Vormundschaftsgericht  8  1837—1843

Vor  der  Bewilligung,  Anderung  oder  Entziehung  soll  der  Vormund
und,  wenn  ein  Gegenvormund  vorhanden  oder  zu  bestellen  ist,  auch  dieser
gehört  werden.

III.  Fürsorge  nud  Aussicht  des  Bormundschaftsgerichts.

§  1837.  Das  Vormundschaftsgericht  )  hat  über  die  gesamte
Tätigkeit  des  Bormundes  und  des  Gegen  vormundes  die  Aufsicht
  zu  führen  und  gegen  Pflichtwidrigkeiten  durch  geeignete  Gebote  und
Verbote  einzuschreiten.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  den  Vormund  und  den  Gegenvormund
  zur  Befolgung  seiner  Anordnungen  durch  Ordnungsstrafen
anhalten..)  Die  einzelne  Strafe  darf  den  Betrag  von  dreihundert
  Marknicht  übersteigen.s)

8  1838.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  anordnen,  daß  der
Mündel  zum  Zwecke  der  Erziehung  in  einer  geeigneten  Familie  oder  in
einer  Erziehungsanstalt  oder  einer  Besserungsanfstalt  untergebracht
wird.))  Steht  dem  Vater  oder  der  Mutter  die  Sorge  für  die
Person  des  Mündels  zu)  so  ist  eine  solche  Anordnung  nur  unter  den
Voraussetzungen  des  §  1666  zulässig.“)

§  1839.  Der  Vormund  sowie  der  Gegenvormund  hat  dem  Vormundschaftsgericht
  auf  Verlangen  jederzeit  über  die  Führung  der  Vormundschaft
  und  über  die  persönlichen  Verhältnisse  des  Mündels  Auskunft
zu  erteilen.)

*  1840.  Der  Vormund  hat  über  seine  Vermögensverwaltung
dem  Vormundschaftsgerichte  Rechnung  zu  legen.)  )

Die  Rechnung  ist  jährlich  zu  legen.  Das  Rechnungsjahr  wird
von  dem  Vormundschaftsgerichte  bestimmt.0)

Ist  die  Verwaltung  von  geringem  Umfange,  so  kann  das  Vormundschaftsgericht,
  nachdem  die  Rechnung  für  das  erste  Jahr  gelegt
worden  ist,  anordnen,  daß  die  Rechnung  für  längere,  höchstens  dreijährige
  zZeitabschnitte  zu  legen  ist.

1841.  Die  RNechnung  soll  eine  geordnete  Zusammenstellung
der  Einnahmen  und  Ausgaben  enthalten,  über  den  Ab=  und  Zugang  des
Vermögens  Auskunft  geben  11)  und,  soweit  Belege  erteilt  zu  werden
pflegen,!?)  mit  Belegen  versehen  sein.

Mird  ein  Erwerbsgeschäft  mit  kaufmännischer  Buchführung  betrieben,
  so  genügt  als  Rechnung  eine  aus  den  Büchern  gezogene
Bilanz.1s)  Das  Vormundschaftsgericht  kann  jedoch  die  Vorlegung  der
Bücher  und  sonstigen  Belege  verlangen.

8  1842.  Ist  ein  Gegenvormund  vorhanden  oder  zu  bestellen,  so
hat  ihm  der  Vormund  die  Rechnung  unter  Nachweisung  des  Vermögensbestandes
  vorzulegen.  Der  Gegenvormund  hat  die  Rechnung  mit
den  Bemerkungen  zu  versehen,  zu  denen  die  Prüfung  ihm  Anlaß  gibt.)

§  1843.  Das  Vormundschaftsgericht  hat  die  Nechnung  rechnungsmäßig
  und  sachlich  zu  prüfen  1½5)  und,  soweit  erforderlich,  ihre  Berichtigung
  und  Ergänzung  herbeizuführen.)

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