Vormundschaft  über  Minderjährige  8  1783  1788

Auf  die  Ausschließung  finden  die  Vorschriften  des  §  1777  Anwendung.


*1783.  Eine  Frau,  die  mit  einem  anderen  als  dem  Vater  des
Nündels  verheiratet  ist,  soll  nur  mit  Zustimmung  ihres  Mannes  zum
Vormunde  bestellt  werden.3)  22)

5  1784.  Ein  Beamter?")  oder  Religionsdiener,  der  nach  den
Landesgesetzen  35)  einer  besonderen  Erlaubnis  zur  Übernahme  einer  Vormundschaft
  bedarf,  soll  nicht  ohne  die  vorgeschriebene  Erlaubnis  zum
Vormunde  bestellt  werden.7)

l1785.  Jeder  Deutsche  hat  die  Vormundschaft,  für  die  er  von
dem  Vormundschaftsgericht  ausgewählt  wird,  zu  übernehmen,“s)  sofern
nicht  seiner  Bestellung  zum  Vormund  einer  der  in  den  88  1780  bis  1784
bestimmten  Gründe  entgegensteht.

a  1786.  Die  Übernahme  der  Vormundschaft  kann  ablehnen:
eine  Fran;

1.  wer  das  sechzigste  Lebensjahr  vollendet  hat;

3.  wer  mehr  als  vier  minderjährige  32)  eheliche  Kinder  hat;  ein
von  einem  anderen  an  Kindesstatt  angenommenes  Kind  ½°)  wird
nicht  gerechnet;

4.  wer  durch  Krankheit  oder  durch  Gebrechen  verhindert  ist,  die
Vormundschaft  ordnungsmäßig  zu  führen;

5.  wer  wegen  Entfernung  seines  Wohnsitzes  von  dem  Sitze  des
Vormundschaftsgerichts  die  Vormundschaft  nicht  ohne  besondere
Belästigung  führen  kann;

6.  wer  nach  §  1844  zur  Sicherbeitsleistung  angehalten  wird,;

7.  wer  mit  einem  anderen  zur  gemeinschaftlichen  Führung  der
Bormundschaft  #)  bestellt  werden  soll;

8.  wer  mehr  als  eine  Bormundschaft  oder  Pflegschaft  !5)  führt;
die  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  über  mehrere  Geschwister
gilt  nur  als  eine;  die  Führung  von  zwei  Gegenvormundschaften
steht  der  Führung  einer  Vormundschaft  gleich.“)

Das  Ablehnungsrecht  erlischt,  wenn  es  nicht  vor  der  Bestellung“)

bei  dem  Vormundschaftsgerichte  geltend  gemacht  wird.“O

§  1787.  Wer  die  Übernahme  der  Vormundschaft  ohne  Grund
ablehnt,  ist,  wenn  ihm  ein  Verschulden  zur  Last  fällt,“)  für  den
Schaden  verantwortlich,  der  dem  Mündel  dadurch  entsteht,  daß  sich  die
Bestellung  des  Vormundes  verzögert.

Erklärt  das  Vormundschaftsgericht  die  Ablehnung  für  unbegründet,
  so  hat  der  Ablehnende,  unbeschadet  der  ihm  zustehenden  Rechtsmittel,“)
  die  Vormundschaft  auf  Erfordern  des  Vormundschaftsgerichts
vorläufig  zu  übernehmen.

§  1788.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  den  zum  Vormund
Ausgewählten  durch  Ordnungsstrafen  zur  übernahme  der  Vormundschaft
anhalten.“.)

Die  einzelne  Strafe  darf  den  Betrag  von  dreihundert  Mark  nicht
übersteigen.  Die  Strafen  dürfen  nur  in  Zwischenräumen  von  mindestens

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