Führung  der  Vormundschaft  *1813—1815

gleiche  gilt  von  der  Eingehung  der  Verpflichtunge%)  zu  einer
solchen  Verfügung.

Die  Genehmigung  des  Gegenvormundes  wird  durch  die  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts  ersetzt.

Ist  ein  Gegen  vormund  nicht  vorhanden,  so  tritt  an
die  Stelle  der  Genehmigung  des  Gegenvormundes  die  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts,  sofern  nicht  die  Vormundschaft
von  mehreren  Vormündern  gemeinschaftlich  geführt  wird.  7)  es)

5+51813.  “)  Der  Vormund  bedarf  nicht  der  Genehmigung  des
Gegenvormundes  'o)  zur  Annahme  einer  geschuldeten  Leistung:

1.  wenn  der  Gegenstand  der  Leistung  nicht  in  Geld  oder  Wertpapieren#)
  besteht;

2.  wenn  der  Anspruch  nicht  mehr  als  dreihundert  Mark
beträgt;

3.  wenn  Geld  zurückgezahlt  wird,  das  der  Vormund  angelegt
  hat;

4.  wenn  der  Anspruch  zu  den  Nutzungen  des  Mündelvermögens
  gehört:  7)

5.  wenn  der  Anspruch  auf  Erstattung  von  Kosten  der  Kündigung
  oder  der  Rechtsverfolgung  oder  auf  sonstige  NRebenleistungen7s)
  gerichtet  ist.

Die  Befreiung  nach  Abs.  1  Nr.  2,  3  erstreckt  sich  nicht  auf  die  Erhebung
  von  Geld,  bei  dessen  Anlegung  ein  anderes  bestimmt
  worden  ist.““)  Die  Befreiung  nach  Abs.  1  Nr.  3  gilt  auch  nicht
für  die  Erhebung  von  Geld,  das  nach  §  1807  Abs.  1  Nr.  1  bis  4  angelegt
  ist.  5)

8  1814.  Der  Vormund  hat  die  zu  dem  Vermögen  des  Mündels
gehörenden  Inhaberpapiere  7°0)  nebst  den  Erneuerungsscheinen
bei  einer  Hinterlegungsstellew')  oder  bei  der  Reichsbank
mit  der  Bestimmung  zu  hinterlegen,  daß  die  Herausgabe  der  Papiere
nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  verlangt  werden
kann.  Die  Hinterlegung  von  Inhaberpapieren,  die  nach  §  92  zu  den
verbrauchbaren  Sachen  gehören,  sowie  von  Zins-,  Rentenoder
  Gewinnanteilscheinen  ist  nicht  erforderlich.  Den  Inhaberpapieren
  stehen  Orderpapiere  gleich,  die  mit  Blankoindossamentt
  versehen  sind.ys)

§  1815.  Der  Vormund  kann  die  Inhaberpapiere,  statt  sie  nach
5  1814  zu  hinterlegen,  auf  den  Namen  des  Mündels  mit  der  Bestimmung
umschreiben  lassen,  daß  er  über  sie  nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  versügen  kann.  Sind  die  Papiere  von  dem  Reiche  oder
einem  Bundesstaat  ausgestellt,  so  kann  er  sie  mit  der  gleichen  Bestimmung
in  Buchsorderungen  gegen  das  Reich  oder  den  Bundesstaat  umwandeln
lassen.7)

Sind  Inhaberpapiere  zu  hinterlegen,  die  in  Buchforderungen  gegen
das  Reich  oder  einen  Bundesstaat  umgewandelt  werden  können,  so  kann
das  Vormundschaftsgericht  anordnen,  daß  sie  nach  Abs.  1  in
Buchforderungen  umgewan  delt  werden.

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