Annahme  an  Kindesstatt  8  1764  -1771

8  1764.  Die  Rechte  und  Pflichten,  die  sich  aus  dem  Verwandtschaftsverhältnisse
  zwischen  dem  Kinde  und  seinen  Verwandten  ergeben,
werden  durch  die  Annahme  an  Kindesstatt  nicht  berührt,  soweit  nicht  das
Gesetz  ein  anderes  vorschreibt.-)

§  1765.  Mit  der  Annahme  an  Kindesstatt  verlieren  die  leiblichen
  Eltern  die  elterliche  Gewalt  über  das  Kind,)  die  uneheliche
Mutter  das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die  Person  des  Kindes  zu  sorgen.:)

Hat  der  Vater  oder  die  Mutter  dem  Kinde  Unterhalt  zu  gewähren,
  so  treten  das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die  Person  des
Kindes  zu  sorgen,7)  wieder  ein,  wenn  die  elterliche  Gewalt  des  Annehmenden
  endigt  oder  wenn  fie  wegen  Geschäftsunfähigkeit  des  Annehmenden
  oder  nach  §  1677  ruht.  Das  Recht  zur  Vertretung  des
Kindes  tritt  nicht  wieder  ein.

§  1766.  Der  Annehmende  ist  dem  Kinde  und  denjenigen  Abkömmüingen
  des  Kindes,  auf  welche  sich  die  Wirkungen  der  Annahme  erstrecken,s)
  vor  den  leiblichen  Verwandten  des  Kindes  zur  Gewährung
des  Unterhalts  verpflichtet.

Der  Annehmende  steht  im  Falle  des  §  1611  Abs.  2  den  leiblichen
Verwandten  der  aufsteigenden  Linie  gleich.

8  1767.  In  dem  Annahmevertrage  kann  die  Nutznießung  des
Annehmenden  an  dem  Vermögen  des  Kindes  :29)  sowie  das  Erbrecht  des
Kindes  dem  Annehmenden  gegenüber  ausgeschlossen  werden.

Im  übrigen  können  die  Wirkungen  der  Annahme  an  Kindesstatt
in  dem  Annahmevertrage  nicht  geändert  werden.

8  1768.  Das  durch  die  Annahme  an  Kindesstatt  begründete
Rechtsverhältnis  lann  wiederaufgehoben  werden.  Die  Aufhebung  kann
nicht  unter  einer  Bedingung  oder  einer  Zeitbestimmung  erfolgen.


Die  Aufhebung  erfolgt  durch  Vertrag  zwischen  dem  Annehmenden,
dem  Kinde  und  denjenigen  Abkömmlingen  des  Kindes,  auf  welche  sich  die
Wirkungen  der  Annahme  erstrecken.o)

Hat  ein  Ehepaar  gemeinschaftlich  ein  Kind  angenommen
oder  hat  ein  Ehegatte  ein  Kind  des  anderen  Ehegatten  angenommen,  so
ist  zu  der  Aufhebung  die  Mitwirkung  beider  Ehegatten  erforderlich.

§  1769.  Nach  dem  Tode  des  Kindes  können  die  übrigen  Beteiligten
  das  zwischen  ihnen  bestehende  Rechtsverhältnuis  durch  Vertrag
aufheben.  Das  gleiche  gilt  in  den  Fällen  des  §  1757  Abs.  2  nach  dem
Tode  eines  der  Ehegatten.

§  1770.  Die  für  die  Annahme  an  Kindesstatt  geltenden  Vorschriften
  des  §  1741  Satz  2  und  der  §8§  1750,  1751,  1753  bis  1755  gelten
auch  für  die  Aufhebung.

8  1771.  Schließen  Personen,  die  durch  Annahme  an  Kindesstatt
verbunden  sind,  der  Vorschrift  des  §  1311  zuwider  eine  Ehe,  so  tritt  mit
der  Eheschließung  die  Aufhebung  des  durch  die  Annahme  zwischen  ihnen
begründeten  Rechtsverhältnisses  ein.

Ist  die  Ehe  nichtig,  so  wird,  wenn  dem  einen  Ehegatten  die  elterliche
  Gewalt  über  den  anderen  zusteht,  diese  mit  der  Eheschließung  ver-539

