Erläuterungen

114)  z.  B.  Entlassung  von  Grundstücken  oder  Grundstücksteilen
aMus  der  Haft  für  eine  dem  Mündel  zustehende  Hypothek,  Vorrechts-Einräumungen
  u.  dal.

115)  dem  sogen.  „"bligatorischen  Vertrage“;  vgl.  Note  94.

116)  Es  ist  zu  beachten,  daß  nur  in  Ziffer  12  des  §  1822  eine  gewisse
Zöbe  des  Wertes  für  die  Notwendigkeit  der  vormundschaftsgerichtlichen

nehmigung  entscheidend  ist.  In  den  Fällen  der  -  ern  1  bis  11  und  13
lammt,  es  nur  auf  die  Art  des  Geschäfts  an,  nicht  auf  die  Höhe  des
ertes.

1I7)  Die  Brotefüheung  des  Vormundes  an  sih  unterl  nicht  der
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.  Der  Vormund  hat  nach  eigenem
  pflichtmäßigen  Ermessen  sich  darüber  zu  entscheiden,  ob  er  prozessieren
will.  en  des  im  Prozesse  etwa  geschlossenen  „Vergleichs“  gilt  jedoch
Ziffer  12  des  §  1822.  ç

115)  vgl.  Anhang  118  zu  §  1822  (Weitere  Fälle,  in  denen  der  Vormund
der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  bedarf).

110)  .  ahang  119  zu  §  1822  (Fälle,  in  denen  das  Vormundschaftsnw


gericht  die  illigung  oder  Genehmigung  des  Bormundes  ersetzen  kann).
*  1823  ur  „soll  nicht“,  also  nur  Ordnungsvorschrift.  vgl.  Sachregister  unter
Hellsa  Kisten  und  Note  48  zu  §  1807.  —  Anhörung  des  Mündels:

1  ..

121)  wohl  aber  ein  schon  bestehendes  Fortfäühren  Über  den
selbständigen  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts“  durch  das
Mündel  vgl.  §  112.

§  1824  122)  z  s  und  88  1819—1822.

125)  Tut  der  Vormund  es  doch,  so  tritt  die  Rechtsfolge,  die  sonst  nach
§  110  eintreten  würde  (siehe  dort),  nicht  ein.

8  1825  1225)  „sol!“,  also  nur  Ordnungsvorschrift.  vgl.  Note  120.  Übertretung
dieser  Vorschrift  macht  den  Vormundschaftsrichter  je  nach  Umständen
verantwortlich:  §  1848.

65  1826  125)  „sol  l“;  vgl.  Note  124,  auch  Note  65  am  Ende.  Ist  der  Gegenvormund
  „gehört“  worden,  und  das  ormundschaftegericht  entscheidet  dann
anders  als  der  Gegenvormund  vorschlägt  (z.  B.  genehmigt  trotz  Bedenkens
des  Gegenvormundes),  so  hat  dieser  ein  „Beschwerderecht"  nicht.

#  1827  126)  „soll“;  vgl.  Note  124.

127)  vgl.  §  1822  Ziffer  6,  7,  ferner  §  113.

128  ug.  nhang  118  zu  §  1822  unter  a.

1

129

8  1828  130)  8  1828  gibt  an,  in  welcher  Art  die  nach  88  1819  ff.  erforderliche  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts  zu  erteilen  ist,  und  verlangt  Genehmigung
  gegenüber  dem  Vormund.  Es  genügt  also  nicht,  daß  die
Genehmigung  dem  „Dritten"  gegenüber  (dem  Vertragsgegner)  ausgesprochen
  wird.  Ebensowenig  genügt  es,  wenn  der  Vormundschaftsrichter
etwa  lediglich  in  den  Eerichtsakten  den  „Vermerk“  macht,  daß  das  und  das
Nechtsgeschft  genehmigt  werde.  Sondern  die  Genehmigung  muß  dem
„Vormunde  gegenüber“  erklärt  werden,  und  zwar  entweder
mündlich:  dann  wird  darüber  ein  Protokoll  aufzunehmen  sein,  oder
schriftlich:  dann  w  die  betreffende  Genehmigun  verklärung  („Verfüung“
  Belchlu  dem  Vormunde  zuzustellen:  S  16  RFG.  In  beiden
zhärer  bekommt  der  Vormund  eine  „öffentliche  Urkunde  '  in  die  Hand:
i  mündlicher  Genehmigung  mit  Protokoll  dadurch  daß  er  sich  eine  „Ausfertigung“
  des  Protokolls  geben  läßt,  die  allen  Anforderungen  genügt,  auch
denen  des  Grundbuchverkehrs  (vgl.  GBO.  8  29,  abgedruckt  Note  13
zu  §  873).  Es  F  dann  Sache  des  Vormundes,  die  „Genehmigungserklärung“
des  Vormundschaftsgerichts  dem  Dritten  (dem  Vertragsgegener)  oder  dem
Grundbuchamte  vorzulegen,  nötigenfalls  abschriftlich  Geglaurge  oder
unbeglaubigt  mitzuteilen  u.  —  Gegen  Versagung  der  Genehmigung  steht
dem  Vormunde  das  Recht  der  Beschwerde  zu.  vgl.  Anhang  1  zu  §  1773  unter

VII.  b,  dagegen  nicht  dem  Dritten  (dem  Vertsagegegnen.

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