Führung  der  Vormundschaft  8  1801  -  1807

8  1801  Die  Sorge  für  die  religiöse  Erziehung  des  Mündelss)
kann  dem  Vormunde  von  dem  Vormundschaftsgericht  entzogen  werden,
wenn  der  Vormund  nicht  dem  Bekenntnis  angehört,  in  dem  der  Mündel
zu  erziehen  ist.-)

§  1802.  Der  Vormund  hat  das  Vermögen,  das  bei  der  Anordnung
  der  Vormundschaft  vorhanden  ist  oder  später  dem  Mündel  zufällt,
zu  verzeichnen  und  das  Verzeichnis,  nachdem  er  es  mit  der  Versicherung
der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  versehen  hat,  dem  Vormundschaftsgericht
  einzureichen.30)  Ist  ein  Gegenvormund  vorhanden,  1)  so  hat
ihn  der  Vormund  bei  der  Aufnahme  des  Verzeichnisses  zuzuziehen;  das
Verzeichnis  ist  auch  von  dem  Gegenvormunde  mit  der  Versicherung  der
Richtigkeit  und  Vollständigkeit  zu  versehen.

Der  Vormund  kann  sich  bei  der  Aufnahme  des  Verzeichnisses  der
Hilfe  eines  Beamten,  eines  Notars  oder  eines  anderen  Sachverständigen
bedienen.2)

Ist  das  eingereichte  Verzeichnis  ungenügend,  so  kann  das  Vormundschaftsgericht
  anordnen,  daß  das  Verzeichnis  durch  eine  zuständige
Behörde  oder  durch  einen  zuständigen  Beamten  oder
Notars)  aufsgenommen  wird.-)

8  1803.  Was  der  Mündel  von  Todeswegenss)  erwirbt
oder  was  ihm  unter  Lebenden  von  einem  Dritten  unentgeltlich
  zugewendet  wird,  hat  der  Vormund  nach  den  Anordnungen  des  Erblassers
  oder  des  Dritten  zu  verwalten,  wenn  die  Anordnungen  von  dem
Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,  #o)  von  dem  Dritten  bei  der  Zuwendung
  ?)  getroffen  worden  sind.

Der  Vormund  darf  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
von  den  Anordnungen  abweichen,  wenn  ihre  Befolgung  das  Interesse
des  Mündels  gefährden  würde.

Zu  einer  Abweichung  von  den  Anordnungen,  die  ein  Dritter
bei  einer  Zuwendung  unter  Lebenden  getroffen  hat,  ist,  solange
er  lebt,  seine  Zustimmung  erforderlich  und  genügend.  Die  Zustimmung
  des  Dritten  kann  durch  das  Vormundschaftsgericht
ersetzt  werden,  wenn  der  Dritte  zur  Abgabe  einer  Erklärung  dauernd
außerstande  oder  sein  Aufenthalt  dauernd  unbekannt  ist.

§  1804.  Der  Vormund  kann  nicht  in  Vertretung  des  Mündels
Schenlungen  machen.  Ausgenommen  fsind  Schenkungen,  durch  die
einer  sittlichen  Pflichtss)  oder  einer  auf  den  Anstand  zu
nehmenden  Rücksicht  36)  entsprochen  wird.

§  1805.  Der  Vormund  darf  Vermögen  des  Mündels  nicht  für
sich  verwenden.“)

§  1806.  Der  Vormund  hat  das  zum  Vermögen  des  Mündels
gehörende  Geld  verzinslich  anzulegen,1)  soweit  es  nicht  zur  Bestreitung
von  Ausgaben  bereit  zu  halten  ist.

8  1807.  Die  im  §  1806  vorgeschriebene  Anlegung  von  Mündelgeld
  soll  nur  erfolgen:)  8)

1.  in  Forderungen,  für  die  eine  sichere  Hypothek  an  einem

in  ländischen  Grundstücke  besteht,  oder  in  sicheren

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