8  1800

8  1801

8  1802

§  1803

8  1804

8  1805

8  1806

8  sor

Erläuterungen

20)  Der  Vormund  hat  also  auch  das  Recht,  Zuchtmittel  gegen  das  Kind
anzuwenden.  §  1631  Abs.  2
27)  Recht  und  Pflicht  der  Aogen.  Unehelichen  Mutter  gegenüber  dem
Kinde  (neben  den  Rechten  des  %  un),  §  §  1707  bovol.  Note  1  zu  h  1793.
Rechte  der  Eltern  (neben  dem  Vormun  bevormundeten  e  elichen
Siydern  ¾l*s  1676  Abs.  2,  88  1696  bis  ½).  5  Kindern  aus  nichtigen
1
28)  Über  die  religiöse  Er  ung.  entscheiden  die  Landesgesetzer  vgl.  E.  134.
2  Im  allgemeinen  so  Lermund  Eilenn  Re  igion  nsgemeinschaft
angehören  wie  das  Mündel;  22  l  Note  25  d  ausnahmsweise
  von  dieser  Regel  elsen  —*  ann  nach  *  dem  Vormund  die
Sorge  für  die  bveliglsse  Erziehung“"  des  Mündels  entzogen  werden.  Das
mit  iält  dann  für  diesen  Teil  seiner  Erziehung  einen  Pfleger.
30)  Wie  das  „Verzeichnis“  aufzuftellen  ist,  sagt  das  Gesetz  nicht.
gdenfalls  muß  es  einen  ordentlichen  Überblick  gewähren.  Versicherung  der
gichtigkeit,  an  Eidret  wird  nicht  gefordert.  vgl.  Note  62  zu  etr.
ichtigkeit  Eidesstatt“  wird  nicht  gefordert.  vgl.  Note  62  zu  §  2001  bet
ein  *  Preußen  vorgeschriebenes  Formular,  das  sich  allgemein  (auch
für  rsd  gemplehlen  dürfte.

2  Die  9  entst  tehenden  Kosten  können  also  aus  dem  Mündelvermögen
  entnommen  wer

33)  pgl.  Note  64  zu  §  Foor.

34)  Falls  der  Lormund  bei  der  Einreichung  des  Verzeichnisses  seine
Pflicht  verletzt  —  z.  B.  ungebührlich  lange  die  legenheit  verzögert  —
¾vm  sann  außerdem  das  ormundschaftsgericht  it  §  1837  den  Vormund

estrafen

35)  igl.  §  1369  wegen  des  Begriffs  „Erwerb  von  Todeswegen

36)  Testament  (88  1937,  2229  ff.)  oder  in  einem  Erbvertrage  *  r*

2299).
*D*TC(  in  giehn  alle  ßenüet  auch  eine  bloß  mündliche  Anordnung.

as  ein  Geschen  den  Lebensretter  des  Mündels.  vgl.  8  814.
us  .  z.  B.  Trinkgeld  im  Hotel,  Weihnachtsgeschenke  an  die  Dienstboten.
vgl.

88  Auch  znicht  in  der  Form,  l  .-7s  sich  Aöt.  aus  dem  Vermögen
des  Mündels  ein  Da  rlebe  .  güb.  1795  Abs.  2,  §  181.  Aber  00
der  bloße  Gebrrauch  Der  der  Ha  ündels  ist  dem  Vormund  dur
§  1805  untersagt  (vg  —  *#  ixim„  gegen  8  1805
treffen  den  Vormund  V.  100),  un  licht  (§  1834),  ferner  je  nach
den  Umständen  Schadensersatzpf  1833)0,  S#dleungsstrafen
§  1837),  Entlassung  aus  dem  8  1886).  Außerdem  macht  der
Krien  sich  je  nach  Umständen  der  Vergehen  der  „Unte  t8  lagung
oder  der  „Untreue“  schuld  iß  und  kann  dieserhakb  mit  Geldstrafe,
schweren  ällen  mit  Geft  ängnis  bis  zu  5  Jahren,  und  daneben  noch  mit,  Verlust
  der  ürgerlichen  Ehrenrechte  bcitrat  werden:  Str.  1  246,

(11)  Wie  das  Geld  anzulegen  ist,  bestimmen  die  88  Wöa,.  8  das
vorhandene  Geld  ist  gemäß  88  1806  ff.  an  ul  en.  imm—t  oll  der  Vormund
  *  vorgefundenen  mögenssiücke  Juwelen,  Grundstücke,  Wertapiere)

  zu  Geld  machen.  Vielmehr  hat  dei-  Vormund  andere  Vermögenssüre
  als  (Geld  verständig.  zu  verwalten.  u  nter  Umständen  also  allerdings
  zu  verkaufen  B.  be  i  Beginn  der  Vormundschaft  vorgefundene
*  Snseen.  ¾  unke  danns  das  Geld  nach  §#§  1806  ff.  anzuegen,
  unter  Umständen  aber  auch  zu  behalten  und  zu  nutzen  (vgl.  8  100).
½)  vorbehaltlich  der  Vorschrift  in  §1811.  —  Mitwitkung  des
Gegenvormundes  r  des  Vormundschaftsgerichts  bei  der  Anlegung:  §  1810.
*)  „soll“,  d  722  gibt  nur  eine  Anweisung  an  den  Vormu
  uwiderhan  ungen  en  ni  e  Ungültigkei  r
nd.  3  iderhandl  cht  die  Uu  l  ltdeGeld
anlage  zur  Folge;  wohl  aber  treffen  den  Vormund  je  nach  den  Umständen
die  in  Note  40  zu  §  1805  angeführten  Rechtsfolgen.

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