Führung  der  Vormundschaft  5  1816—1821

*1816.  GEehören  Buchforderungen  gegen  das  Reich  oder  gegen
einen  Bundesstaat  bei  der  Anordnung  der  Vormundschaft  zu  dem  Vermögen
  des  Mündels  oder  erwirbt  der  Mündel  später  solche  Forderungen,
so  hat  der  Vormund  in  das  Schuldbuch  den  Vermerk  eintragen  zu  lassen,
daß  er  über  die  Forderungen  nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgzerichts
  verfügen  kann.

§  1817.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  aus  besonderen  Gründen
  den  Vormund  von  den  ihm  nach  den  88  1814,  1816  obliegenden  Verpflichtungen
  entbinden.

8  1818.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  aus  besonderen  Gründen
  anordnen,  daß  der  Vormund  auch  solche  zu  dem  Vermögen  des
Mündels  gehörende  Wertpapiere,  zu  deren  Hinterlegung  er  nach  §  1814
nicht  verpflichtet  ist,  o)  sowie  Kostbarkeiten  des  Mündels  in  der  im
§  1814  bezeichneten  Weise  zu  hinterlegen  hat;  auf  Antrag  des  Vormundes
kann  die  Hinterlegung  von  Zins-,  Renten=  und  Gewinnanteilscheinen
angeordnet  werden,  auch  wenn  ein  besonderer  Grund  nicht  vorliegt.

§  1819.  Solange  die  nach  §  1814  oder  nach  §  1818  hinterlegten
Wertpapiere  oder  Kostbarkeiten  nicht  zurückgenommen  find,  bedarf  der
Vormund  zu  einer  Verfügung  so#a)  über  sie  und,  wenn  Hypotheken-,
Grundschuld=  oder  Rentenschuldbriefe  hinterlegt  find,#1)
zu  einer  Verfügung  über  die  Hypothekenforderung,  die  Grundschuld  oder
die  Rentenschuld  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.  Das
gleiche  gilt  von  der  Eingehung  der  Verpflichtung  zu  einer
solchen  Verfügun  g.  12)

*  1820.  Sind  Inhaberpapiere  nach  §  1815  auf  den  Namen  des
Mündels  umgeschrieben  oder  in  Buchforderungen  umgewandelt,  so  bedarf
der  Vormund  auch  zur  Eingehung  der  Verpflichtung  zu  einer  Verfügung
Uüber  die  sich  aus  der  Umschreibung  oder  der  Umwandlung  ergebenden
Stammforderungen  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.

Das  gleiche  gilt,  wenn  bei  einer  Buchforderung  des  Mündels  der
im  §  1816  bezeichnete  Vermerk  eingetragen  ist.

§  1821.3:)  Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts:

1.  zur  Verfügung  über  ein  Grundstückss)  oder  über  ein
Recht  an  einem  Grundstücke;  “)

2.  zur  Verfügung  über  eine  Forderung  die  auf  Übertragung
des  Eigentums  an  einem  Grundstück  oder  auf  Begründung
  oder  Übertragung  eines  Rechtes  an  einem
Grundstück  oder  auf  Befreiung  eines  Grundstücks  von
einem  solchen  Rechte  gerichtet  ist;  )

3.  zur  Eingehung  der  Verpflichtungso)  zu  einer  der  in
Nr.  1,  2  bezeichneten  Verfügungen;

4.  zu  einem  Vertrage,  der  auf  den  entgeltlichen  Erwerb
eines  Grundstücks  oder  eines  Rechtesaneinem  Grundstücke
  gerichtet  ist.

1
Su#
.
-

1

D.