Vormundschaft  über  Minderjährige  5  1772—1777

wirkt.  Die  Verwirkung  tritt  nicht  ein,  wenn  die  Nichtigkeit  der  Ehe  auf
einem  Formmangel  beruht  und  die  Ehe  nicht  in  das  Heiratsregister  eingetragen
  worden  ist.

*#1772.  Mit  der  Aufhebung  der  Annahme  an  Kindesstatt  verlieren
  das  Kind  und  diejenigen  Abkömmlinge  des  Kindes,  auf  welche  sich
die  Aufhebung  erstreckt,  das  Recht,  den  Familiennamen  des  Annehmenden
zu  führen.  Diese  Vorschrift  findet  in  den  Fällen  des  8  1757  Abs.  2
keine  Anwendung,  wenn  die  Aufhebung  nach  dem  Tode  eines  der
Ehegatten  erfolgt.

Dritter  Abschnitt.

VBormundschaft..)
Erster  Titel.  Vormundschaft  über  Minderjäßrige.
I.  Anordnung  der  Bormundschaft.

§+1773.  Ein  Minderjähriger  12)  erhält  einen  Vormund,  wenn

er  nicht  unter  elterlicher  Gewalt  fteht  oder  wenn  die  Eltern

weder  in  den  die  Person  noch  in  den  das  Vermögen  betreffenden

  Angelegenheiten  zur  Vertretung  des  Minderzährigen  berechtigt
nd.:)

Ein  Minderzjähriger  erhält  einen  Vormund  auch  dann,  wenn  sein
Familienstandnicht  zu  ermitteln  ist.s)

8  1774.  Das  Vormundschaftsgericht“)  hat  die  Vormundschaft  von
Auntswegen  anzuordnen.)

*  1775.  Das  Vormundschaftsgericht  soll.“)  sofern  nicht  besondere
Gründe  für  die  Bestellung  mehrerer  Vormünder  vorliegen,')  für  den
Mündel  und,  wenn  mehrere  Geschwister  zu  bevormunden  sind,  für  alle
Mündel  nur  einen  Vormund  bestellen.

n  81776.  Als  Vormünder  sind  in  nachstehender  Reihenfolge  berufen:
  5)
1.  wer  von  dem  Vater  des  Mündels  als  Vormund  benannt  ist;  ½0)
2.  wer  von  der  ehelichen  Mutter  des  Mündels  als  Vormund  benannt
  ist  11)

3.  der  Großvater  des  Mündels  von  väterlicher  Seite:  12)

4.  der  Exoßvater  des  Mündels  von  mütterlicher  Seite.)

Die  Großwäter  sind  nicht  berufen,  wenn  der  Mündel  von  einem
anderen  als  dem  Ehegatten  seines  Vaters  oder  seiner  Mutter  an  Kindesstatt
  angenommen  ist.1)  Das  gleiche  gilt,  wenn  derjenige,  von  welchem
der  Mündel  abstammt,  von  einem  anderen  als  dem  Ehegatten  seines
Vaters  oder  seiner  Mutter  an  Kindesstatt  angenommen  ist  und  die  Wirkungen
  der  Annahme  sich  auf  den  Mündel  erstrecken.  )

1777.  Der  Vater  kann  einen  Vormund  nur  benennen,  10)  wenn
ihm  zur  Zeit  seines  Todes  die  elterliche  Gewalt  über  das  Kind
zusteht:17)  er  hat  dieses  Recht  nicht,  wenn  er  in  den  die  Person  oder

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