Erläuterungen

8  1783  23)  Frauen  sind  an  sich  zur  Üübernahme  von  Vormundschaften  ebeno“
¾  ähig  wie  Männer.  Eine  Ausn  ahm  e  macht  nur  1  1783  im  nteresse  de
annes,  damit  die  Frau  durch  die  Vormundschaft  nicht  ihren  Pflichten  als.
frau  entzogen  werde.  Übrigens  sind  Franen  allgemein  berechtigt,  die
rnahme  gen  Vormund  nige  "  #  während  die  Männer  zur
dern  ihme  verpflichtet  sind  1785,  1786  1).
Ist  eine  unverheiratete  9  au  um  Vormund  bestellt,  und  fie  beiratet,
  o  kann  (nicht  „muß“)  das  ormundschaftsger  richt  fie  entla
8  1887  1.  —  Über  die  Folgen  des  Mte  ruf  r  von  dem  E
manne  erteilten  Zustimmung  vgl.  8  188
8  1784  35)  Preuß  ben.  gi  Art.  72.  —  —  20  2.  Verordnung  vom  10.  März
M  40.  —  Württemberg.:  AG.  Art.  67.  —  Baden:
16  Art.  34  mtenge  tz  vom  24.  Juli  1888,  8  12a.  —  Der  Beamte  und
Religionsdiener  bedarf  der  „Erlaubnis“.  Es  ist  woh  zu  beachten,  daß
hieraus  keinesweg  ein  „Ablehnungsrecht“  für  den  Beamten
folgt.  Bekommt  der  Beamte  vom  fe  Vormundschaft=  Hrich  eine  Aufforderung
zur  Übernahme  einer  Vormundschaft,  so  mu  eamte  vor  dem  Verpflichtungstermin
  (8  1789)  seine  belet  -  ienstbehörde  um  die  Erlaubnis
augehen.  Das  Vormundscha  t#  cht  hat  zwar  das  Recht,  aber  nicht  die
Berbelichtung  ü„  an  Stelle  des  Beamten  selbst  die  vorgesetzte  ienst-Ffere
  wegen  der  Erlaubnis  zu  befragen.  Der  mte  dagegen  bat  die
Pflicht  dazu.  Tut  er  es  nicht  *  küng  das  Gericht  i#en  gemäß  788  bestrafen,
  auch  macht  der  Beamte  si  gemäß  §  1787  dem  Mündel  “*
Wrsatpflichtiig.  —  üÜber  Amts-  zund  ilitärpersonen,  die  ein  wirkliches
Ablenunggrecht  haben.  vgl.  Note  37.
)Für  Reichs  camte  (z.  B  Postbeamte  gelten  gemäh,  19  des
Rei  A—  setzes  vom  31.  1873  wegen  der  Erlaubnis  zur  rnahme
ormundschaft  s  Lestinmton  en,  die  an  dem  Wohnort  des  Reichs-E
  für  „Staatsbeamte“  des  betr.  undesstaates  lten.
)  Einer  Erlaubnis  bedürfen  ferner  die  Mi  itärpersonen  des
Friedensitankkre  (Offiziere,  Militärärzte,  Militärbeamde  —  eserveoffiziere
  usw.  nur,  felangegier  Veinel  militärische  Übung  ableisten  —)  und
die  Zivilbeamten  de  litärverwaltung.  Die  genannten
Militärpersonen  und  Zivilbeamten  der  Militärverwaltung  haben  außerdem
—  im  Ers.  zu  allen  andern  Beamten  —  das  Recht,  jede  Vormundschaft
ab  nen:  8  41  Neichmilitärgesetz  vom  2.  5.  1874.
8  1785  s#s)  über  die  Folgen  grundloser  Ablehnung  vogl.

88  1787,  1788.
8  1786  15  2,  3.
4  1741  ff.
11  1775,  1797.
*  iat  V  dschaft"  und  außerdem  noch  eine  Eege
13  t  nur  eine  „Vormundschaft“  und  außerdem  noch  eine  nvormundschaft“
  führt,  kann  eine  weitere  Vormundschaft  nicht  ablehnen.

1789.
45  enn  bei  einem  Vormung-  nach  der  Bestellung  einer  der  Gründe
Nr.  2  bis  7  neu  eintritt  B.  Vollendung  des  60.  1eensjahres).  so
kann  der  Vormund  seine  Ent  sung  fordern.
*1787  ½)  Vor  allem  also  dann,  wenn  der  angebliche  Ab  v5  1  rund  (a.  B.

Krankheit,)  „erfunden“  ist.
)  das  Rechtsmittel  ist  die  Beschwerde;  vgl.  Anhang  1  zu  §  1773

unter  b
8  1788  Der  Fest  gnng  der  dehn  sstrafe  muß  eine  Androhung  vor
ba  r  *  —  33.  angerte  rdnunasstrafe  gibt  es  die  Be
cheerr  dee,  ogl.  Sitni  1  zu  §  1773  unter  VII.