8  1808

Erlänterungen

5rtheken,  Hrungschulden,  Rentenschulden:  vgl.  1113,  1191,
r%.  Ve  der  „Sicherheit“  der  Anlage  ogl.  Abs.  2  dies.  9  „Inlä#  n-8.
  Grandstuse  Fie  die  in  Deutschland  Flepenen.  Bei  einer  in
Preußen  —  ührten  Vormundschaft  also  z.  der  Vormund  Mündelgeld
  —i-  risch  auf  ein  in  Bayern  ahiets  Grundstück  ausleihen.
B.  deutsche  Reichsanleihe,  preußische  Konsols.  vgl.  auch  Anhang
46  zu  8  —  E#utsche  Lothringen  respic  zu  den  „Bundesstaaten“:  E.  5.
vgl.  Anhang  46  zu  §  1807.
47  sopenannte  „garant  Hür  r  t  e  Anleihen“.
r*  I.  Anhang  48  zu  §  1
r-  reuhen  AG.  75  S  *  —  Zuständig  zu  der  Erklärung  der  Mündelsicherheit
  ist  der  Recnul  räsident  im  Verein  mit  dem  La  richtsräfidenten.
  urchgängig  find  8  mündelsicher  erklärt  worden:  die  Kreis=Faai
  un  zulcchur  ene  große  städtische  Sparkassen,
en  nigt  die  Sparkassen  der  sogenannten  „Raiffeisenvereine“  usw.  —
erner:  Bayern:  Hrordnung  vom  24.  12.  1899  §  22,  Sachsen:  Ver,
oldnung  vom  6.  7.  1899  §  36,  Württemberg:  A.  69,  Baden:  M.
Abs.  2.  —  Wegen  der  Anlagen  in  Sparkassen  vgl.  auch  noch  §  1809.
50)  vgl.  1807  Abs.  1  Nr.  1  und  für  Preußen:  AG.  73,  Ba  ern
AE.  92,  Sachsen:  Gesetz  vom  22.  12.  1899  §  3,  Württemberg:
Saben-  AG.  #obf.  1,  Verordnung  vom  11.  11.  1899  §  35.
51)  Legt  der  Vormund  das  Mündelgeld  so  an,  wie  §  1807  vorschreibt,
so  7  er  *  Pflicht  getan.  Sollte  dann  das  Geld  wider  Erwarten  verloren
ehen,  sollte  br  eine  für  mündelsicher  erklärte  Sparkasse  bankerott  werden,
lon  *2  das  Mündel  nicht  vom  Vormunde  Schadensersatz  verlangen,  sondern
den  erlust  selbst  tragen.  —  Unter  den  vers  ulchie  denen  Anlage-M  ögkeiten,
  die  dem  §  1807  entsprechen,  r  Vormund  die  Wahl:;
bae  jedoch  1810.

52)  4  n  8  1807  it  an  die  Anlegung  von  Geld  in  der  Art  551i  daß  es
sich  um  eine  möglichst  dauernde  Anlage  er  ni  ung  von
Geld,  das  man  schnell  und  jederzeit  zurückziehen  kann.  lt  es  sich  nur  um
angenblickliche  Unterbringung  von  Geld,  ’s  bald  wdelt  er.  gebraucht
wird,  so  trifft  §  1808  zu,  da  man  bei  den  in  8  genannten  Anl  agestellen
sein  Geld  .  rzeit  (vune  K  üundigu  ng)  sknkass  K.  nhene  t  sehr

i  dem  nach  a  8  1807  ange-Beispiel:

  Ein  Vormund  bekommt  am  9  ril  Hrt  Mündel  "
1  Siee  von  10  000  Mk.  von  einem  Schuldner  zurückgeza  lt  Für  den  1.
1905  hat  er  bereits  für  das  Geld  eine  sichere  (8  1807  453  3ppothisenanlage
  in  bestimmter  Aussicht.  Da  wird  er  in  der  Zwi  en  zeit  das  Geld
nach  §  1808  anlegen.  Muß  das  Geld  dage  n  u  Aueg  n  bereit  lten
werden,  so  wird  es  gar  nicht  ahndel  “:  sondern  wird  vom  mund
atür  *  aber  dem  Vonmunde  freia
er  Mündelgeld  auch  *ê635  für

bei  den  —  (das  1  in  *  en  die  Regie-—
  Fangen

Telr-  Es  gilt  hier  das  Note  43  zu  §  1807  Gesa

*rl  iese  Bestimmung  hat  besondere  sn.
kassenanlagen  (#  1807  Abs.  1  Nr.  5),  weil  die  Anlegung  von  Mündelgeld  in

ssleeW  parkassen  ihrer  großen  Bequemlichkeit  halber  bei  den  Vor-—

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