Jührung  der  Vormundschaft  8  1796  -  1800

pflichtung  des  Mündels  zu  einer  solchen  Übertragung,  Belastung,
  Aufhebung  oder  Minderung  begründet;u)

3.  bei  einem  Rechtsstreite  zwischen  den  in  Nr.  1  bezeichneten
Personen  12)  sowie  bei  einem  Rechtsstreit  über  eine  Angelegenheit
  der  in  Nr.  2  bezeichneten  Art.

Die  Vorschrift  des  §  181  bleibt  unberührt.

8  1796.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  dem  Vormunde  die
Vertretung  für  einzelne  Angelegenheiten  oder  für  einen  bestimmten
Kreis  von  Angelegenheiten  entziehen.  ½)

Die  Entziehung  soll  nur  erfolgen,  wenn  das  Interesse  des  Mündels
zu  dem  Interesse  des  Vormundes  oder  eines  von  diesem  vertretenen
Dritten  oder  einer  der  im  §  1795  Nr.  1  bezeichneten  Personen  in  erheblichem
  Gegensatze  steht.  )

§J1797.  Mehrere  Vormünder  u½)  führen  die  Vormundschaft  gemeinschaftlich.'e)
  Bei  einer  Meinungsverschiedenheit
entscheidet  das  Vormundschaftsgericht,  sofern  nicht  bei  der  Bestellung  ½)
ein  anderes  bestimmt  wird.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  die  Führung  der  Vormundschaft
unter  mehrere  Vormünder  nach  bestimmten  Wirkungskreisen  verteilen."s)
  Innerhalb  des  ihm  überwiesenen  Wirkungzkreises  führt
jeder  Vormund  die  Vormundschaft  selbständig.

Bestimmungen,  die  der  Vater  oder  die  Mutter  für  die  Entscheidung
von  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  den  von  ihnen  benannten  Vormündern
  und  für  die  Verteilung  der  Geschäfte  unter  diese  nach  Maßgabe
des  §  1777  12)  getroffen  hat,  find  von  dem  Vormundschaftsgerichte  zu  befolgen,
  sofern  nicht  ihre  Befolgung  das  Interesse  des  Mündels  gefährden
würde.

*1798.  Steht  die  Sorge  für  die  Person  und  die  Sorge  für  das
Vermögen  des  Mündels  verschiedenen  Vormündern  zu,.  20)  so  entscheidet
bei  einer  Meinungsverschiedenheit  über  die  Vornahme  einer  sowohl
die  Person  als  das  Vermögen  des  Mündels  betreffenden  Handlung
das  Vormundschaftsgericht.

8  1799.  Der  Gegenvormund  #1)  hat  darauf  zu  achten,  daß  der
Vormund  die  Vormundschaft  pflichtmäßig  führt.  Er  hat  dem  Vormundschaftsgerichte
  Pflichtwidrigkeiten  des  Vormundes  sowie  jeden  Fall  unverzüglich
  :")  anzuzeigen,  in  welchem  das  Vormundschaftsgericht  zum
Einschreiten  berufen  ist,  insbesondere  den  Tod  des  Vormundes  oder  den
Eintritt  eines  anderen  Umstandes,  infolgedessen  das  Amt  des  Vormundes
endigt  »2)  oder  die  Entlassung  :")  des  Vormundes  erforderlich  wird.

Der  Vormund  hat  dem  Gegenvormund  auf  Verlangen
über  die  Führung  der  Vormundschaft  Auskunft  zu  erteilen  und  die
Einsicht  der  sich  auf  die  Vormundschaft  beziehenden  Papiere  zu  gestatten.:)


8§  1800.  Das  Recht  und  die  Pflicht  des  Vormundes,  für  die
Person  des  Mündels  zu  sorgen,  bestimmt  sich  nach  den  für  die  elterliche
  Gewalt  geltenden  Vorschriften  der  §§  1631  bis  1633.  20)  2:)

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