Vormundschaft  über  Minderjährige  5*  1778  -  1782

in  den  das  Vermögen  betreffenden  Angelegenheiten  nicht  zur
Vertretung  des  Kindes  berechtigt  ist.1)  Das  gleiche  gilt  für  die
Mutter.16)

Der  Vater  kann  für  ein  Kind,  das  erst  nach  seinem  Tode
geboren  wird,  einen  Vormund  benennen,  wenn  er  dazu  berechtigt  sein
würde,  falls  das  Kind  vor  seinem  Tode  geboren  wäre.

Die  Benennung  des  Vormundes  erfolgt  durch  letztwillige  Verfüzu
  20)

§*1778.  Wer  nach  §  1776  als  Vormund  berufen  ist,  darf  ohne
seine  Zustimmung  nur  übergangen  werden,  wenn  er  nach  den  §§  1780
bis  1784  nicht  zum  Vormunde  bestellt  werden  kann  oder  soll  oder  wenn
er  an  der  Üübernahme  der  Vormundschaft  verhindert  ist  oder  die  Über—
nahme  verzögert  oder  wenn  seine  Bestellung  das  Interesse  des  Mündels
gefährden  würde.-#)

Ist  der  Berufene  nur  vorübergehend  verhindert,  so  hat  ihn  das
Vormundschaftsgericht  nach  dem  Wegfalle  des  Hindernisses  auf  seinen
Antrag  an  Stelle  des  bisherigen  Vormundes  zum  Vormunde  zu  bestellen.

Für  eine  Ehefran  darf  der  Mann  vor  den  nach  §  1776  Berufenen,
für  ein  uneheliches  Kind  darf  die  Mutter  vor  dem  Großvater  zum  Vormunde
  bestellt  werden.)

Neben  dem  Berufenen  darf  nur  mit  dessen  Zustimmung  ein  Mitrormund
  2#)  bestellt  werden.

§  1779.  Ist  die  Vormundschaft  nicht  einem  nach  §  1776  Berusenen
  zu  übertragen,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht  nach  Anhörung
des  Gemeindewaisenrats  “)  den  Vormund  auszuwählen.

Das  Vormundschaftsgericht  soll  eine  Person  auswählen,  die  nach
ihren  persönlichen  Verhältnissen  und  ihrer  Vermögenslage  sowie  nachden
  sonstigen  Umständen  zur  Führung  der  Vormundschaft  geeignet  ist.
Bei  der  Auswahl  ist  auf  das  religiöse  Bekenntnis  des  Mündels  Rücksicht
zu  nehmen..')  Verwandte  und  Berschwägerte  20)  des  Mündels  sind  zunächst
  zu  berücksichtigen.  „

d  1780.  Zum  Vormunde  kann  nicht  27)  bestellt  werden,  wer  geschäftsunfähig
  28)  oder  wegen  Geistesschwäche,  Verschwendung  oder  Trunksucht
  entmündigt  ist.?)

*  1781.  Zum  Vormunde  soll  nicht  20)  bestellt  werden:

1.  wer  minderjährig  :1)  oder  nach  §  1906  unter  vorläufige  Vormundschaft
  gestellt  ist;
wer  nach  §  1910  zur  Besorgung  seiner  Vermögensangelegenheiten
  einen  Pfleger  erhalten  hat;
wer  in  Konkurs  geraten  ist,  während  der  Dauer  des  Konkurses;
wer  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  für  verlustig  erklärt  ist,  soweit
sich  nicht  aus  den  Vorschriften  des  Strafgesetzbuchs  ein  anderes
ergibt.“:

§  1782.  Zum  Vormunde  foll  nicht  bestellt  werden,  wer  durch
Anordnung  des  Vaters  oder  der  ehelichen  Mutter  des  Mündels  von  der
Vormundschaft  ausgeschlossen  ist.  Die  Mutter  kann  den  von  dem  Vater
als  Vormund  Benannten  nicht  ausschließen.

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