8  1829

1830
1831
1832

8  183

Erläuterungen

hinded  Der  Vertrag  ist  also  nicht  schlechthin  unwirksam,  sondern
nur  „hinkend“

132)  d.  h.  die  Genehmigung  ist  zunächst  von  dem  Gerichte  dem  Vormunde
  gegenüber  zu  erteilen:  §  1828.  Damit  ist  aber  die  Sache  noch
nicht  erledigt.  Sondern  nun  muß  erst  noch  der  BVormund  dem  Dritten
von  der  erfolgten  Genehmi  ung  WMitt##lung  machen  (formlos,  auch

mündlich.  d  he  weiter  A

urhed  t  das  Ree  Wld*“  seSolbe-  e  Genehmigung  des  Vormundschaft

  chis  Slhe  en,  also  8  (Note  131),  so  gibt  es  außer  der  nachträgl

  licen  Geneh  hmigung  des  Gerichts  noch  ein  anderes  Mittel,  um  das  Ge-*T#

  wirksam  zu  machen.  Man  wartet  die  Volljährigle  it  des  Mündels

und  dann  kann  dieses  durch  seine  Genehmigung  das  Geschäft  vollwirksam
  machen.

134)  vgl.  §  109.

135)  vgl.  §  111.

138)  d.  h.  der  Gegenvormund  muß  seine  Gewehrigung  (rgl.  8  1812)
dem  Vormunde  gegenüber  erklären  8  1828).  Ist  die  Genehmigung  des
Gegenvormundes  gesetzlich  notwendig,  aber  nicht  ersolgt.  20  bilt  das
31  „hinkend“  (8  1829),  usw.,  "htb  daß  man  in  den  bis  1831

tatt  orte  „das  Vormund  chaftsgericht“  sich  im  nn  ur  Worte

der  n“he"ru  denken  muß.  Handelt  n"  ch  um  grundbuchli
  4  en  ho  muß  der  Gegenvormund  wege  t  Formvorschrift  des
§.29  SSe.  (  ruckt  Note  13  A  §  873)  *—  Genehmt  ung  in  einer

öffentli  "  —5#  erklären  (also  m  18  mit  notariell  oder  gerichtlich

3  beglrubigeer  Unterschrift).

Der  Srsth.  haftet  für  jedes  Berschulden  (Vorsatz  und  FRabrräffigteit,
  §  276).  Fällt  ihm  ein  ulen  zur  Last,  so  wird  er  von  seiner
Errantwortung  nicht  schon  dadurch  frei,  daß  das  Vormundschaftsgesuute
  die  Genehmigung“  (88  1821,  1822)  erteilt  hat.  Der  Vormund-4atericher
  #ostet  d.  dann  r*7r  *—  mständen  neben  oder  nach  dem  Vorenehmip#ung"
  durch  das  Vormund-*i
  3al-.  nach  den  Umständen  des  Falls  ein  „Verulden"
  des  Vormunds  und  damit  seine  Haftung  ausschließen.  —  Wegen
der  Berjährung  cogl.  88  204,  852.

148
)  S4%  ift  nur  der  Fall,  wenn  jeden  von  ihnen  ein  „Verschulden“

trifft.

140  41  ff.

141  1792.

142  1797.

143  .  dem  Mündel  gegenüber  haften  Vormund  und  Gegenvormund
  gleichmäßig  als  Gesamtschuldner  (§  421  ff.).  Wenn  aber  dem

Gegenvormund  nur  Verletzung  Meiner  „Au  süncliete  (§  1799)  zur
Last  fällt  —  nicht  z.  B.  brtrügerisches  Handeln  —  so  kann  er  (abweichend  von
§  426  Abs.  1)  vom  Vormun  atz  dessen  verlangen,  was
er  dem  Mündel  hat  leisten  müssen.

144)  Die  Ansprüche  aus  §  1833  können  auch  schon  während  Bestehens
  der  rüche  au  6  16  235  gemacht  werden;  das  Mündel

e  vollen  Er

bekommt  dann  einen  Pfleger  nach

145)  was  er  nach  8  105,  nicht

mit  4  Prozent:  8

147)  Außerdem  tre  en  thn  je  nach  Umständen  die  andern  in  Note  40

8  1805  angegebenen  Rechtsfolgen.

4  die  Prozesse,  die  ein  Rechtsanwalt  seinem  Mündel  führt,  die
handlung,  die  ein  Arzt  seinem  Mündel  leistet.

149)  Die  Bewiligung  kann  auch  noch  nach  Beendigung  der  Vor-8
  erfolgen.  Schuldner  der  bewilligten  Vergütung  ist  das

ündel.

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