Führung  der  Vormundschaft  8  1808  -1812

Grundschulden  oder  Rentenschulden  an  inländischen
  Grundstücken;“)

2  in  verbrieften  Forderungen  gegen  das  Reich  oder
einen  Bundesstaat“)  sowie  in  Forderungen,  die  in  das
Reichsschuldbuch  oder  in  das  Staatsschuldbuch'“)
eines  Bundesstaats  eingetragen  find;

3.  in  verbrieften  Forderungen,  deren  Verzinsung
von  dem  Reiche  oder  einem  Bundesstaate  gewährleistet  ist;“)

4.  in  Wertpapieren,  insbesondere  Pfandbriefen,  sowie
in  verbrieften  Forderungen  jeder  Art  gegen  eine  inländische
  kommunale  Körperschaft“)  oder  die
Kreditanstalt  einer  solchen  Körperschaft,  sofern  die  Wertpapiere
  oder  die  Forderungen  von  dem  Bundesrate  zur
Anlegung  von  Mündelgeld  für  geeignet  erklärt  sind;

5.  bei  einer  inländischen  öffentlichen  Sparktasse,
wenn  sie  von  der  zuständigen  Behörde  des  Bundesstaats,
in  welchem  sie  ihren  Sitz  hat,  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für
geeignet  erklärt  ist.“)

Die  Landesgesetze  können  für  die  innerhalb  ihres  Geltungsbereichs
belegenen  Grundstücke  die  Grundsätze  bestimmen,  nach  denen  die
Sicherheit  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld  oder  einer
Rentenschuld  festzustellen  ist.50)  51)

8  1808.  Kann  die  Anlegung  den  Umständen  nach  nicht  in  der
im  §  1807  bezeichneten  Weise  erfolgen,)  so  ist  das  Geld  bei  der  Reichsbank,“)
  bei  einer  Staatsbank)  oder  bei  einer  anderen  durch
Landesgesetz  dazu  für  geeignet  erklärten  inländischen
Bankt#3)  oder  bei  einer  Hinterlegungsstelles',)  anzulegen.

§#1809.  Der  Vormund  soll?")  Mündelgeld  nach  §  1807  Abs.  1
Nr.  5  oder  nach  §  1808  nur  mit  der  Bestimmung  anlegen,  daß  zur  Erbebung
  des  Geldes  die  Genehmigung  des  Gegenvormundes  oder  des
Vormundschaftsgerichts  erforderlich  ist.“s)  #)

8  1810.  Der  Vormund  soll“)  die  in  den  85  1806  bis  1808
vorgeschriebene  Anlegung  nur  mit  Genehmigung  des  Gegenvormundes  “#)
bewirken;  die  Genehmigung  des  Gegenvormundes  wird  durch  die  Gesehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts  ersetzt.  Ist  ein  Gegenvormund
  nicht  vorhanden  ,  so  soll  die  Anlegung  nur  mit  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts  erfolgen,"#)  sofern
  nicht  die  Vormundschaft  von  mehreren  Vormündern  gemeinschaftlich
geführt  wird.“)

§  1811.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  aus  besonderen
Gründen  dem  Vormund  eine  andere  Anlegung  als  die  in  den  88  1807,
1808  vorgeschriebene  gestatten.)

§5  1812.725)  Der  Vormund  kann  über  eine  Forderung  oder  über
ein  anderes  Recht,  kraft  dessen  der  Mündel  eine  Leistung  verlangen  kann,
sowie  über  ein  Wertpapier  des  Mündels  nur  mit  Genehmigung  des
GSegenvormundes  verfügen,  sofern  nicht  nach  den  §§  1819  bis  1822  die
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich  ist.  Das

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