z  1822

Erläuterungen

—00)  vgl.  A  87—90  1821  (Nechtslage  betreffend  di
einem  7  Aien  „#oheren,  ns  nh  Nekienschur  —2

*  Abs.  2,  2346,  2347.
t  Berfügen  und  über  „Ve  rpflichtung  zug  einer  Werfügung
l  An  nglu104untet  I  7  gowie  oben  Noten  65,  66.  —  Über  Erb-4
  aftsteilung  gesinn  §  1822  N
2033  (z.  B  Vurh  rv  des  Erbschaftsanteils).

*  1942,  1945.
üô"  1939.  2147,  2180.

2346.

"*)  §  2042.  Der  Erbteilungsvertrag  (die  Erbauseinandersetzun  aQ[  unterliegt
  an  sich  einer  bestimmten  Form  (schriftlich,  gerichtlich)  ni  l
*  8  313  nebst  Note  14,  wenn  ein  „Grundstück“  zur  Erbschaft  wehhn:  t
24  können  aber  eine  gerichtliche  Auseinandersetzung  in  die  Vegeleiten.
  §  2042  nebst  Noten.  Ob  der  Vormund  eine  gerichtliche  E
auseinandersetzung  her  iführen  will,  unterliegt  seinem  pflichtgemäßen  Ermessen.
  Eine  allgemeine  gesetzliche  Bestimmung,  die  den  Vormund  dazu  ver-1
  besteht  cht.  Verständigerweise  wird  doch  der  Vormund  beim  Vorbnde
  ndensein  von  Grundf  icker  und  auch  sonst  bei  größeren  Wertegenständen
  in  der  Regel  die  gerichtliche  Erbauseinandersetzung  herbeiühren.
  l  edem  Falle  bedarf  der  Auseinandersetzungsvertrag  —  auch
gin  Wirat  nK,  oder  etwa  gar  mündlich  geschlossener  —  nach  §  1822  Ziffer  2
Genehmigung  des  Vormund  chaftsgerichts.
200°)  z.  B.  also  eines  kaufmännischen  Geschäfts,  einer  Fabrik  u.  dgl.
102  4  B.  einem  Vertrage  in  dem  das  Mündel  mit  einem  andern
zusammen  eine  eer  —-  gründet  2.  9“7m  105).
Anhörung  des
103  581,  582.  Gleichgültig  ist,  *  K  Mlble12  das  Landgut  oder
den  gewerblichen  Betrieb  pachtet  oder  verpachtet;  ogl.  auch  Ziffer  5.  —
„Landgut"“  vgl.  Anhang  1  zu  §  90  am  Ende.
8  vgl.  Anhone  104  7*72  1822.
105)  Lehrvertrag:  HBand  wer  ker  Lehr  on  Gewerbeordnung
  §  126,  für  usänische  Lehrlinge  5GB.  7  76.
Anhörung  des  Mündels:  §  1827  Abs.  1.
106)  Wenn  der  Vormund  das  Mündel  z.  B.  als  Dienstboten  unterbm
  en  will,  "n  kann  er  es  ohne  Mitwirkung  des  Gerichts  auf
tens  1  ahr  vermieten  oder  sich  vermieten  la  sen  (vgl.  8  113).  Soll
ündel  auf  längere  Zeit  verpflichtet  werden,  so  t  nach  dieser  Nr.  7
ds  Genehmigung  des  Vormundichaftsgeri  ts  erforderlich  —
Anhörung  des  Mündels:  §  1827  A
107)  zu  Nr.  8  bis  10  vgl.  §  1825.  „Ausuchne  von  Geld“z:  also  jede  Aufnahme
  eines  Darlehens.
108)  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber:  §  793.  —  Andere  indossable
Papiere:  Note  20  zu  §  1081.  —  zu  Nr.  9  vgl.  §  1825
100)  z.  B.  zur  „Übernahme  einer  Hypothek“  nach  §  416.—  ogl.  r*sr*ßlP  1825
110)  5G.  g8  Zur  Erteilung  einer  gewö  ae  „Handlungs-—
vollmacht“  (SEB.  8  54)  bedarf  der  Vormund  keiner  gerichtlichen  Genehmigung,
  Ibense  nicht  zum  iderruf  (5SGB.  8  52)  der  erteilten  Prokura.
779.

115)  8  1025  3PO.

113)  d.  h.  bei  einem  Streitwert  bis  zu  300  Mk.  kann  der  Vormund
ohne  enehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  „Vergleiche“
und  „Schiedsverträge“  abschließen.  Bei  höheren  Werten  bedarf  er  der  Genehmi
  hurg  Bei  geldmäßig  „unschätzbaren“  Werten  (z.  B.  bei  einem  Prozed
sche  n  dem  Vormund  und  der  unehelichen  Mutter  des  Kindes  über  d
4:ö  rausgabe  der  Person  des  Kindes  an  die  Mutter)  bedarf  es  stets  der

ennehmigung  des  Gerichts.