Führung  der  Vormundschaft  g  1830—1836

Ist  der  Mündel  volljährig  geworden,  so  tritt  seine  Genehmigung
  an  die  Stelle  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.i:53)


§  1830.  Hat  der  Vormund  dem  anderen  Teile  gegenüber  der
Wahrheit  zuwider  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  behauptet,
  so  ist  der  andere  Teil  bis  zur  Mitteilung  der  nachträglichen
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  zum  Widerrufe  berechtigt,  es
sei  denn,  daß  ihm  das  Fehlen  der  Genehmigung  bei  dem  Abschlusse  des
Vertrags  bekannt  war.  124)

5  1831.  Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  das  der  Vormund  ohne
die  erforderliche  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  vornimmt,
ist  unwirkkam.  Nimmt  der  Vormund  mit  dieser  Genehmigung
ein  solches  Rechtsgeschäft  einem  anderen  gegenüber  vor,  so  ist  das  Rechtsgeschäft
  unwirksam,  wenn  der  Vormund  die  Genehmigung  nicht  in
schriftlicher  Form  vorlegt  und  der  andere  das  Rechtsgeschäft  aus
diesem  Grunde  unverzüglich  zurückweist.“s)

§  1832.  Soweit  der  Vormund  zu  einem  Rechtsgeschäfte  der  Ge-KNehmigung
  des  Gegenvormundes  bedarf,  finden  die  Vorschriften  der
3#  1828  bis  1831  entsprechende  Anwendung.56)

*1833.  Der  Vormund  ist  dem  Mündel  für  den  aus  einer  Pflichtverletzung
  entstehenden  Schaden  verantwortlich,  wenn  ihm  ein  Verschulden
  zur  Last  fällt.1#')  Das  gleiche  gilt  von  dem  Gegenvormunde.595)


Sind  für  den  Schaden  mehrere  neben  einander  verantwortlich,)
so  haften  sie  als  Gesamtschuldner.110)  Ist  neben  dem  Vormunde  für  den
von  diesem  verursachten  Schaden  der  Gegenvormund  1½1)  oder  ein  Mitvormund
  1½5)  nur  wegen  Verletzung  seiner  Aussichtspflicht  verantwortlich,
so  ist  in  ihrem  Verhältnisse  zu  einander  der  Vormund  allein  ver-Pflichtet.)
  14)

§  1884.  Verwendet  der  Vormund  Geld  des  Mündels  für  sich,  1½)
so  hat  er  es  von  der  Zeit  der  Verwendung  an  zu  verziusen.  17)  12)

"1  1835.  Macht  der  Vormund  zum  Zwecke  der  Führung  der  Vormundschaft
  Aufwendungen,  so  kann  er  nach  den  für  den  Auftrag
geltenden  Vorschriften  der  §§  669,  670  von  dem  Mündel  Vorschuß
oder  Ersatz  verlangen.  Das  gleiche  Recht  steht  dem  Gegenvormunde
  zu.

Als  Aufwendungen  gellten  auch  solche  Dienste  des  Vormundes
oder  des  Gegenvormundes,  die  zu  seinem  Gewerbe  oder  seinem
Berufe  gehören.“"s)

§  1836.  Die  Vormundschaft  wird  unentgeltlich  geführt.  Das
Vormundschaftsgericht  kann  jedoch  dem  Vormund  und  aus  besonderen
  Gründen  auch  dem  Gegenvormund  eine  angemessene
Vergütung  bewilligen.  Die  Bewilligung  soll  nur  erfolgen,  wenn  das
Vermögen  des  Mündels  sowie  der  Umfang  und  die  Bedeutung  der  vormundschaftlichen
  Geschäfte  es  rechtfertigen.)  Die  Vergütung  kann
jederzeit  für  die  Zukunft  geändert  oder  entzogen  werden.

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