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Erlänterungen

mündern  sehr  beliebt  und  in  der  Tat  ker  eempfehlenswert  ist  (namentlich  in
kleinen  Orten).  Der  Vormund  soll  also  das  Geld  so  anlegen,  daß  die  „Erhebung"
  nur  mit  Genehmigung  des  Gegenvormundes  oder
des  Vormundschaftsgerichts  erfolgt.  Dies  lett  natürlich  voraus,
daß  die  Sparkassen  Einlagen  mit  solcher  Klausel  überhaupt  annehmen.  Sie
tun  dies  in  der  Tat  und  machen  die  Klausel  dann  durch  einen  Vermerk  im
Sparkassenbuch  kenntlich.  Sehr  häufig  ist  auch  die  Praris,  daß  der  Vormund
das  Geld  bei  der  Sparkasse  anlegt,  ohne  jene  Klausel  anzugeben,  und  daß
dann  das  Gericht,  dem  er  das  Buch  vorlegt,  in  dem  Buche  vermerkt,
„Abhebung  nur  mit  Gene  migun  s  Vormundscha  eerrichts  Gestatte#
Dieser  Vermerk  bindet  natürlich  an  sich  die  Sparkasse  nicht,  da  das  Gericht  der
Sparkasse  keine  bindenden  Anweisungen  geben  kann.  nn  jedoch  die  Spar—-bsse
  den  Vermerk  beachtet,  also  ohne  Genehmigung  des  Gerichts  das  Geld  nicht
an  den  Vormund  auszahlt  (und  die  Sparkassen  beachten  in  der  Tat  den  Vermerk),
  so  ist  für  die  Praxis  dasselbe  erreicht,  als  wenn  die  Sparkasse  den  Vermerk
  hineingesetzt  hätte.  —  Die  Bestimmung  des  §  1809  ist  der  Ersatz  für  die
früher  übliche,  dem  BGB.  nicht  bekannte  „Außerkurssetzun  7v  der
Sparkassenbücher:  vgl.  darüber  E.  176  und  PrAG.  75  §  2  (Übergangsvorschrift).

5%)  Für  den  „befreiten  Vormund“"  vgl.  8  1852  Abs.  2,  für  den
„Anstaltsvormund“  Prll.  78  §  3,  für  den  „HGeneralvormund“
ebenda  §  4  (vgl.  Anhang  1  zu  §  1773  unter  IV.).

6o)  „soll“;  es  gilt  hier  das  Note  43  zu  §  1807  Gesagte.

o1)  falls  nämlich  ein  Gegenvormund  vorhanden  ist:  §  1792.

62)  Obwohl  also  der  Vormund  an  sich  das  Recht  hat.  unter  verschiedenen
  dem  Gesetz  entsprechenden  Anlagemöglichkeiten  zu  wählen  (pgl.
Note  51  zu  §  1807),  so  „soll“  er  doch  feinen  ntschluß  —  sofern  kein  Gegenvormund
  vorhanden  ist  —  erst  dem  kunungcchastsgerich  Lur  Genehmigung
mitteilen,  bevor  er  die  Anlage  tatsächlich  bewirkt.  Die  orschrift  betrifft
die  „Anlage“  des  Geldes,  und  zwar  in  allen  Fällen  der  de  1806  bis
1808.  8  1809  dagegen  betrifft  die  edung  „Erhebung“)  des  Geldes.
und  zwar  nur  des  nach  §  1807  Abs.  1  Ziffer  5  und  nach  §  1808  angelegten.

os)  §  1797  Abs.  1  Satz  1  —  dagegen  nicht  "r  1797  Abs.  2  Satz  1.

o4)  z.  B.  in  Bergwerksaktien,  in  ausländischen  Wertpapieren  u.  dal.
65)  §  1812  enthält  eine  sehr  wichtige  Ausnahme  von  der  dem  Vormun
nach  Maßgabe  des  §  1793  grundsätzlich  in  vollem  Umfange  zustehenden
  „Verwaltungsbefugnis“.  Denn  nach  §  1812  bedarf  der
ormund  bei  jeder  Verfügung  über  eine  Forderung  des  Mündels  oder
über  einen  anderen  EA##stunganso  ruch  (dazu  gehören:  B.  Grundschulden)
  der  Geefmügung=  und  zwar  entweder  des  Gegenvor
mundes,  falls  ein  solcher  vorhanden  ist  (Abs.  1),  oder  sonst  des  Vormundschaftsgerichts
  (Abs.  3  erster  Halbsatz).  Will  der  Gegenvormund
  die  Genehmigung  nicht  erteilen,  so  kann  an  seiner  Stelle
das  Vormundschaftsgericht  die  Genehmigung  erteilen:  Abs.  2.  Ist
eine  gemeinschaftliche  Vormundschaft  vorhanden  (8  1797),  aber  kein
Gegenvormund,  so  tritt  das  Genehmigungsrecht  des  Vormundschafts  richts
nicht  ein;  vielmehr  bennügt.  ich  in  diesem  Falle  das  Gesetz  damit,  daß  jeder
Vormund  ja  nur  dann  handeln  kann,  wenn  die  andern  Mitvorm  ünder  mit
ihm  einig  sind  (§  1812  Abs.  3  zweiter  Halbsatz,  in  Verbindung  mit  §  1797
bs.  1  Satz  1)  und  erachtet  daher  die  sonst  beim  Fehlen  des  Gegenvormundes
nötige  Mitwirkung  des  Gerichts  für  unnötig.  Verfügen  bedeutet  z.  B.  abtreten,
  kündigen,  auch  die  Leistung  annehmen.  vgl.  Anhang  1  zu  5l  104
unter  I.  7.  ach  d  1812  bann  also  z.  B.  der  Vormundnicht  %  bstständig
  eine  dem  Mündel  zustehende  Hypothekenforderung
  abtreten,  zur  Löschung  bringen,  Frch  au.-Hahle  n
lassen.  —  §  1813  stellt  dann  wieder  eine  Ausnahme  von  8  1812  dar,  und
damit  eine  iederherstellung  des  in  "  1793  liegenden  Grundsatzes
der  unbeschränkten  Verwaltungsbefugnis  des  Vormundes.  —
Der  Satz  im  Abs.  1  „sofern  nicht  nach  den  1819  bis  1822“  usw.  bedeutet
  folgendes:  Nach  den  88  1819  bis  1822  bedarf  der  Vormund  in  gewissen

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