Führung  der  Vormundschaft  #  1822

Zu  den  Rechten  aneinem  GrundstückimSinnedieser
zorschriften  gehören  nicht  Hypotheken,“!)  Grundschulden  und  Renenschulden.“)
  w)  20)

8  1822.  Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung  des  Vormundvltogetiuts.


zu  einem  Rechtsgeschäfte,  durch  das  der  Mündel  zueiner  Verfügung

  über  sein  Vermögen  im  ganzenen)  oder  über

eine  ihm  angefallene  Erbschaft'e:)  oder  über  seinen  künftigen
  gesetzlichen  Erbteil  oder  seinen  künftigen

Pflichtteil?)  verpflichtet  wird,“)  sowie  zu  einer  Verfügung

  über  den  Anteil  des  Mündels  an  einer  Erbschaft;)

2.  zur  Ausschlagung  einer  Erbschaftoo)  oder  eines  Vermächtnisses,v#)zum
  Verzicht  auf  einen  Pflichtteilss)
sowie  zu  einem  Erbteilungsvertrages;v)

3.  zu  einem  Vertrage,  der  auf  den  entgeltlichen  Erwerb
oder  die  Veräußerung  eines  Erwerbsgeschäfts½c)
gerichtet  ist,  sowie  zu  einem  Gesellschaftsvertrages
der  zum  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts  eingegangen  wird;  102)

4.  zu  einem  Pachtvertrag  über  ein  Landgut  oder  einen
gewerblichen  Betrieb,102)

5.  zu  einem  Miet-oder  Pachtvertrag  oder  einem  anderen
Vertrage,  durch  den  der  Mündel  zuwiederkehrenden
Leistungen  verpflichtet  wird,  wenn  das  Vertragsverhältnis
länger  als  ein  Jahr  nach  der  Vollendung  des  einundzwanzigsten
  Lebensjahrs  des  Mündels  fortdauern
soll;  10,)

6.  zu  einem  Lehrvertrages,z  der  für  längere  Zeit  als
ein  Jahr  geschlossen  wird;

7.  zu  einem  auf  die  Eingehung  eines  Dienst-oder  Arbeitsverhältnisses
  gerichteten  Vertrage,  wenn  der  Mündel  zu
persönlichen  Leistungen  für  längere  Zeit  als  ein
Jahr  verpflichtet  werden  soll;  1)

8.  zur  Aufnahme  von  Geld  auf  den  Kredit  des
Mündels;  107)

9.  zur  Ausstellung  einer  Schuldverschreibung  auf
den  Inhaber  oder  zur  Eingehung  einer  Verbindlichkeit  aus
einem  Wechsel  oder  einem  anderen  Papiere,  das  durch
Indossament  übertragen  werden  kann;  108)

10.  zur  Ubernahme  einer  fremden  Verbindlichkeit,
insbesondere  zur  Eingehung  einer  Bürgschaft;  00)

11.  zur  Erteilung  einer  Prokura  u10)

12.  zu  einem  Vergleich  #y  oder  einem  Schiedsvertrag,  uce)
es  sei  denn,  daß  der  Gegenstand  des  Streites  oder  der  Ungewißheit
  in  Geld  schätzbar  ist  und  den  Wert  von  dreihundert
Marknicht  übersteigt:;  s

13.  zu  einem  Rechtsgeschäfte,  durch  das  die  für  eine  Forderung  des
Mündels  bestehende  Sicherheit  aufgehoben  oder  ge-—

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