Führung  der  Vormundschaft  8  1789—1795

einer  Woche  verhängt  werden.  Mehr  als  drei  Strafen  dürfen  nicht  verhängt
  werden.“)

§  1789.  Der  Vormund  wird  von  dem  Vormundschaftsgerichte
durch  Verpflichtung  zu  treuer  und  gewissenhafter  Führung  der  Vormundschaft
  beftellt..)  Die  Verpflichtung  soll  51)  mittelst  Handschlags  an
Eidesstatt  erfolgen.

§  1790.  Bei  der  Bestellung  des  Vormundes  kann  die  Entlassung
  32)  für  den  Fall  vorbehalten  werden,  daß  ein  bestimmtes  Ereignis
eintritt  oder  nicht  eintritt.

8  1791.  Der  Vormund  erhält  eine  Bestallung.“)

Die  Bestallung  soll  enthalten  den  Namen  und  die  Zeit  der  Geburt
des  Mündels,  die  Namen  des  Vormundes,  des  Gegenvormundes  51)  und
der  Mitvormünder  sowie  im  Falle  der  Teilung  der  Vormundschaft  die
Art  der  Teilung.“s)  Ist  ein  Familienrat  7)  eingesetzt,  so  ist  auch  dies
anzugeben.

§  1792.  Neben  dem  Vormunde  kann?')  ein  Gegenvormund  bestellt
  werden.

Ein  Gegenvormund  soll  bestellt  werden,  wenn  mit  der  Vormundschaft
  eine  Vermögensverwaltung  verbunden  ist,  es  sei  denn,  daß  die
Verwaltung  nicht  erheblich  oder  daß  die  Vormundschaft  von
mehreren  Vormündern  gemeinschaftlich  zu  führen  ist.'“)

Ist  die  Vormundschaft  von  mehreren  Vormündern  nicht  gemeinschaftlich
  zu  führen,  #o)  so  kann  der  eine  Vormund  zum  Gegenvormunde
des  anderen  bestellt  werden.

Auf  die  Berufung  und  Bestellung  des  Gegenvormundes  finden  die
für  die  Berufung  und  Bestellung  des  Vormundes  geltenden  Vorschriften
  Anwendung.  )  1)

II.  Führung  der  Bormundschaft.

8§  1793.  Der  VBormund  hat  das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die
Person  und  das  Vermögen  des  Mündels  zu  sorgen,  insbesondere  den
Mündel  zu  vertreten.)

§  1794.  Das  Recht  und  die  Pflicht  des  Vormundes,  für  die  Person
  und  das  Vermögen  des  Mündels  zu  sorgen,  erstreckt  sich  nicht  auf
Angelegenheiten  des  Mündels,  für  die  ein  Pfleger  bestellt  ist.:)

*  1795.  Der  Vormund  kann  den  Mündel  nicht  vertreten:  )

1.  bei  einem  Rechtsgeschäfte  zwischen  seinem  Ehegatten  oder  einem
seiner  Verwandten  in  gerader  Linie")  einerseits  und  dem
Mündel  andererseits,“)  es  sei  denn,  daß  das  Rechtsgeschäft
ausschließlich  in  der  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit
besteht;

2.  bei  einem  Rechtsgeschäfte,  das  die  übertragung  oder  Belastungs)
  ?)  einer  durch  Pfandrecht,')  Hypothek  )  oder  Bürgschaft
  10)  gesicherten  Forderung  des  Mündels  gegen  den
Vormund  oder  die  Aufhebung  oder  Minderung
dieser  Sicherheit  zum  Gegenstande  hat  oder  die  Ver-—

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