8  1837

werde
1838

z  1839
8  1840

8

1841

Erläuterungen

1)  Vormundschaftsgericht  ist  das  Amtsgericht  (8  35  G.).  Jedoch
  können  nach  E.  147  auch  andere  Behörden  mit  den  sss
des  Vormundschaftsgerichts  betraut  werden.  Hiervon  hat  z.  B.  Württemberg
  Gebrauch  macht,  Prenchen  nicht.  Über  die  Zuständigkeit  und  das
Berfahren  in  Vormundschaftssachen  vgl.  Anhang  1  zu  §  1773  unter  VII.  Wie
dort  schon  bemerkt,  ist  der  ormund  grundsätzlich  „elbständig"
  gegenüber  dem  Vormundschaftsgericht.  Ausnahmen  treten  nur  da  ein,
wo  sie  gekich  bestimmt  sind,  z.  B.  in  den  Genehmigungsfällen  der
88  1819  ff.  s  Gericht  hat  den  Vormund  zu  „beaufsichtigen“,  aber
nicht  zu  „Ieiten“,  namentlich  hat  es  nicht  in  reinen  „Zweckmäßigkeits-=fragen
  Kine  Ansicht  an  die  Stelle  der  Ansicht  des  Vormundes  zu  seten.  Getzli

  usnahmen  von  dieser  Regel  sind  jedoch  diejenigen  Fälle,  in  denen
das  Gesetz  dem  Vormundschaftsgericht  besonders  gestattet,  Entschließungen  des
Vormundes  aus  Hekzmähigkeitsgründen  umzustoßen;  siehe  diese  Fälle  in
Anhang  119  zus  1822.  —  Dem  Gegenvormunde  (§  1792)  steht  das  Vormundschaftsgericht
  viel  freier  gegenüber.  Denn  nach  §  1812  Abs.  2  kann  das
Vormundschaftsgericht  die  vom  envormunde  verweigerte  nehmigung
e  8  n,  und  damit  also  in  der  Tat  aus  reinen  Zweckmäßigkeitsgründen
seine  nficht  an  die  Stelle  der  nsicht  des  Gegenvormundes  setzen.  —  Selbstverständlich
  liegt  es  im  Macht=  und  Pflichtbereich  des  Vormundschaftsrichters,
dem  Vormund  auf  dessen  Wunsch  oder  auch  von  Amtswegen  Auskünfte,
Rat#schle  e,  Rechtsbelehrungen  zu  erteilen.  Allein  wenn  z.  B.
der  Vormund  einen  derart  gegebenen  Rat  nicht  befolgt,  eo  Randerlt  er  um
deswillen  allein  noch  nicht  „pflichtwidrig"  (z.  B.  das  Vormundschaftsgericht
  rät  dem  Vormund,  eine  gegen  das  Mündel  geltend  gemachte  Forderung
von  500  Mk.  zu  bezahlen;  der  Vormund  läßt  es  aber  lieber  auf  einen  Prozeß
  ankommen).

2)  Die  Strafen  können  beliebig  oft  verhängt  werden.  Der  Verhängung
  der  Strafe  muß  eine  Androhung  W##t  8  33  RFS.
Umwandlung  der  Geldstrafe  in  Freiheitsstrafe  findet  nicht  statt.
Ist  der  Bestrafte  also  bahlun  sunfähig,  so  ist  das  Ordnungs-Stra  ahren
mißlungen.  Gegen  die  Straffestsitzung  findet  die  Beschwerde  statt,  val.
Anhang  1  zu  §  1773  unter  VII.  b.

3)  Pflichtwidrigkeit  kann  der  Vormund  auch  entlassen

n:  §  1886.

*  *m  ogl.  E.  135  und  Note  92  zu  §  1666.  —  Bei  8  1838  ist  Voraussetzung,
  daß  genügend  „Mündelvermögen"  vorhanden  ist,  um  die  Anordnung
  durchführen  zu  können.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  muß  das
Vormundschaftsgericht  sich  mit  der  Armen-Verwaltung  in  Verbindung
setzen  und  von  dieser  die  Zustimmung  und  praktische  Durchführung  der  angeordneten
  Maßregel  „erbitten“.  Gesetzlich  gezwungen  ist  die  Armen-Verwaltung
  zu  dieser  Mithilfe  nicht.  Versagt  §  1838,  so  bleibt  noch  die
auf  ganz  anderen  Voraussetzungen  fußende  Zwangserziehung  (Fürsorgeerziehung)
  gemäß  den  in  E.  135  vorbehaltenen  Landesgesetzen.

5)  pgl.  1707,  1702,  1696—1698.

s)  also  nur  bei  gröblichen  Pflichtverletzungen  des  Vaters  oder  der

Mutter.  Bei  „elternlosen“  Mündeln  ist  das  Ermessen  des  Vormundschaftsgerichts
  nicht  beschränkt.
*7)  ZJwangsmittel  gegen  den  Vormund  und  Gegenvormund:  8  1837.
s)  Zwangsmittel:  7  18.  Auch  kann  dem  Kinde  nach  §  1909
#in  Pfl  er  beigeordnet  werden,  der  gegen  den  Vormund  auf  „Rechnungsegung“
  klagt.

o)  Befreiung  von  der  Pflicht  der  Rechnungslegung:  1854,  1855,  1903,.
1904.  vgl.  ferner  für  den  „Anstaltsvormund“  und  den  „Generalvormund“:
Pr#.  78  3,  4,  Anhang  1  zu  §.  1773  unter  IV.

10)  Es  braucht  also  nicht  mit  dem  „Kalenderjahr“  zusammenzufallen.

11)  Es  braucht  nicht  bei  jeder  Rechnung  eine  vollständige
Übersicht  über  den  Penwärtigen  Stand  des  Vermögens  gegeben  zu
werden,  sondern  im  Hinblick  auf  das  bei  Beginn  der  Vormundschaft  gemäß

564