8  1813

Erläuterungen

Fällen  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts“.  In
diesen  Fällen  soll  der  Vormund  nicht  noch  außerdem  der  Genehmigun
des  etwa  vorhandenen  Gegen  vormundes  bedürfen,  der  allerdings  na

1826  vom  Vormundschaftsgerichte  vor  Erteilung  der  vormundschaftsrichterichen
  Genehmigung  „  ört"  werden  soll.

50)  also  zu  dem  Kreuanne  „obligatorischen  Vertrage“,  durch  den
sich  jemand  zu  kiner  ünftigen  „Verfügung“  verpflichtet  (ogl.  Anhang  1
zu  §  104  unter  1.  7).

az)  vgl.  Note  65.  —  We  gfall  der  Beolchränkungen  des  §  1812
bei  dem  freiten  Vormund.  8  1852,  bei  dem  „Anstaltsvormund“
und  dem  „Generalvormund“:  Pr  W.  78  88  3,  4  (vgl.  Anhang  1  zu
1778  3  IV.).

Allg  W  Ermächtigung  des  Vormundes  durch  das
Vermant  ssßber
  das  Verhe  E*  von  §  1813  zu  §  1812  vgl.  oben  Note  65.

70  A  —  wenn  ein  Gegenvormund  nicht  vorhanden  —  auchnicht  der
eicung  des  an  Stelle  des  envormundes  tretenden  Vormund-=scho
  t  hichte  8  1812  Abs.  3;  jedoch  unbeschadet  der  Vorschriften
der  88  1819  bis  1

71)  in  einer  andern  Sache,  5  B.  einem  Pferde,  auch  wenn
dieses  mehr  als  300  Mk.  wert  ist  (vgl.  Ziffer  2

7:2)  z.  B.  Hypothekenzinsen,  eleichg#t#g  in  welcher

e

leichgultig  in  welcher  Höhe.
74

75  obwohl  bei  der  „Anlegung“  von  Geld  mach  den  Ziffern  1  bis
4  des  8  8  n  die  rihe  des  §  1809  nicht  gegeben  ist.
7ü

ogl  für  Preuß
sel  mit  v  ament.  vgl.  Note  20  zu
ur

*.  ins  Reichsschuldbuch  oder  ins  St  t“usri
ogl.  A  n  1807.
80)  z.  .  er  Grundschuld-Briefe.
rorg  über  #ügung  vgl.  Note  65  und  Anhang  1  zu  §  104  unter  I.  7.
lnen  *  18  asommen  kann.
Sla  v
)  abr  das  Verhältnis  der  Lus  1819  bis  1822  zu  §  1812  ool.  die  dortige
Note  6.  —  Über  Verfügung  ogl.  Anhang  1  zu  §  104  unter  1.  7.  —

hörung  des  Mündels“  in  den  Fällen  des  §  1821:  vgl.  §  1827,  „Anhörung  -*—
egenvormundes“:  §  1826.  —  Wie  wird  die  „Genehmigung  des  Vormunds
  erteilt?  vgl.  8  1828.
rfü#  ung“  über  ein  Grundstück,  “7  B.  Auflassung  des
Grundsila-  *  Kund  mit  einer  Hypother  ‚auch  die  Unterwerung#zunter
  die  sofortige  Zwangsvollstreckung  (8  7984
t.  5
5##)  Nach  Abs.  2  gehören  zu  den  „Rechten  an  einem  Grundstück“  im
Sinne  des  8  1821  nicht  Hypotheken,  Grundschulden,  Nentenschulden.  Rechte
an  Grundstücken  im  Sinne  des  §  1821  sind  z.  B.  Grunddienstbarkeiten,  Nießbrauch,
  Vorkaufsrechte,  Reallasten.
85)  z.  B.  die  Forderungen  aus  einem  Kaufvertrage  über  ein  Grundstück
auf  2  „Aufla  ung  des  Grundstücks,  auf  „Begründung  eines  Nießrau
  u.  dg
)  also  namentlich  zu  einem  Grundstückskaufvertrage.  8  313.

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