Erlänterungen

13)  Zur  „Vertretung“  des  Kindes  nicht  berechtigt  st  der
Vater  in  gewissen  Fauen,  ohm  4  ihm  formell  die  „elterliche  Gewalt“  zusett.
  so  namentlich  beim  „Ruhen  der  elterlichen  Gewalt",  vgl.  §  1676.

ndere  Fälle:  1  1666,  88  1633,  1661.  —  Zu  beachten  ist  das  Wort  „  der"..
Der  Vater  muß  also,  um  einen  Vormund  benennen  zu  können,  sowohl  in
den  „persönlichen“  wie  in  den  „Vermögensangelegenheiten“  das  Recht  der
„Vertretung“  2  Kindes  haben.
d.  h.:  der  Mutter  steht  das  „Benennungsrecht“  in  gleicher
Art  zu  wie  dem  Vater.
20)  letztwillige  Verfügung;  diese  kann  sowohl  ein  Testament  sein
(§  1937)  wie  in  m—  Erbvertrage  enthalten  sein  (88  1941,  2299).

8  1778  21)  Wird  der  Brrufene  ohne  gesetzlichen  Grun  übergangen,  so
t  er  ein  Beschwerderecht.  Keineswegs  ist  die  Folge  einer  ungerechtrtigten
  Über  8  die,  d0  der  „Berufene“  nun  etwa  von  Gesetzeswegen

ohne  ursens  ormund  würde

Hecdie)  en.  „uneheliche  Mutter“  dar  also“  (natürlih,  alls  sie  sonst

eeignet  ist,  vg  V  1779)  inerster  Reihe  fi  Kind  zum  Vormund  be-Reuf

  werden.  ihiervon  wird  in  der  Praxis  vie  —  gemacht.

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§  1779  24  849.
36)  Diese  Vors  rift  der  Berücksichti  tigung  des  4  religiösen  Bekenntnisses“
ilt  nur  für  die  nach  1779  „zu  beste  lenden“  Vormünder,  nicht  auch
for  na  88  1776  bis  1778  „berufenen“.

rwandte  und  Verschwäg  erte:  §8  1589,  1590.

8  1780  „kann  nicht“.  8  1780  8  die  sogenannten  Unsabigt  Üude.
Wird  eine  Perfönli  keit  zum  Vormunde  bestellt,  die  nach  780  un  ägig
tig.  Es  liegt  dann  nur  der  4ch  in  einer

ist,  so  *  -  westellung
munds  gst.  vor;  in  Wahrheit  ist  dann  das  Mündel  ohne  Vormund,  also
ohn  e  Vertretun

9snnnrsr’ee’*“-s  8  104.

8  1781  enthält  (im  Gegensatze  zu  Rote  27)  die  sogenannten  Untan
lichleitege  de.  Wird  gegen  §  1781  jemand  zum  Vormund  bestellt,  so  ist  ⅛-Bestellung

  gültig.  Doch  liegt  dem  Gericht  die  P  licht  ob,  einen  sol  en  —
etwa  ver  entis  bestellten  —  Vormund  zu  entla  8  1886.  Tri
Richter  bei  der  Bestellung  des  „untauglichen“  Vormundes  ein  Ver  bonn

den,  so  baftetee  er  dem  Mündel  für  etwa  entstehenden  Schaden  nach  1848,
839.  Bestellung  eines  nach  8  1781  „untauglichen“  Vormundes
steht  den  E  ir  e  und  Verschwägerten  des  Mündels  das  Recht
der  Beschwerde  zu,  ebenso  dem  über  14  Gahre  alten  Mündel  selbst:  vgl.

RFS.  57  Zifier  9,  §59.
32)  vgl.  PBtron.  88  32,  34  Ziffer  6,  36.