Erläuterungen

8  1773  1)  vgl.  Anhang  1  zu  §  1773:

1.  Begriff  der  Vormundschaft.  —  II.  Hauptgrundsatz  des  Vormundschaftsrechts.
  —  III.  Vormundschaft  über  Deutsche,  über  Ausländer.  —
IV.  „Vormund“  („Vfleger").  —  „Bestellter"“  Vormund,  —  pgesetzlicher“  Vormund.
  —  V.  Vormundschaft  im  eneren  Sinne  über  Minderjährige,  über  Volljährige.
  —  Pflegschaft.  —  VI.  Selbständigkeit  und  Verantwortlichkeit  des
Vormundes.  —  Gegenvormund.  —  Waisenrat.  —  Vormundschaftsgericht.  —

milienrat.  —  VII.  Das  Verfahren  in  Vormundschaftssachen:  a)  Zuständigeit
  in  Vormundschaftssachen.  —  b)  Beschwerde  gegen  Entscheidungen  des
Vormundschaftsgerichts.  —  c  Eiaslusg  der  Gerichtsserien  auf  die  Vormundschaftesachen#
  2  9  Einzelheiten  für  Pflegschaftssachen.

2)  Die  einzelnen  Fälle  der  Vormundschaft  über  Minderjährige  find  in
Auhang  2  zu  us  behandelt.
n  hl.  nhang  2  zu  8  1773  unter  C.
§  1774  "  misgerichte  Näheres  in  Anhang  1  zu  8  1773  unter  VII.
5)  Das  Vormundschaftsgericht  ordnet  die  Vormundschaft  an,  d.  "—  es
„bestellt“  stets  den  Vormund  (8  1789).  „Gesetzliche“  Vormundschaft
ennt  das  BGB.  nicht;  das  Nähere  vgl.  An  1  zu  §  1773  unter  IV.  —  Das
Gericht  schreitet  von  Amtswegen  ein,  d.  h.  ohne  einen  Antrag  abzuwarten,
  und  gleichgültig.  woher  es  die  Kenntnis  der  Notwendigkeit  einer  Vormundschaft
  hat.  vgl.  auch  Anhang  1  zu  §  1773  unter  VIIa.
8  1775  vgl.  Sachregister  unter  „Soll“-Vorschriften.
7)  besondere  Gründe:  z.  B.  zwei  ganz  getrennte  und  sehr  umfangreiche
Vermögensverwaltungen  (eine  Zuckerfabrik  in  Hamburg,  eine  Möbeltischlerei
in  Breslau);  vgl.  8  1797.
8  1776  8)  Auch  der  „berufene“  Vormund  ist  nicht  „gesetzlicher“  Vormund,
ondern  wird  vom  Gericht  obestellt:  ogl.  Anhang  1  zu  §  1773  unter  IV.  —
Hechtsolge  der  „Berufung“:  der  Verufene  darf  nicht  übergangen  werden.

")  Bei  der  „vorläufigen  Vormundschaft"  gilt  §  1776  nicht.
88  1906,  1907.

10)  Form  der  Benennung:  8  1777  Abs.  3  (letztwillig).
orm  der  Benennung:  .#  1777  Abs.  1  Satz  2,  Abs.  3  (letztwillig).
ur  bei  ehelichen  Kindern  (rgl.  8  1589).
13)  Auch  bei  unshelichen  Kindern  (vgl.  §  1705);  Berückfichtigung
der  sogen.  Luegelichen  utter“  bei  diesen  Kindern:  §  1778  Abf.  3.

r  1741  ff.

15  1762.
8  1777  16)  Die  „Benennung“  macht  den  Benannten  zum  „berusenen“  Vormund
§  1776  Ziffer  1

1778.
12)  elterliche  Gewalt:  88  1626  ff.

(Fortsetzung  von  Seite  588)

insoweit  in  Kraft,  als  ihre  Geltung  im  Artikel  189  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuche  vorbebalten  ist.

Art.  179.  Die  Staatsregierung  wird  ermchtigt,  die  Texte:  (der  nachbezeichneten
Gesetze)  weiie  sie  sich  aus  den  Anderungen  ergeben,  welche  1  vorgesehen
sind  bekannt  zu  machen