so  findet  die  Vorschrift  des  §  1640  Abs.  2
Satz  1  Anwendung.

Erfüllt  der  Annehmende  die  ihm  nach  Abs.  1  obliegende  Verpflichtung
  nicht,  so  kann  ihm  das  Vormundschaftsgericht  die  Vermögensverwaltung
  entziehen.  Die  Entziehung  kann  jederzeit  wiederaufgehoben
  werden.

*1761.  Will  der  Annehmende  eine  Ehe  eingehen,  während  er
die  elterliche  Gewalt  über  das  Kind  hat,  so  finden  die  Vorschriften  der
§§  1669  bis  1671  Anwendung.

§  1762.  Die  Wirkungen  der  Annahme  an  Kindesstatt  erstrecken
sich  auf  die  Abkömmlinge  des  Kindes.:s)  Auf  einen  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses
  schon  vorhandenen  Abkömmling  und  dessen  später  geborene
  Abkömmlinge  erstrecken  sich  die  Wirkungen  nur,  wenn  der  Vertrag
auch  mit  dem  schon  vorhandenen  Abkömmlinge  geschlossen  wird.

§  176#38.  Die  Wirkungen  der  Annahme  an  Kindesstatt  erstrecken
sich  nicht  auf  die  Verwandten  des  Annehmenden.  Der  Ehegatte  des  Annehmenden
  wird  nicht  mit  dem  Kinde,  der  Ehegatte  des  Kindes  wird
nicht  mit  dem  Annehmenden  verschwägert.

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